29.01.2025
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Bundesverwaltungsgericht Urteil23.02.2012

Nordrhein-Westfalen: Altersgrenzen für Verbeamtung von Lehrern wirksamAltersgrenze von 40 Jahren mit Verfas­sungsrecht und Europarecht vereinbar

Eine Altersgrenze von 40 Jahren für die Einstellung und Übernahme in das Beamten­ver­hältnis als Lehrer ist mit Verfas­sungsrecht und Europarecht vereinbar. Dies entschied das Bundes­ver­wal­tungs­gericht.

Aufgrund einer Entscheidung des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts im Jahr 2009 hat die nordrhein-westfälische Landesregierung als Verord­nungsgeber die Altersgrenze für die Verbeamtung von Lehrern von 35 auf 40 Jahre angehoben und ein Hinausschieben der Grenze um bis zu sechs Jahre vorgesehen, wenn sich die Lehrer­aus­bildung wegen der Erfüllung einer öffentlichen Dienstpflicht oder wegen der Betreuung von Kindern und nahen Angehörigen verzögert hat. Weitere Ausnahmen sind vorgesehen, um Lehrermangel zu begegnen und außer­ge­wöhn­lichen Härtefällen Rechnung zu tragen.

Einstel­lung­s­al­ters­grenzen dienen legitimen Ziel, angemessenes zeitliches Verhältnis zwischen aktiver Dienstzeit und Ruhestand herzustellen

Beamten­rechtliche Einstel­lung­s­al­ters­grenzen beeinträchtigen den verfas­sungs­recht­lichen Grundsatz, dass öffentliche Ämter nur nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vergeben werden dürfen. Darüber hinaus stellen sie eine Ungleichbehandlung wegen des Alters dar. Sie dienen jedoch dem legitimen Ziel, im Hinblick auf den Anspruch der Ruhestands­beamten auf lebenslange Versorgung ein angemessenes zeitliches Verhältnis zwischen aktiver Dienstzeit und Ruhestand herzustellen. Dem Verord­nungsgeber steht bei der Abwägung der wider­strei­tenden Belange ein Einschät­zungs­spielraum zu, den er in nicht zu beanstandender Weise wahrgenommen hat. Die Festsetzung der Altersgrenze auf 40 Jahre stellt zusammen mit den vorgesehenen Ausnahmen einen angemessenen Ausgleich der wider­strei­tenden Belange dar.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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