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Bundesverwaltungsgericht Urteil17.09.2015
Ankreuzverfahren bei dienstlichen Beurteilungen grundsätzlich zulässigBewertungskriterien müssen hinreichend differenziert und Notenstufen textlich definiert sein
Dienstliche Beurteilungen dürfen auch ohne zusätzliche individuelle textliche Begründung im Ankreuzverfahren erstellt werden. Allerdings müssen die Bewertungskriterien hinreichend differenziert und die Notenstufen textlich definiert sein und muss das Gesamturteil begründet werden. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Die Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens sind Beamte des gehobenen Dienstes bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation, bei der Bundespolizei und in der Zollverwaltung. Sie wenden sich gegen im Ankreuzverfahren erstellte dienstliche Beurteilungen (Regelbeurteilungen). Ihre Klagen auf Erteilung einer neuen Beurteilung hatten mit einer Ausnahme in der Berufungsinstanz Erfolg. In einem der Fälle hat das Berufungsgericht angenommen, dass ein Gesamturteil sich nicht plausibel aus den - im Ankreuzverfahren erstellten - Einzelbewertungen ergab. In mehreren anderen Fällen hat das Berufungsgericht entschieden, dass ein Ankreuzverfahren für die Einzelbewertungen und für das Gesamturteil nicht den Anforderungen des § 49 Bundeslaufbahnordnung (BLV) genüge; hiernach ist in der dienstlichen Beurteilung die fachliche Leistung nachvollziehbar darzustellen. Es hat die dienstlichen Beurteilungen auch deshalb für fehlerhaft gehalten, weil die Kläger auf gebündelten Dienstposten verwendet werden, für die es an einer hinreichenden Dienstpostenbewertung fehle.
Dienstliche Beurteilungen müssen hinreichend aussagekräftig sein
Das Bundesverwaltungsgericht hat die von den Vorinstanzen ausgesprochenen Verurteilungen zur Erteilung neuer dienstlicher Beurteilungen im Ergebnis bestätigt. Es hat aber die von den Berufungsgerichten vertretenen Rechtsansichten zu den Anforderungen an dienstliche Beurteilungen - zum Teil deutlich - korrigiert. Dienstliche Beurteilungen müssen hinreichend aussagekräftig sein, um eine Bestenauswahl bei Beförderungsentscheidungen zu ermöglichen. Dieser Zweck kann gleichermaßen erreicht werden, wenn Leistung, Eignung und Befähigung der Beamten mittels individueller Texte bewertet werden wie wenn dies im Ankreuzverfahren geschieht. Allerdings müssen die Bewertungskriterien hinreichend differenziert und die Notenstufen textlich definiert sein. In einem solchen Fall könnten die im Ankreuzverfahren erstellten dienstlichen Beurteilungen mit Hilfe der vorgegebenen Ankertexte auch als aussagefähige Fließtexte dargestellt werden. Dies gilt uneingeschränkt für die Einzelbewertungen.
Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung bedarf zur Erläuterung der Einzelnoten gesonderten Begründung
Das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung hingegen bedarf in der Regel einer gesonderten Begründung, um erkennbar zu machen, wie es aus den Einzelbewertungen hergeleitet wird. Das gilt insbesondere dann, wenn sich aus den Einzelbewertungen ein uneinheitliches Leistungsbild ergibt oder wenn das Gesamturteil nach einer anders gestuften Notenskala zu bilden ist als die Einzelbewertungen. Die Anforderungen an die Begründung des Gesamturteils sind umso geringer, je einheitlicher das Leistungsbild ist. Entbehrlich ist eine solche Begründung nur dann, wenn sich die vergebene Gesamtnote dergestalt aufdrängt, dass eine andere Gesamtnote nicht in Betracht kommt.
Einzelbewertungen müssen gegebenenfalls plausibilisiert werden
Dienstliche Beurteilungen müssen hinsichtlich der Einzelbewertungen nicht begründet, wohl aber auf entsprechende Nachfrage oder Rüge des Beamten im weiteren Verfahren (Beurteilungsgespräch, Widerspruchsverfahren, gerichtliches Verfahren) plausibilisiert werden. Wenn es eine Dienstpostenbewertung gibt, kann der Beurteiler den Schweregrad der wahrgenommen Aufgaben einordnen und braucht hierzu in der am Statusamt auszurichtenden dienstlichen Beurteilung keine Ausführungen zu machen. Das gilt gleichermaßen für gebündelte wie für nicht gebündelte Dienstposten. Auf die Rechtmäßigkeit der Dienstpostenbündelung kommt es hierbei nicht an.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.09.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
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