21.11.2024
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Verwaltungsgericht Aachen Urteil22.01.2015

Anerkennung von Kinder­erziehungs­zeiten ausnahmsweise auch bei gleichzeitiger Tätigkeit in der Privat­wirt­schaft möglichMöglichkeit zur Telearbeit und Tätigkeit in den frühen Morgen- und späten Abendstunden begründen Ausnahmefall bei Anerkennung von Kinder­erziehungs­zeiten

Kinder­erziehungs­zeiten können in Ausnahmefällen auch bei gleichzeitiger Tätigkeit in der Privat­wirt­schaft anerkannt werden. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Aachen und verpflichtete das beklagte Land, über einen Antrag auf Übernahme in das Beamten­ver­hältnis erneut zu entscheiden.

Zur Begründung führt das Verwal­tungs­gericht aus, dass es wegen der Betreuung von zwei minderjährigen Kindern unschädlich sei, dass die Klägerin die Höchst­al­ters­grenze für die Einstellung als Beamter auf Probe von 40 Jahren um zwei Jahre überschritten habe. Nach der Laufbahn­ver­ordnung dürfe die Altersgrenze bei einer Verzögerung wegen der Betreuung eines Kindes überschritten werden. Zwar habe die Klägerin zeitweise im Umfang von 26 Wochenstunden für ein privates Mobil­fun­k­un­ter­nehmen gearbeitet. Im Allgemeinen könne man bei einer solchen Tätigkeit nicht mehr davon ausgehen, dass ein Bewerber überwiegend seine Kinder betreut habe. Aber bei der Klägerin liege wegen ihrer besonderen Arbeits­be­din­gungen ein Ausnahmefall vor. Sie habe zum einen die Möglichkeit zur Telearbeit gehabt und zum anderen Projekte in Asien und Kanada betreut, so dass sie oft in den frühen Morgen- und späten Abendstunden habe arbeiten können.

Quelle: Verwaltungsgericht Aachen/ra-online

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