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Dokument-Nr. 21892

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Bundesverwaltungsgericht Urteil19.11.2015

Keine versorgungs­recht­liche Besserstellung von Beamten bei langen Vordienstzeiten außerhalb eines Beamten­ver­hältnisses gegenüber "Nur-Beamten"Berück­sich­tigung von Vordienstzeiten darf nicht zu höherem Pensi­ons­an­spruch führen als bei "Nur-Beamten"

Außerhalb des Beamten­ver­hältnisses verbrachte Arbeitsjahre dürfen dann nicht zugunsten des Beamten als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn die aus diesen Arbeits­ver­hältnissen erworbenen und gezahlten Alters­versorgungs­an­sprüche zusammen mit der Pension höher sind als die Pension, die der Beamte erhielte, wenn er von Anfang an Beamter gewesen wäre. Dies entschied das Bundes­verwaltungs­gericht.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens war bis zu seinem Ruhestand ca. 19 Jahre lang verbeamteter Professor. Zuvor war er ca. 20 Jahre lang an Universitäten in den USA tätig und hat in dieser Zeit Alters­ver­sor­gungs­ansprüche erworben. Bei der Festsetzung seiner Pensi­ons­ansprüche wurden fünf seiner Arbeitsjahre in den USA berücksichtigt. Der Kläger begehrt die Berück­sich­tigung der übrigen 15 Jahre. Sein Begehren ist bei seinem Dienstherrn und in den Vorinstanzen erfolglos geblieben, weil die Pension und die Alters­ver­sor­gungs­bezüge aus den USA nebeneinander gezahlt würden und er in der Summe dieser Beträge schon ohne Berück­sich­tigung der Arbeitsjahre in den USA mehr erhalte, als wenn er in seinem gesamten Berufsleben als Beamter tätig gewesen wäre.

BVerwG erklärt Besserstellung eines Beamten gegenüber "Nur-Beamten" für ungerecht­fertigt

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht wies die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberver­wal­tungs­ge­richts zurück. Zur Begründung stellte es auf den Zweck der Vorschriften des Beamten­ver­sor­gungs­ge­setzes ab, die eine Berück­sich­tigung von Vordienstzeiten außerhalb des Beamten­ver­hält­nisses bei der Beamtenpension ermöglichen (§§ 10 ff., § 67 Abs. 2 BeamtVG). Dieser Zweck besteht darin, Personen, die nach Tätigkeiten außerhalb des Beamten­ver­hält­nisses erst im vorgerückten Lebensalter Beamte werden, unter bestimmten Voraussetzungen versor­gungs­rechtlich "Nur-Beamten" gleichzustellen; der betroffene Personenkreis soll nicht schlechter-, aber auch nicht bessergestellt werden. Wenn die Berück­sich­tigung von Vordienstzeiten zu einem höheren Pensi­ons­an­spruch als bei einem "Nur-Beamten" führen würde, hat sie zu unterbleiben. Das gilt auch dann, wenn die Alters­ver­sor­gungs­bezüge von einem ausländischen Versi­che­rungs­träger gezahlt werden und nur deshalb nicht zu einer entsprechenden Verringerung der auszuzahlenden Beamtenpension führen, weil sie nicht auf der Grundlage eines für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen Abkommens gezahlt werden (§ 55 Abs. 8 BeamtVG). Auch in diesem Fall ist eine Besserstellung des betreffenden Beamten gegenüber dem "Nur-Beamten" nicht gerechtfertigt.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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