24.11.2024
24.11.2024  
Sie sehen einen Schreibtisch mit verschiedenen Schreibutensilien, sowie einen Holzstempel auf einem Stempelkissen.

Dokument-Nr. 4726

Drucken
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil10.08.2007

Altersgrenze für Beamtung durfte von 45 auf 40 Jahren herabgesetzt werdenÜbernahme einer Lehrerin in das Beamten­ver­hältnis scheitert an Höchst­al­ters­grenze

Ein Antrag auf Übernahme in das Beamten­ver­hältnis darf nach rheinland-pfälzischem Landesrecht unter Hinweis auf die Überschreitung der insoweit geltenden Altersgrenze abgelehnt werden. Hierdurch werden die Arbeitsleistung des Beamten einerseits und die mit der Verbeamtung verbundenen künftigen Pensionslasten andererseits in ein sachgerechtes Verhältnis gebracht. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Die Klägerin beantragte nach Abschluss ihres Referendariats ihre Verbeamtung als Lehrerin im Land Rheinland-Pfalz. Zur Begründung führte sie aus, zu dessen Beginn habe die Altersgrenze für die Übernahme in das Beamten­ver­hältnis bei 45 Jahren gelegen; sie sei erst nachfolgend auf die Vollendung des 40. Lebensjahres abgesenkt worden. Die Anstel­lungs­behörde beschäftigte die Klägerin als Angestellte, lehnte aber die Übernahme in das Beamten­ver­hältnis wegen Überschreitung der Höchst­al­ters­grenze ab. Die bei dem Verwal­tungs­gericht erhobene Klage war erfolgreich. Das Oberver­wal­tungs­gericht bestätigte hingegen die ablehnende Entscheidung der Anstel­lungs­behörde als ermes­sens­feh­lerfrei.

Kein schützenswertes Vertrauen

Die Entscheidung über die Verbeamtung eines Bewerbers liege im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Er sei berechtigt, die Übernahme in das Beamten­ver­hältnis davon abhängig zu machen, dass der Bewerber eine bestimmte Höchst­al­ters­grenze nicht überschreite, um so ein angemessenes Verhältnis von zu erwartender Arbeitsleistung einerseits und Ansprüchen auf Versorgung während des Ruhestands andererseits sicherzustellen. Die Festlegung einer Altersgrenze widerspreche daher auch nicht dem Benach­tei­li­gungs­verbot des Allgemeinen Gleich­be­hand­lungs­ge­setzes oder dem Grundgesetz. Der Umstand, dass das Höchstalter während des Referen­da­r­dienstes der Klägerin vom 45. auf das 40. Lebensjahr abgesenkt worden sei, habe den Dienstherrn nicht daran gehindert, sich ihr gegenüber auf die neue Altersgrenze zu berufen. Ein schützenswertes Vertrauen der Klägerin habe nicht bestanden, denn das Referendariat und sein positiver Abschluss seien sachlich unabhängig von einer zeitlich nachfolgenden Übernahme in ein Beamten­ver­hältnis.

Quelle: ra-online, OVG Rheinland-Pfalz

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil4726

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI