Dokument-Nr. 24893
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- Verwaltungsgericht Trier, Urteil15.09.2015, 1 K 1913/14.TR
- Oberverwaltungsgericht Koblenz, Urteil05.10.2016, 2 A 11124/15.OVG
Bundesverwaltungsgericht Urteil21.09.2017
Besoldungsreform für Professoren in Rheinland-Pfalz verfassungsgemäßKürzung von Leistungsbezügen kann verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die mit Wirkung vom 1. Januar 2013 im Land Rheinland-Pfalz eingeführte teilweise Anrechnung des erhöhten Grundgehalts auf die Leistungsbezüge von Professoren verfassungsgemäß ist.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens ist Professor im beklagten Land Rheinland-Pfalz. Er bezog dort nach seiner Berufung im Jahr 2009 das Grundgehalt eines W 2-Professors sowie Leistungsbezüge in Höhe von rund 300 Euro, die im Rahmen der Berufungsverhandlungen vereinbart worden waren. Nachdem das Bundesverfassungsgericht die Höhe der Besoldung nach der Besoldungsordnung W im Land Hessen für verfassungswidrig erklärt hatte (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil v. 14.02.2012 - 2 BvL 4/10 -), reformierte auch das Land Rheinland-Pfalz im Jahr 2013 sein mit Hessen vergleichbares System der W-Besoldung. Dabei wurde das Grundgehalt um 240 Euro angehoben. Diese Anhebung wurde zugleich in Höhe von maximal 90 Euro auf die Leistungsbezüge angerechnet, so auch beim Kläger. Seine dagegen gerichtete Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg.
BVerwG erklärt teilweise Anrechnung pauschaler Besoldungserhöhung für verfassungsgemäß
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidungen. Die teilweise Anrechnung der pauschalen Besoldungserhöhung ist verfassungsgemäß. Die in Rede stehenden Leistungsbezüge unterfallen als Bestandteile der Professorenbesoldung grundsätzlich dem Schutz des Art. 33 Abs. 5 GG (hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums). Leistungsbezüge der Professoren werden durch Verwaltungsakt vergeben und beruhen insoweit auf der zwischen den Beteiligten geschlossenen Berufungsvereinbarung. Auch sie unterfallen dem Schutz des Art. 33 Abs. 5 GG. Auch im Geltungsbereich dieser Norm sind Einschränkungen durch Gesetz jedenfalls dann möglich, wenn diese aus sachlichen Gründen gerechtfertigt sind, die sich aus dem System der Beamtenbesoldung ergeben.
Teilweise Abschmelzung bestehender Leistungszulagen nicht sachwidrig
Das ist hier der Fall. Der Bundesgesetzgeber hatte im Jahr 2002 die Besoldungsordnung W für Professoren eingeführt. Diese löste die ältere Besoldungsordnung C ab, welche einen Anstieg der Besoldung in Altersstufen vorsah. Dieser Anstieg wurde in der Besoldungsordnung W abgeschafft und durch die erweiterte Möglichkeit zu Leistungszulagen ersetzt. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur hessischen Parallelregelung bestand für das beklagte Land Anlass, die Professorenbesoldung neu zu strukturieren. Dass in diesem Rahmen neben einer generellen Erhöhung der Besoldung eine teilweise Abschmelzung bestehender Leistungszulagen erfolgte, ist nicht sachwidrig.
Eine Verletzung des Mindestalimentationsniveaus hat der Kläger nicht geltend gemacht. Sie hätte auch nicht auf die Veränderung eines Besoldungsbestandteils, sondern nur darauf gestützt werden können, dass die Gesamtbesoldung, bestehend aus Grundgehalt, Leistungsbezügen und eventuellen weiteren Bestandteilen, insgesamt zu niedrig sei.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 26.09.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
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