21.11.2024
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Dokument-Nr. 22804

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Urteil23.06.2016BundesverwaltungsgerichtBVerwG 2 C 24.14
Vorinstanzen:
  • Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil04.07.2013, 3 A 1879/11
  • Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil06.07.2011, 1 K 5681/10
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Bundesverwaltungsgericht Urteil23.06.2016

BVerwG zum Verlust der Dienstbezüge eines LehrersUnerlaubtes Fernbleiben vom Dienst auch in den Schulferien

Bestand zwischen dem Dienstherrn und einem beamteten Lehrer Streit über dessen Dienstfähigkeit und bleibt der Lehrer trotz amtsärztlicher Bestätigung seiner Dienstfähigkeit dem Dienst weiterhin fern, obliegt es dem Lehrer - auch nach Beginn der Schulferien - , dem Dienstherrn anzuzeigen, dass und ab wann er sich wieder für dienstfähig ansieht. Unterlässt er dies, so verliert der Lehrer seine Dienstbezüge auch für Zeiten, die in die Schulferien fallen. Dies hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht entschieden.

Im vorliegenden Streitfall war der Kläger als beamteter Lehrer an einer Gesamtschule in Nordrhein-Westfalen tätig. Ab November 2009 leistete er unter wiederholter Vorlage von Attesten eines Facharztes keinen Dienst mehr. Eine daraufhin vom Dienstherrn angeordnete amtsärztliche Untersuchung ergab dagegen, dass der Kläger dienstfähig war. Trotz ausdrücklicher Aufforderung zum Dienstantritt blieb der Kläger weiter dem Dienst fern. Erst nachdem ein hiergegen gerichteter Eilantrag vor dem Verwal­tungs­gericht ohne Erfolg geblieben war (inzwischen waren bereits die Sommerferien 2010 angebrochen), gab der Kläger seine Haltung auf und teilte der Schulleitung Anfang August 2010 mit, dass er bereit sei, zum ersten Schultag nach den Sommerferien seinen Dienst wieder aufzunehmen.

Verlust von Dienstbezügen wegen unerlaubten Fernbleibens

Das beklagte Land stellte daraufhin mit dem angefochtenen Bescheid den Verlust der Dienstbezüge des Klägers wegen schuldhaften unerlaubten Fernbleibens vom Dienst fest für die Zeit bis zu dem Tag, an dem er sich wieder zum Dienst bereit erklärt hatte. Die Vorinstanzen haben die dagegen gerichtete Klage im Wesentlichen abgewiesen und dabei insbesondere bestätigt, dass der Kläger dienstfähig gewesen sei. Soweit es um den Zeitraum des Schuljahres (mit Unter­richts­ver­pflichtung des Klägers) geht, ist der angegriffene Bescheid bereits bestandskräftig geworden. Im Revisi­ons­ver­fahren vor dem Bundes­ver­wal­tungs­gericht war nur noch streitig, ob der Kläger seine Dienstbezüge auch für den Zeitraum verliert, der in die Sommer­schul­ferien fiel.

Während Schulferien keine zeitlich und örtlich konkretisierte Dienst­leis­tungs­pflicht nach Landesrecht

Die Revision des Klägers wurde zurückgewiesen. Die Feststellung des Verlusts der Dienstbezüge wegen schuldhaften unerlaubten Fernbleibens vom Dienst (hier: nach § 9 BBesG i.V.m. § 62 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW) setzt voraus, dass der Beamte gegen seine nach Zeit und Ort konkretisierte ((„formale") Dienst­leis­tungs­pflicht verstoßen hat. Eine solche zeitlich und örtlich konkretisierte Dienst­leis­tungs­pflicht besteht für beamtete Lehrer in den Schulferien nach dem hier maßgeblichen Landesrecht aber gerade nicht; die allgemeine Verpflichtung der Lehrer, in unter­richts­freien Zeiten ihren Unterricht vor- oder nachzubereiten und sich fortzubilden, genügt dafür nicht. Vor allem steht dem genannten Erfordernis entgegen, dass das Landesrecht bestimmt, dass ein beamteter Lehrer in den Schulferien seinen Erholungsurlaub zu nehmen hat.

Verlust der Dienstbezüge aufgrund Oblie­gen­heits­ver­letzung

Im Streitfall verliert der Kläger gleichwohl seine Dienstbezüge auch für den Zeitraum, der in die Sommer­schul­ferien fiel. War - wie hier - zwischen dem Dienstherrn und dem Lehrer über längere Zeit streitig, ob Letzterer dienstunfähig ist, so trifft den Lehrer eine aus dem beamten­recht­lichen Dienst- und Treueverhältnis folgende Obliegenheit, seinem Dienstherrn anzuzeigen, dass und ab wann er seine bisherige Verwei­ge­rungs­haltung aufgibt. Es muss Klarheit darüber herrschen, ob er sich weiter als dienstunfähig ansieht oder nicht. Die Schulleitung muss wissen, ob und ab wann sie für das nächste Schuljahr den Lehrer wieder für den Unterricht einplanen kann. Unterlässt der Lehrer diese Anzeige, erstreckt sich die Bezüge­ver­lust­fest­stellung - im Anschluss an die Zeiten mit Unter­richts­ver­pflichtung - auch auf den nachfolgenden, in die Schulferien fallenden Zeitraum bis zu dem Tag, an dem der Lehrer erklärt, dass er zur Wiederaufnahme des Dienstes bereit sei.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ ra-online

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