Dokument-Nr. 21170
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- Verwaltungsgericht München, Urteil27.09.2012, M 15 K 10.3254
- Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil25.07.2013, 4 B 13.727
Bundesverwaltungsgericht Urteil16.06.2015
Staatliche Zuwendungen dürfen bei nachträglich geänderter Rechtsauffassung der Behörde nicht automatisch gekürzt werdenBVerwG zur Begründung eines Rückforderungsbescheids
Die in Zuwendungsbescheiden häufig verwendete Klausel, die Förderung ermäßige sich mit dem Rückgang der zuwendungsfähigen Ausgaben, ist nicht als auflösende Bedingung anzusehen und führt daher nicht zu einer automatischen Zuwendungskürzung, wenn die Bewilligungsbehörde nachträglich die Zuwendungsfähigkeit von Ausgaben neu bewertet. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Der Kläger, ein Bayerischer Wasserzweckverband, erhielt für den Anschluss von zwei Weilern an das öffentliche Trinkwassernetz eine staatliche Förderung in Höhe von ca. 513.000 Euro. Der Bayerische Oberste Rechnungshof beanstandete, dass die zuwendungsfähigen Kosten und die Fördersatzhöhe fehlerhaft bewertet worden seien. Der Beklagte forderte daraufhin rund 110.000 Euro zurück. Er verwies unter anderem auf die Nr. 2.1 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung für kommunale Körperschaften (ANBest-K), wonach sich bei einem Rückgang der zuwendungsfähigen Ausgaben die Zuwendung ermäßigt.
Bayerischer VGH hält Rückforderung aufgrund der Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung für gerechtfertigt
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hielt die Rückforderung in Höhe von knapp 105.000 Euro für berechtigt. Nr. 2.1 ANBest-K enthalte eine auflösende Bedingung. Für deren Eintritt genüge jeder Unterschied zwischen dem bei der Bewilligung angenommenen und dem später festgestellten Umfang der zuwendungsfähigen Ausgaben, selbst wenn dieser Unterschied lediglich auf einer Neubewertung durch die Bewilligungsbehörde beruhe. Demzufolge sei unerheblich, ob die fehlerhafte Festsetzung der zuwendungsfähigen Kosten allein auf einen Rechtsirrtum der Beklagten zurückzuführen sei.
Bloße Neubewertung der Zuwendungsfähigkeit rechtfertigt keine Rückforderung
Dem ist das Bundesverwaltungsgericht nicht gefolgt. Eine auflösende Bedingung im Sinne des Verwaltungsverfahrensrechts liegt nur vor, wenn der Wegfall einer Vergünstigung oder Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt. Das setzt voraus, dass die maßgeblichen Vorgänge nicht in der Vergangenheit liegen und dass es sich bei ihnen um für die Außenwelt wahrnehmbare Geschehnisse handelt. Allein die bloße Neubewertung der Zuwendungsfähigkeit abgeschlossener Baumaßnahmen durch die Bewilligungsbehörde stellt kein für die Außenwelt wahrnehmbares Ereignis dar. Im Übrigen würde eine Klausel, die automatisch zum Wegfall der Zuwendung führt, sobald die Bewilligungsbehörde ihre frühere Rechtsauffassung ändert, zu einer unzulässigen Umgehung der verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über die Bestandskraft und die Rücknahme von Verwaltungsakten führen. Diese Bestimmungen lassen eine Rücknahme fehlerhafter Zuwendungsbescheide nur zeitlich begrenzt und nur bei gerechter Abwägung der unterschiedlichen Interessen zu.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 17.06.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
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