14.11.2024
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Dokument-Nr. 4726

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil10.08.2007

Altersgrenze für Beamtung durfte von 45 auf 40 Jahren herabgesetzt werdenÜbernahme einer Lehrerin in das Beamten­ver­hältnis scheitert an Höchst­al­ters­grenze

Ein Antrag auf Übernahme in das Beamten­ver­hältnis darf nach rheinland-pfälzischem Landesrecht unter Hinweis auf die Überschreitung der insoweit geltenden Altersgrenze abgelehnt werden. Hierdurch werden die Arbeitsleistung des Beamten einerseits und die mit der Verbeamtung verbundenen künftigen Pensionslasten andererseits in ein sachgerechtes Verhältnis gebracht. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Die Klägerin beantragte nach Abschluss ihres Referendariats ihre Verbeamtung als Lehrerin im Land Rheinland-Pfalz. Zur Begründung führte sie aus, zu dessen Beginn habe die Altersgrenze für die Übernahme in das Beamten­ver­hältnis bei 45 Jahren gelegen; sie sei erst nachfolgend auf die Vollendung des 40. Lebensjahres abgesenkt worden. Die Anstel­lungs­behörde beschäftigte die Klägerin als Angestellte, lehnte aber die Übernahme in das Beamten­ver­hältnis wegen Überschreitung der Höchst­al­ters­grenze ab. Die bei dem Verwal­tungs­gericht erhobene Klage war erfolgreich. Das Oberver­wal­tungs­gericht bestätigte hingegen die ablehnende Entscheidung der Anstel­lungs­behörde als ermes­sens­feh­lerfrei.

Kein schützenswertes Vertrauen

Die Entscheidung über die Verbeamtung eines Bewerbers liege im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Er sei berechtigt, die Übernahme in das Beamten­ver­hältnis davon abhängig zu machen, dass der Bewerber eine bestimmte Höchst­al­ters­grenze nicht überschreite, um so ein angemessenes Verhältnis von zu erwartender Arbeitsleistung einerseits und Ansprüchen auf Versorgung während des Ruhestands andererseits sicherzustellen. Die Festlegung einer Altersgrenze widerspreche daher auch nicht dem Benach­tei­li­gungs­verbot des Allgemeinen Gleich­be­hand­lungs­ge­setzes oder dem Grundgesetz. Der Umstand, dass das Höchstalter während des Referen­da­r­dienstes der Klägerin vom 45. auf das 40. Lebensjahr abgesenkt worden sei, habe den Dienstherrn nicht daran gehindert, sich ihr gegenüber auf die neue Altersgrenze zu berufen. Ein schützenswertes Vertrauen der Klägerin habe nicht bestanden, denn das Referendariat und sein positiver Abschluss seien sachlich unabhängig von einer zeitlich nachfolgenden Übernahme in ein Beamten­ver­hältnis.

Quelle: ra-online, OVG Rheinland-Pfalz

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