15.11.2024
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Dokument-Nr. 24893

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Urteil21.09.2017BundesverwaltungsgerichtBVerwG 2 C 30.16
Vorinstanzen:
  • Verwaltungsgericht Trier, Urteil15.09.2015, 1 K 1913/14.TR
  • Oberverwaltungsgericht Koblenz, Urteil05.10.2016, 2 A 11124/15.OVG
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Bundesverwaltungsgericht Urteil21.09.2017

Besol­dungs­reform für Professoren in Rheinland-Pfalz verfas­sungsgemäßKürzung von Leistungs­bezügen kann verfassungs­rechtlich gerechtfertigt sein

Das Bundes­verwaltungs­gericht hat entschieden, dass die mit Wirkung vom 1. Januar 2013 im Land Rheinland-Pfalz eingeführte teilweise Anrechnung des erhöhten Grundgehalts auf die Leistungsbezüge von Professoren verfas­sungsgemäß ist.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens ist Professor im beklagten Land Rheinland-Pfalz. Er bezog dort nach seiner Berufung im Jahr 2009 das Grundgehalt eines W 2-Professors sowie Leistungsbezüge in Höhe von rund 300 Euro, die im Rahmen der Berufungs­ver­hand­lungen vereinbart worden waren. Nachdem das Bundes­ver­fas­sungs­gericht die Höhe der Besoldung nach der Besol­dungs­ordnung W im Land Hessen für verfas­sungs­widrig erklärt hatte (vgl. Bundes­ver­fas­sungs­gericht, Urteil v. 14.02.2012 - 2 BvL 4/10 -), reformierte auch das Land Rheinland-Pfalz im Jahr 2013 sein mit Hessen vergleichbares System der W-Besoldung. Dabei wurde das Grundgehalt um 240 Euro angehoben. Diese Anhebung wurde zugleich in Höhe von maximal 90 Euro auf die Leistungsbezüge angerechnet, so auch beim Kläger. Seine dagegen gerichtete Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg.

BVerwG erklärt teilweise Anrechnung pauschaler Besol­dungs­er­höhung für verfas­sungsgemäß

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht bestätigte diese Entscheidungen. Die teilweise Anrechnung der pauschalen Besol­dungs­er­höhung ist verfassungsgemäß. Die in Rede stehenden Leistungsbezüge unterfallen als Bestandteile der Profes­so­ren­be­soldung grundsätzlich dem Schutz des Art. 33 Abs. 5 GG (hergebrachte Grundsätze des Berufs­be­am­tentums). Leistungsbezüge der Professoren werden durch Verwaltungsakt vergeben und beruhen insoweit auf der zwischen den Beteiligten geschlossenen Berufungs­ver­ein­barung. Auch sie unterfallen dem Schutz des Art. 33 Abs. 5 GG. Auch im Geltungsbereich dieser Norm sind Einschränkungen durch Gesetz jedenfalls dann möglich, wenn diese aus sachlichen Gründen gerechtfertigt sind, die sich aus dem System der Beamten­be­soldung ergeben.

Teilweise Abschmelzung bestehender Leistungs­zulagen nicht sachwidrig

Das ist hier der Fall. Der Bundes­ge­setzgeber hatte im Jahr 2002 die Besol­dungs­ordnung W für Professoren eingeführt. Diese löste die ältere Besol­dungs­ordnung C ab, welche einen Anstieg der Besoldung in Altersstufen vorsah. Dieser Anstieg wurde in der Besol­dungs­ordnung W abgeschafft und durch die erweiterte Möglichkeit zu Leistungs­zulagen ersetzt. Nach dem Urteil des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts zur hessischen Paral­lel­re­gelung bestand für das beklagte Land Anlass, die Profes­so­ren­be­soldung neu zu strukturieren. Dass in diesem Rahmen neben einer generellen Erhöhung der Besoldung eine teilweise Abschmelzung bestehender Leistungs­zulagen erfolgte, ist nicht sachwidrig.

Eine Verletzung des Minde­sta­li­men­ta­ti­o­ns­niveaus hat der Kläger nicht geltend gemacht. Sie hätte auch nicht auf die Veränderung eines Besol­dungs­be­standteils, sondern nur darauf gestützt werden können, dass die Gesamtbesoldung, bestehend aus Grundgehalt, Leistungs­bezügen und eventuellen weiteren Bestandteilen, insgesamt zu niedrig sei.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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