14.11.2024
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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil01.09.2009

Rheinland-Pfalz: Lehrerinnen klagen erfolgreich gegen Höchst­al­ters­grenze von 40 Jahren für Übernahme in Beamten­ver­hältnisFestlegung einer Höchst­al­ters­grenze muss durch eine gesetzliche Regelung erfolgen - Verwal­tungs­vor­schrift reicht nicht aus

Das Land Rheinland-Pfalz kann den Antrag zweier Lehrerinnen auf Übernahme in das Beamten­ver­hältnis nicht mit der Begründung ablehnen, sie überschritten die Höchst­al­ters­grenze von 40 Jahren für eine Einstellung. Dies ergibt sich aus zwei Entscheidungen des Verwal­tungs­ge­richts Koblenz.

Die 1964 und 1967 geborenen Klägerinnen sind Lehrerinnen in Rheinland-Pfalz in einem Anstel­lungs­ver­hältnis. Ihre Anträge im Jahr 2007 bzw. 2008 auf Übernahme in das Beamten­ver­hältnis auf Probe lehnte das beklagte Land ab. Bei einer Überschreitung der Altersgrenze von 40 Jahren komme eine Einstellung nur in Betracht, wenn die Überschreitung allein durch Kinder­er­zie­hungs­zeiten bedingt sei. Dies sei jedoch bei den Klägerinnen nicht der Fall. Diese erhoben nach erfolglosem Wider­spruchs­ver­fahren Klage vor dem Verwal­tungs­gericht.

Land muss erneut über Antrag der Lehrerinnen entscheiden

Die Klagen hatten zum Teil Erfolg. Zwar hätten die Klägerinnen keinen Anspruch auf Übernahme in das Beamten­ver­hältnis, so die Richter, jedoch auf erneute Entscheidung über ihren jeweiligen Antrag. Der Beklagte könne diesen nämlich nicht unter Verweis auf die Altersgrenze von 40 Jahren ablehnen.

Gericht: Altersgrenze ist grundsätzlich möglich

Grundsätzlich könne zwar der Anspruch auf gleichen Zugang zu einem öffentlichen Amt durch eine Altersgrenze eingeschränkt werden. Zweck einer solchen Altersgrenze sei es, in Anbetracht der Dauerhaftigkeit des Beamten­ver­hält­nisses ein angemessenes Verhältnis von der Leistung des Beamten im aktiven Dienst einerseits und seinen Ansprüchen auf Versorgung während des Ruhestandes andererseits sicherzustellen.

Höchst­al­ters­grenze muss durch Gesetz geregelt werden

Die Festlegung der Höchst­al­ters­grenze müsse jedoch durch gesetzliche Regelung erfolgen. Hieran fehle es derzeit in Rheinland-Pfalz. Die konkrete Höchst­al­ters­grenze und die Ausnahmen hierzu seien nur noch in Verwal­tungs­vor­schriften geregelt. Zudem existierten Absprachen zwischen dem Finanz- und Bildungs­mi­nis­terium, die die Ausnahmen von der Höchst­al­ters­grenze in der Verwal­tungs­vor­schrift erweiterten. So würde eine Lehrkraft auch jenseits der Höchst­al­ters­grenze eingestellt, wenn sie ein Mangelfach unterrichte und zudem die Gefahr des Abwanderns in ein benachbartes Bundesland bestehe, das dieser Lehrkraft eine Verbeamtung anbiete. Damit liege aber die Bestimmung der Höchst­al­ters­grenze und ihrer Ausnahmen unzuläs­si­gerweise allein im Ermessen der Verwaltung.

Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Koblenz

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