21.11.2024
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Sie sehen einen Schreibtisch mit verschiedenen Schreibutensilien, sowie einen Holzstempel auf einem Stempelkissen.

Dokument-Nr. 21612

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Urteil17.09.2015BundesverwaltungsgerichtBVerwG 2 C 13.14; 2 C 15.14; 2 C 18.14; 2 C 27.14; 2 C 28.14; 2 C 5.15; 2 C 6.15; 2 C 7.15; 2 C 12.15
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Bundesverwaltungsgericht Urteil17.09.2015

Ankreuz­ver­fahren bei dienstlichen Beurteilungen grundsätzlich zulässigBewer­tungs­kri­terien müssen hinreichend differenziert und Notenstufen textlich definiert sein

Dienstliche Beurteilungen dürfen auch ohne zusätzliche individuelle textliche Begründung im Ankreuz­ver­fahren erstellt werden. Allerdings müssen die Bewer­tungs­kri­terien hinreichend differenziert und die Notenstufen textlich definiert sein und muss das Gesamturteil begründet werden. Dies entschied das Bundes­verwaltungs­gericht.

Die Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens sind Beamte des gehobenen Dienstes bei der Bundesanstalt für Post und Telekom­mu­ni­kation, bei der Bundespolizei und in der Zollverwaltung. Sie wenden sich gegen im Ankreuz­ver­fahren erstellte dienstliche Beurteilungen (Regel­be­ur­tei­lungen). Ihre Klagen auf Erteilung einer neuen Beurteilung hatten mit einer Ausnahme in der Berufungs­instanz Erfolg. In einem der Fälle hat das Berufungs­gericht angenommen, dass ein Gesamturteil sich nicht plausibel aus den - im Ankreuz­ver­fahren erstellten - Einzel­be­wer­tungen ergab. In mehreren anderen Fällen hat das Berufungs­gericht entschieden, dass ein Ankreuz­ver­fahren für die Einzel­be­wer­tungen und für das Gesamturteil nicht den Anforderungen des § 49 Bundes­lauf­bahn­ordnung (BLV) genüge; hiernach ist in der dienstlichen Beurteilung die fachliche Leistung nachvollziehbar darzustellen. Es hat die dienstlichen Beurteilungen auch deshalb für fehlerhaft gehalten, weil die Kläger auf gebündelten Dienstposten verwendet werden, für die es an einer hinreichenden Dienst­pos­ten­be­wertung fehle.

Dienstliche Beurteilungen müssen hinreichend aussagekräftig sein

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat die von den Vorinstanzen ausgesprochenen Verurteilungen zur Erteilung neuer dienstlicher Beurteilungen im Ergebnis bestätigt. Es hat aber die von den Berufungs­ge­richten vertretenen Rechtsansichten zu den Anforderungen an dienstliche Beurteilungen - zum Teil deutlich - korrigiert. Dienstliche Beurteilungen müssen hinreichend aussagekräftig sein, um eine Bestenauswahl bei Beför­de­rungs­ent­schei­dungen zu ermöglichen. Dieser Zweck kann gleichermaßen erreicht werden, wenn Leistung, Eignung und Befähigung der Beamten mittels individueller Texte bewertet werden wie wenn dies im Ankreuz­ver­fahren geschieht. Allerdings müssen die Bewer­tungs­kri­terien hinreichend differenziert und die Notenstufen textlich definiert sein. In einem solchen Fall könnten die im Ankreuz­ver­fahren erstellten dienstlichen Beurteilungen mit Hilfe der vorgegebenen Ankertexte auch als aussagefähige Fließtexte dargestellt werden. Dies gilt uneingeschränkt für die Einzel­be­wer­tungen.

Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung bedarf zur Erläuterung der Einzelnoten gesonderten Begründung

Das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung hingegen bedarf in der Regel einer gesonderten Begründung, um erkennbar zu machen, wie es aus den Einzel­be­wer­tungen hergeleitet wird. Das gilt insbesondere dann, wenn sich aus den Einzel­be­wer­tungen ein uneinheitliches Leistungsbild ergibt oder wenn das Gesamturteil nach einer anders gestuften Notenskala zu bilden ist als die Einzel­be­wer­tungen. Die Anforderungen an die Begründung des Gesamturteils sind umso geringer, je einheitlicher das Leistungsbild ist. Entbehrlich ist eine solche Begründung nur dann, wenn sich die vergebene Gesamtnote dergestalt aufdrängt, dass eine andere Gesamtnote nicht in Betracht kommt.

Einzel­be­wer­tungen müssen gegebenenfalls plausibilisiert werden

Dienstliche Beurteilungen müssen hinsichtlich der Einzel­be­wer­tungen nicht begründet, wohl aber auf entsprechende Nachfrage oder Rüge des Beamten im weiteren Verfahren (Beurtei­lungs­ge­spräch, Wider­spruchs­ver­fahren, gerichtliches Verfahren) plausibilisiert werden. Wenn es eine Dienst­pos­ten­be­wertung gibt, kann der Beurteiler den Schweregrad der wahrgenommen Aufgaben einordnen und braucht hierzu in der am Statusamt auszurichtenden dienstlichen Beurteilung keine Ausführungen zu machen. Das gilt gleichermaßen für gebündelte wie für nicht gebündelte Dienstposten. Auf die Rechtmäßigkeit der Dienst­pos­ten­bün­delung kommt es hierbei nicht an.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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