14.11.2024
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Sie sehen die Außenfassade einer Niederlassung des Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit dem Bundesadler und passendem Schriftzug der Behörde.

Dokument-Nr. 7512

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Urteil26.02.2009BundesverwaltungsgerichtBVerwG 10 C 50.07
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Bundesverwaltungsgericht Urteil26.02.2009

Aserbai­dschanerin, die aus ihrer Heimat aus ordnungs­recht­lichen Gründen ausgebürgert wurde, kann in Deutschland kein Asyl beantragenFlücht­lings­a­n­er­kennung wegen Ausbürgerung

Die Ausbürgerung eines Ausländers durch den Heimatstaat kann seine Anerkennung als Flüchtling nur rechtfertigen, wenn sie aus asylerheblichen Gründen erfolgt. Eine Ausbürgerung aus rein ordnungs­recht­lichen Gründen, etwa weil der Betreffende bestimmten Meldepflichten oder seiner Wehrpflicht nicht nachgekommen ist, genügt hierfür nicht. Das hat der 10. Senat des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts in Leipzig anknüpfend an seine bisherige Rechtsprechung entschieden.

Der Entscheidung lag der Asylantrag einer 38-jährigen aus Aserbaidschan stammenden Frau und ihres 14-jährigen Sohnes zugrunde. Beide sind dem Urteil des Oberver­wal­tungs­ge­richts (OVG) Greifswald zufolge von Aserbaidschan mit Inkrafttreten des dortigen Staats­an­ge­hö­rig­keits­ge­setzes von 1998 wegen ihrer armenischen Volks­zu­ge­hö­rigkeit jedenfalls de facto ausgebürgert worden. Das begründe ihre Flücht­lings­ei­gen­schaft, auch wenn sie als Staatenlose anschließend zehn Jahre in Russland gelebt hätten. Ihr dortiger Aufenthalt sei nämlich illegal gewesen.

Ausbürgerung erfolgte aus nicht asylerheblichen Gründen

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat die Entscheidung aufgehoben und den Rechtsstreit an das OVG zurückverwiesen. Denn das OVG ist rechts­feh­lerhaft zu der Auffassung gelangt, dass die Ausbürgerung der Kläger aus asylerheblichen Gründen - wegen ihrer armenischen Volks­zu­ge­hö­rigkeit - erfolgt sein soll. In der aufgehobenen Entscheidung wird ausgeführt, dass der Klägerin der Verlust ihrer aserbai­dscha­nischen Staats­an­ge­hö­rigkeit schon aufgrund ihrer Ausreise nach Russland im Jahr 1992 und der Unterlassung einer nach dem Staats­an­ge­hö­rig­keits­gesetz von 1991 vorge­schriebenen Meldung bei der Auslands­ver­tretung ihres Heimatlandes "vorgehalten werden kann". Sollte Aserbaidschan die Kläger aber allein wegen der Verletzung gesetzlich vorge­schriebener Meldepflichten ausgebürgert haben, hätten sie bereits hierdurch ihre Staats­an­ge­hö­rigkeit aus nicht asylerheblichen Gründen verloren. Dies wird das OVG noch zu klären haben. Gegebenenfalls käme es dann auf die Praxis bei der Anwendung des Staats­an­ge­hö­rig­keits­ge­setzes von 1998 nicht mehr an.

Russland war neuer Lebens­mit­telpunkt

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat weiter beanstandet, dass das OVG Aserbaidschan und nicht Russland als Land des gewöhnlichen Aufenthalts der Kläger angesehen hat, auf das bei der Flücht­lings­a­n­er­kennung von Staatenlosen abzustellen wäre. Darauf käme es an, wenn die Kläger die Staats­an­ge­hö­rigkeit Aserbaidschans aus nicht asylerheblichen Gründen verloren hätten. Grundsätzlich ist der Staat maßgeblich, in dem der Staatenlose vor der Einreise nach Deutschland gelebt hat. Dies war hier Russland. Ein rechtmäßiger Aufenthalt ist entgegen der Ansicht des OVG nicht erforderlich. Vielmehr reicht es aus, dass die Kläger in Russland ihren neuen Lebens­mit­telpunkt gefunden haben, ohne dass die russischen Behörden aufent­halts­be­endende Maßnahmen eingeleitet haben.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 11/2009 des BVerwG vom 26.02.2009

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