14.11.2024
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Dokument-Nr. 10600

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Verwaltungsgericht Neustadt Urteil16.11.2010

VG Neustadt: Übernahme in Beamten­ver­hältnis trotz Überschreitens der Altersgrenze möglichAngekündigte Ausnah­me­re­ge­lungen in Laufbahn­ver­ordnung muss berücksichtigt werden

Das Land Rheinland-Pfalz kann den Antrag von vier Lehrern auf Übernahme in das Beamten­ver­hältnis nicht mit der Begründung ablehnen, sie hätten die Höchst­al­ters­grenze von 45 Jahren für eine Einstellung überschritten. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Neustadt.

Im zugrunde liegenden Streitfall klagten vier Lehrer auf Übernahme in das Beamten­ver­hältnis. Ihr Antrag wurde zuvor vom Land Rheinland-Pfalz mit der Begründung abgelehnt, dass sie die Höchst­al­ters­grenze von 45 Jahren für eine Einstellung überschritten hätten.

Wirksame Altersgrenze setzt auch Regelung von Ausnahmen voraus

Die Klage war vor dem Verwal­tungs­gericht Neustadt erfolgreich. Zwar enthalte das Landes­be­am­ten­gesetz mittlerweile eine gesetzlich geregelte Höchst­al­ters­grenze von 45 Jahren. Diese Altersgrenze gelte nach dem Wortlaut des Gesetzes aber nur grundsätzlich. Näheres sei in den Laufbahn­vor­schriften zu regeln. Eine wirksame Altersgrenze setze nach Auffassung der Richter damit auch die Regelung von Ausnahmen, z.B. für die Anerkennung von Kinder­er­zie­hungs­zeiten, voraus.

Land muss über Anträge auf Übernahme in Beamten­ver­hältnis trotz Überschreitens der Altersgrenze neu entscheiden

Solche Ausnah­me­re­ge­lungen enthalte die Laufbahn­ver­ordnung derzeit noch nicht. Der Beklagte sei deshalb verpflichtet, über die Anträge der Kläger auf Übernahme in das Beamten­ver­hältnis trotz Überschreitens der Altersgrenze neu zu entscheiden und dabei die für bis Dezember 2010 angekündigten Ausnah­me­re­ge­lungen in der Laufbahn­ver­ordnung zu berücksichtigen.

Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online

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