21.11.2024
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Dokument-Nr. 12357

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Urteil29.09.2011BundesverwaltungsgerichtBVerwG 2 C 80.10
Vorinstanzen:
  • Verwaltungsgericht Oldenburg, Urteil25.08.2006, 6 A 4108/04
  • Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Urteil23.04.2010, 5 LB 388/08
ergänzende Informationen

Bundesverwaltungsgericht Urteil29.09.2011

BVerwG: Keine Beihilfe für medizinische Behandlungen durch Angestellte in der Praxis eines nahen AngehörigenBei Anwendung der Ausschluss­re­gelung ist Inhaber der Forderung aus Behand­lungs­vertrag entscheidend

Ein Beamter hat keinen Anspruch auf Beihilfe, wenn er im Betrieb seines nahen Angehörigen von Angestellten behandelt worden ist und der Angehörige als Inhaber der Praxis die Honora­r­for­derung geltend macht. Dies hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall waren dem Kläger ärztlich verschiedene Behandlungen (u. a. Kranken­gym­nastik und Massage) verschrieben worden. Sämtliche Behandlungen wurden in der physio­the­ra­peu­tischen Praxis der Ehefrau des Klägers von einer dort angestellten Physio­the­ra­peutin durchgeführt. Die Beihilfestelle lehnte den Antrag unter Hinweis auf eine Beihil­fe­vor­schrift ab, wonach Aufwendungen für die persönliche Tätigkeit eines nahen Angehörigen (Ehegatten, Eltern und Kinder) bei einer Heilbehandlung nicht beihilfefähig sind.

Ausschluss­tat­bestand auch dann gegeben, wenn Behandlung des Beihil­fe­be­rech­tigten durch Angestellten des nahen Angehörigen erfolgt

Nach dem Urteil des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts erfasst dieser Ausschluss­tat­bestand nach seinem Zweck auch den Fall der Behandlung des Beihil­fe­be­rech­tigten in der Praxis des nahen Angehörigen durch einen Angestellten. Ausgangspunkt ist die Einschätzung, im Verhältnis zwischen nahen Angehörigen, die untereinander unter­halts­pflichtig sind, verzichte der Behandelnde auf ein Honorar oder beschränke seine Forderung zumindest auf das, was als Versi­che­rungs­leistung und/oder Beihilfe erstattet werde. Danach kommt es für die Anwendung der Ausschluss­re­gelung darauf an, wer Inhaber der Forderung aus dem Behand­lungs­vertrag ist. Dieses Urteil knüpft an Entscheidungen der Zivilgerichte zur Auslegung einer vergleichbaren Ausschluss­re­gelung im Bereich der privaten Kranken­ver­si­cherung an.

Ausschluss­tat­bestand greift nicht, wenn Beihil­fe­be­rech­tigter auf Behandlung durch Angehörigen unumgehbar angewiesen ist

Demgegenüber greift der Ausschluss­tat­bestand dann nicht ein, wenn der Beihil­fe­be­rechtigte aus besonderen Gründen auf die Behandlung durch seinen Angehörigen angewiesen war. Dies kann der Fall sein, wenn die erforderliche medizinische Behandlung nur durch den nahen Angehörigen durchgeführt werden konnte oder es dem Berechtigten aus tatsächlichen Gründen nicht möglich oder zumutbar war, einen anderen Arzt aufzusuchen, und der Umfang der Behandlung das Maß dessen deutlich übersteigt, was üblicherweise noch unentgeltlich geleistet wird.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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