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Urteil30.04.2025BundesverwaltungsgerichtBVerwG 10 C 2.24
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Bundesverwaltungsgericht Urteil30.04.2025

Bundes­kar­tellamt muss Einsicht in Unterlagen zu Entgelten für electronic cash-Zahlungen gebenEinsicht in die nicht­öf­fentliche Fassung eines kartell­recht­lichen Beschlusses

Das Bundes­kar­tellamt ist verpflichtet, der Klägerin Einsicht in die nicht­öf­fentliche Fassung eines kartell­recht­lichen Beschlusses zu gewähren. Das hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht entschieden.

Die Klägerin betreibt bundesweit Tankstellen, an denen ihre Kunden mit der Girocard bargeldlos bezahlen können. Für die Autorisierung dieser Zahlungen erheben die karte­n­aus­ge­benden Banken ein Entgelt. Dessen Höhe wurde bis 2014 durch eine Preis­ver­ein­barung mehrerer Beigeladener festgelegt. Wegen dieser Absprache leitete das Bundes­kar­tellamt ein Kartell­ver­fahren gegen diese Beigeladenen ein. Das Verfahren endete mit ihren Verpflich­tungs­er­klä­rungen, die Entgelte für electronic cash-Zahlungen künftig individuell auszuhandeln. Die Verpflich­tungs­er­klä­rungen erklärte das Bundes­kar­tellamt mit dem verfah­rens­ge­gen­ständ­lichen Beschluss vom 8. April 2014 für verbindlich.

Klägerin beantragte ohne Erfolg die vollständige Einsicht der Unterlagen beim Bundes­kar­tellamt

Die Klägerin beantragte ohne Erfolg beim Bundes­kar­tellamt, ihr vollständige Einsicht in den Beschluss des Bundes­kar­tellamts sowie verschiedene Dokumente aus den ihm zugrun­de­lie­genden und weiteren Kartell­ver­wal­tungs­ver­fahren zu gewähren, und erhob beim Verwal­tungs­gericht Klage. Außerdem macht die Klägerin in einem zivil­ge­richt­lichen Verfahren Schaden­s­er­satz­ansprüche gegen mehrere Beigeladene geltend, weil sie aufgrund kartell­rechts­widriger Preisabsprachen überhöhte Entgelte für die Zahlungen mit der Girocard habe entrichten müssen. Das Landgericht wies diese Klage ab. Die Berufung ist beim Kammergericht anhängig. Das Verwal­tungs­gericht hat der Klage auf Infor­ma­ti­o­ns­zugang nach Maßgabe des Infor­ma­ti­o­ns­frei­heits­ge­setzes (IFG) überwiegend stattgegeben. Unter Abänderung dieses Urteils hat das Oberver­wal­tungs­gericht die Beklagte verpflichtet, der Klägerin gemäß dem zwischen­zeitlich geänderten Gesetz gegen Wettbe­wer­bs­be­schrän­kungen (GWB) unter teilweiser Auslassung von Angaben und unter Schwärzung von perso­nen­be­zogenen Daten Einsicht in die sonst ungeschwärzte nicht­öf­fentliche Fassung des Beschlusses des Bundes­kar­tellamts zu gewähren; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

Anspruch der Klägerin auf Infor­ma­ti­o­ns­zugang folgt aus § 56 Abs. 5 GWB

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat die Revisionen der Klägerin und der Beigeladenen zu 3. gegen das Berufungsurteil zurückgewiesen. Als Rechts­mit­tel­gericht war dem Senat die Prüfung des von dem Beigeladenen zu 3. bestrittenen verwal­tungs­ge­richt­lichen Rechtswegs verwehrt. Ein Anspruch der Klägerin auf Infor­ma­ti­o­ns­zugang folgt aus § 56 Abs. 5 GWB als vorrangiger Regelung zum IFG. Diese während des Berufungs­ver­fahrens in Kraft getretene bereichs­s­pe­zi­fische Regelung zum Infor­ma­ti­o­ns­zugang, die die Einsicht bei Vorliegen eines berechtigten Interesses in das Ermessen des Bundes­kar­tellamts stellt, verstößt weder gegen Vorschriften der Europäischen Union noch gegen nationales Verfas­sungsrecht. Der Anspruch nach § 56 Abs. 5 GWB besteht neben Offen­le­gungs­ansprüchen, die im Rahmen gerichtlicher Verfahren zur Durchsetzung von Kartell­scha­den­s­er­satz­ansprüchen vorgesehen sind. Für die Beurteilung des Anspruchs ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung der letzten Tatsa­chen­instanz maßgeblich. Die Klägerin hat ein berechtigtes Interesse für die Einsicht in den Beschluss des Bundes­kar­tellamts dargelegt. Sie möchte den Bescheid für das von ihr betriebene zivilrechtliche Schaden­s­er­satz­ver­fahren nutzen. Die Feststellungen des Oberver­wal­tungs­ge­richts, ein Grund für die Versagung der Einsicht in den Beschluss bestehe nur hinsichtlich der Angaben zu Sicher­heits­vor­keh­rungen während der electronic cash-Transaktion, sind nicht zu beanstanden. Auch die Annahme des Oberver­wal­tungs­ge­richts, nur die Gewährung der Einsicht im Übrigen erweise sich als eine ermes­sens­feh­lerfreie Entscheidung, begegnet keinen bundes­recht­lichen Bedenken. Schließlich hat das Oberver­wal­tungs­gericht den geltend gemachten Anspruch auf Einsicht in verschiedene weitere Dokumente aus Kartell­ver­wal­tungs­ver­fahren ohne Verstoß gegen revisibles Recht verneint. Soll die Akteneinsicht der Erhebung eines Schaden­s­er­satz­an­spruchs wegen eines kartell­recht­lichen Verstoßes dienen, begrenzt § 56 Abs. 5 Satz 3 GWB die Einsicht auf bestimmte Entscheidungen des Bundes­kar­tellamts, hier den Beschluss vom 8. April 2014.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/pt)

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