14.11.2024
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Bundesverwaltungsgericht Urteil12.11.2009

BVerwG: Begrenzung der Beihilfe für Leistungen von Heilpraktikern rechtswidrigIm Gebüh­ren­ver­zeich­nisses von 1985 festgelegte Beträge entsprechen nicht realen und angemessenen Gebüh­ren­for­de­rungen der Heilpraktiker

Einem Beamten dem Kosten für die Behandlung durch einen Heilpraktiker entstehen, darf der Dienstherrn nicht schematisch nur den Mindestsatz des im April 1985 geltenden Gebüh­ren­ver­zeich­nisses für Heilpraktiker als beihilfefähig anerkennen. Das hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht entschieden.

Die Beihil­fe­vor­schriften sehen zwar vor, dass auch für die Leistungen der Heilpraktiker Beihilfe gewährt werden muss. Sie begrenzen die Beihil­fe­fä­higkeit aber auf Beträge, die in einer 1985 durchgeführten Umfrage unter den in der Bundesrepublik nieder­ge­lassenen Heilpraktikern als untere Grenze des durch­schnitt­lichen Honorarrahmens ermittelt und seitdem nie fortgeschrieben worden sind. Diese Beträge entsprechen nicht den realen und angemessenen Gebüh­ren­for­de­rungen der Heilpraktiker. Die Begrenzung führt bei der Behandlung erkrankter Beamter und ihrer Angehörigen durch Heilpraktiker praktisch zum Beihil­fe­aus­schluss. Hierin liegt ein nicht gerecht­fer­tigter Widerspruch zur grundsätzlichen Entscheidung, Beihilfe auch für Heilprak­ti­ker­leis­tungen zu gewähren.

Bundesrepublik soll über Angemessenheit der Aufwendungen neu entscheiden

Das Gericht hat die Bundesrepublik verpflichtet, über die Angemessenheit der Aufwendungen für Heilprak­ti­ker­leis­tungen unabhängig vom Mindestsatz erneut zu entscheiden.

Quelle: ra-online, BVerwG

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