15.11.2024
15.11.2024  
Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 9567

Drucken
ergänzende Informationen

Bundesverwaltungsgericht Beschluss27.04.2010

BVerwG zur Gültigkeit von Antragsfristen bei Gewährung restlicher Elternzeit für SoldatenKeine Antragsfrist für vor dem 14. Februar 2009 geborene Soldatenkinder

Der Anspruch von Soldatinnen und Soldaten auf Gewährung von restlicher Elternzeit für vor dem 14. Februar 2009 geborene Kinder hängt nicht davon ab, dass eine Antragsfrist gewahrt wird. Dies entschied das Bundes­ver­wal­tungs­gericht.

Nach § 1 Abs. 2 der Eltern­zeit­ver­ordnung für Soldatinnen und Soldaten in der Fassung von 2004 besteht der Anspruch auf Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Ein Anteil von bis zu zwölf Monaten kann jedoch zu einem späteren Zeitpunkt genommen werden.

Antrag auf Gewährung noch nicht genommener Elternzeit abgelehnt

Die Antragsteller der beiden Verfahren hatten für ihre im März 2004 bzw. im August 2005 geborenen Kinder nach deren drittem Geburtstag bei der Stamm­dienst­stelle der Bundeswehr die Gewährung noch nicht genommener Elternzeit im Umfang von zwölf bzw. rund vier Monaten beantragt. Der Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, die restliche Elternzeit sei verfallen, weil ihre Übertragung nicht rechtzeitig beantragt worden sei. Nach erfolglosem Beschwer­de­ver­fahren haben die Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt.

Antragsfrist für Antragssteller noch nicht relevant

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat diesen Anträgen stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, weder der Eltern­zeit­ver­ordnung noch dem Soldatengesetz lasse sich eine Antragsfrist entnehmen. Der Argumentation des Bundesministers der Verteidigung, die Antragsfrist ergebe sich aus der ständigen Verwal­tung­s­praxis und perso­nal­wirt­schaft­lichen Erfordernissen, vermochte sich das Gericht nicht anzuschließen, weil ein normativ gewährter Anspruch eines Bürgers nicht durch die Verwaltung eingeschränkt werden könne. Die inzwischen vom Verord­nungsgeber mit Wirkung vom 14. Februar 2009 eingefügte Antragsfrist für die Übertragung gelte nur für ab diesem Zeitpunkt geborene Kinder.

Quelle: ra-online, BVerwG

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss9567

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI