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Dokument-Nr. 21170

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Urteil16.06.2015BundesverwaltungsgerichtBVerwG 10 C 15.14
Vorinstanzen:
  • Verwaltungsgericht München, Urteil27.09.2012, M 15 K 10.3254
  • Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil25.07.2013, 4 B 13.727
ergänzende Informationen

Bundesverwaltungsgericht Urteil16.06.2015

Staatliche Zuwendungen dürfen bei nachträglich geänderter Rechts­auf­fassung der Behörde nicht automatisch gekürzt werdenBVerwG zur Begründung eines Rück­forderungs­bescheids

Die in Zuwendungs­bescheiden häufig verwendete Klausel, die Förderung ermäßige sich mit dem Rückgang der zuwen­dungs­fähigen Ausgaben, ist nicht als auflösende Bedingung anzusehen und führt daher nicht zu einer automatischen Zuwen­dungs­kürzung, wenn die Bewil­li­gungs­behörde nachträglich die Zuwen­dungs­fä­higkeit von Ausgaben neu bewertet. Dies entschied das Bundes­verwaltungs­gericht.

Der Kläger, ein Bayerischer Wasser­zweck­verband, erhielt für den Anschluss von zwei Weilern an das öffentliche Trinkwassernetz eine staatliche Förderung in Höhe von ca. 513.000 Euro. Der Bayerische Oberste Rechnungshof beanstandete, dass die zuwen­dungs­fähigen Kosten und die Fördersatzhöhe fehlerhaft bewertet worden seien. Der Beklagte forderte daraufhin rund 110.000 Euro zurück. Er verwies unter anderem auf die Nr. 2.1 der Allgemeinen Neben­be­stim­mungen für Zuwendungen zur Projekt­för­derung für kommunale Körperschaften (ANBest-K), wonach sich bei einem Rückgang der zuwen­dungs­fähigen Ausgaben die Zuwendung ermäßigt.

Bayerischer VGH hält Rückforderung aufgrund der Neben­be­stim­mungen für Zuwendungen zur Projekt­för­derung für gerechtfertigt

Der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof hielt die Rückforderung in Höhe von knapp 105.000 Euro für berechtigt. Nr. 2.1 ANBest-K enthalte eine auflösende Bedingung. Für deren Eintritt genüge jeder Unterschied zwischen dem bei der Bewilligung angenommenen und dem später festgestellten Umfang der zuwen­dungs­fähigen Ausgaben, selbst wenn dieser Unterschied lediglich auf einer Neubewertung durch die Bewil­li­gungs­behörde beruhe. Demzufolge sei unerheblich, ob die fehlerhafte Festsetzung der zuwen­dungs­fähigen Kosten allein auf einen Rechtsirrtum der Beklagten zurückzuführen sei.

Bloße Neubewertung der Zuwen­dungs­fä­higkeit rechtfertigt keine Rückforderung

Dem ist das Bundes­ver­wal­tungs­gericht nicht gefolgt. Eine auflösende Bedingung im Sinne des Verwal­tungs­ver­fah­rens­rechts liegt nur vor, wenn der Wegfall einer Vergünstigung oder Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt. Das setzt voraus, dass die maßgeblichen Vorgänge nicht in der Vergangenheit liegen und dass es sich bei ihnen um für die Außenwelt wahrnehmbare Geschehnisse handelt. Allein die bloße Neubewertung der Zuwen­dungs­fä­higkeit abgeschlossener Baumaßnahmen durch die Bewil­li­gungs­behörde stellt kein für die Außenwelt wahrnehmbares Ereignis dar. Im Übrigen würde eine Klausel, die automatisch zum Wegfall der Zuwendung führt, sobald die Bewil­li­gungs­behörde ihre frühere Rechts­auf­fassung ändert, zu einer unzulässigen Umgehung der verwal­tungs­ver­fah­rens­recht­lichen Vorschriften über die Bestandskraft und die Rücknahme von Verwal­tungsakten führen. Diese Bestimmungen lassen eine Rücknahme fehlerhafter Zuwen­dungs­be­scheide nur zeitlich begrenzt und nur bei gerechter Abwägung der unter­schied­lichen Interessen zu.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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