21.11.2024
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Dokument-Nr. 22660

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Urteil25.05.2016BundesverwaltungsgerichtBVerwG 3 C 8.15
Vorinstanzen:
  • Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil29.04.2015, 13 A 2551/13
  • Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil24.09.2013, 19 K 3853/11
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Bundesverwaltungsgericht Urteil25.05.2016

BVerwG zu der Nutzung von externen Lagerräumen einer heimver­sor­genden ApothekeHeimversorgende Tätigkeiten auch in externen Räumlichkeiten erlaubt

Sind die Tätigkeiten nicht anderen Räumlichkeiten der Apotheke zugeordnet, dann darf der externe Lagerraum einer Apotheke, der der Arzneimittel­versorgung von Heimbewohnern dienst, außer zur Lagerhaltung auch für andere heimversorgende Tätigkeiten genutzt werden. Dies hat das Bundes­verwaltungs­gericht in seiner Entscheidung bekannt gegeben.

Im vorliegenden Fall ist der Kläger selbstständiger Apotheker in Castrop-Rauxel. Neben den üblichen Aufgaben einer Apotheke versorgt er auch Bewohner von Altenheimen mit Arzneimitteln. Da die Räumlichkeiten seiner Apotheke für die Wahrnehmung der Heimversorgung zu klein geworden sind, möchte er diese Tätigkeit künftig aus externen Räumen vornehmen. Nach der Apothe­ken­be­trie­bs­ordnung (ApBetrO) sind die Betriebsräume einer Apotheke so anzuordnen, dass jeder Raum ohne Verlassen der Apotheke erreichbar ist (Raumeinheit). Hiervon sieht § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 2. Alt. ApBetrO eine Ausnahme für „Lagerräume“ vor, die zur Arznei­mit­tel­ver­sorgung von Heimbewohnern dienen. Zwischen dem Kläger und dem beklagten Landkreis ist streitig, ob der Kläger die von ihm angemieteten externen Räume außer für die Lagerung von Arzneimitteln sowie typischerweise mit der Lagerhaltung verbundenen Tätigkeiten auch für sonstige heimversorgende Tätigkeiten nutzen darf und ob er für die Nutzung der externen Räumlichkeiten einer erweiterten Betriebserlaubnis bedarf.

OVG sieht Notwendigkeit einer Betrie­bs­er­laub­ni­ser­wei­terung

Seine Feststel­lungsklage blieb vor dem Verwal­tungs­gericht ohne Erfolg. Auf die Berufung des Klägers stellte das Oberver­wal­tungs­gericht fest, dass ihm in Lagerräumen i.S.d. § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 2. Alt. ApBetrO auch folgende heimversorgende Tätigkeiten erlaubt sind: Entgegennahme der Bestellungen von Heimbewohnern, Endkontrolle und Lieferung der Arzneimittel an die Heimbewohner, ergänzende Information und Beratung der Heimbewohner und -mitarbeiter (soweit diese Leistungen nicht im Heim erbracht werden), Durchführung des Medika­ti­o­ns­ma­na­gements (also die regelmäßige Analyse der gesamten Medikation des Patienten), Kommunikation mit dem behandelnden Arzt (sofern vom Heimbewohner gewünscht). Die Ausnah­me­re­gelung sei dahin auszulegen, dass in externen Lagerräumen einer Apotheke jenseits der mit einem modernen Lagermanagement verbundenen Aufgaben auch solche heimver­sor­genden Tätigkeiten zulässig seien, die das Apothekengesetz (ApoG) und die Apothe­ken­be­trie­bs­ordnung keinen anderen Betriebsräumen vorbehielten. Das Oberver­wal­tungs­gericht hat weiter festgestellt, dass der Kläger für die Nutzung der externen Räumlichkeiten einer Erweiterung seiner Betrie­bs­er­laubnis bedarf.

Gemäß Apothe­ken­be­trie­bs­ordnung und Apothekengesetz keine Beschränkung auf bloße Lager­tä­tig­keiten

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat die Revisionen des Klägers und des Beklagten zurückgewiesen und die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt. Nach § 4 Abs. 2 und Abs. 2d ApBetrO muss eine Apotheke (auch) über ausreichenden Lagerraum verfügen. Dem Apothekengesetz und der Apothe­ken­be­trie­bs­ordnung lässt sich entnehmen, dass die Zweckbestimmung eines Lagerraums nicht auf Lager­tä­tig­keiten beschränkt ist, sondern dort auch sonstige zum Apothe­ken­betrieb gehörende Tätigkeiten ausgeübt werden dürfen. Davon ausgenommen sind Tätigkeiten, die notwen­di­gerweise anderen in § 4 ApBetrO genannten Betriebsräumen der Apotheke zuzuordnen sind, insbesondere weil ihre ordnungsgemäße Wahrnehmung eine entsprechende Beschaffenheit und Einrichtung der Räumlichkeiten voraussetzt. Für den Begriff des Lagerraums i.S.d. § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 2. Alt. ApBetrO gilt nichts Abweichendes, da der Apothe­ken­be­trie­bs­ordnung ein einheitliches Begriffs­ver­ständnis zugrunde liegt. Auch die Entste­hungs­ge­schichte sowie der Zweck der Ausnah­me­re­gelung sprechen gegen eine Beschränkung auf bloße Lager­tä­tig­keiten.

Anforderungen bei externen Betriebsräumen an ordnungsgemäßen Apothe­ken­be­triebs und Überwachungs- und Kontroll­pflichten dieselben

Gründe der Arznei­mit­tel­si­cherheit stehen diesem Normverständnis nicht entgegen. Der Apotheker unterliegt bei der Nutzung externer Betriebsräume denselben Anforderungen an die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Apothe­ken­be­triebs und denselben Überwachungs- und Kontroll­pflichten wie bei der Nutzung interner Betriebsräume. Zudem müssen die externen Räumlichkeiten nach § 4 Abs. 4 Satz 2 ApBetrO in angemessener Nähe zu der Apotheke liegen. Ausgehend davon hat das Oberver­wal­tungs­gericht zutreffend festgestellt, dass die o.g. Tätigkeiten in externen Lagerräumen zulässig sind; denn es handelt sich nicht um Tätigkeiten, die zwingend anderen Betriebsräumen vorbehalten sind.

Erweiterung der Betrie­bs­er­laubnis wegen Raumge­bun­denheit notwendig

Zu Recht hat es auch eine erweiterte Betrie­bs­er­laubnis für erforderlich gehalten. Nach § 1 Abs. 2 ApoG ist der Betrieb einer Apotheke erlaub­nis­pflichtig. Die Erlaubnis gilt nur für den Apotheker, dem sie erteilt ist, und für die in der Erlaub­ni­surkunde bezeichneten Räume (Abs. 3). Wegen der sich daraus ergebenden Raumge­bun­denheit der Erlaubnis bedürfen externe Apothe­ken­be­trie­bsräume der Aufnahme in die Betrie­bs­er­laubnis.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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