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Dokument-Nr. 29626

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Urteil17.12.2020BundesverwaltungsgerichtBVerwG 1 C 30.19
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Bundesverwaltungsgericht Urteil17.12.2020

Nachzug zu einem subsidiär Schutz­be­rech­tigten bei Eheschließung nach Verlassen des HeimatlandesNachzug bei besonderem Schutz von Ehe und Familie möglich trotz fehlender Eheschließung vor der Flucht

Einem Nachzug des Ehegatten eines subsidiär Schutz­be­rech­tigten steht der Umstand, dass die Ehe nicht bereits vor der Flucht geschlossen wurde, nicht entgegen, wenn der besondere Schutz von Ehe und Familie die Gestattung einer Wiederaufnahme der familiären Lebens­ge­mein­schaft im Bundesgebiet gebietet. Dies hat das Bundes­verwaltungs­gericht in Leipzig entschieden.

Die Kläger, eine Mutter und ihr im März 2016 geborener Sohn, begehren für die Klägerin die Erteilung eines Visums zum Zwecke des Famili­en­nachzugs zu ihrem subsidiär schutz­be­rech­tigten Ehemann bzw. Vater, dem Beigeladenen. Dieser und die Klägerin flohen eigenen Angaben zufolge im Jahr 2012 aus Syrien nach Jordanien. Dort schlossen sie im Juli 2014 die Ehe. Im September 2015 reiste der Beigeladene in das Bundesgebiet ein. Nach Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus wurde ihm im November 2017 eine Aufent­halt­s­er­laubnis nach § 25 Abs. 2 Alt. 2 AufenthG erteilt. Im März 2019 erteilte die beklagte Bundesrepublik dem Kläger ein nationales Visum zum Familiennachzug. Ein entsprechender Antrag der Klägerin blieb ohne Erfolg. Das Verwal­tungs­gericht hat die insoweit erhobene Klage abgewiesen.

Ehe muss vor Flucht im Herkunftsland geschlossen worden sein

Auf die Sprungrevision der Kläger hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht das Urteil aufgehoben und das Verfahren an das Verwal­tungs­gericht zurückverwiesen. Ein Anspruch des Ehegatten auf Erteilung eines Visums zum Zwecke des Famili­en­nachzugs zum subsidiär Schutz­be­rech­tigten scheidet gemäß § 36 a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG in der Regel aus, wenn die Ehe nicht bereits vor der Flucht geschlossen wurde. Dies ist der Fall, wenn sie erst nach Verlassen des Herkunftslandes eingegangen wurde. Eine Ausnahme von diesem Regelaus­schlussgrund kann sich entgegen der Auffassung des Verwal­tungs­ge­richts nicht allein aus Situationen ergeben, die ihren Grund unmittelbar in der allgemeinen Lage im Herkunftsland des subsidiär Schutz­be­rech­tigten haben. Der besondere Schutz von Ehe und Familie gebietet es vielmehr, das Interesse an der Wieder­her­stellung der familiären Lebens­ge­mein­schaft mit dem subsidiär Schutz­be­rech­tigten bereits bei der Prüfung eines Ausnahmefalles angemessen zu berücksichtigen. Dabei ist von maßgeblicher Bedeutung, ob der Familie eine Fortdauer der räumlichen Trennung zumutbar und eine Wiederaufnahme der familiären Lebens­ge­mein­schaft in dem Aufent­haltsstaat des den Nachzug begehrenden Ehegatten möglich und zumutbar ist. Bei der Bemessung der zumutbaren Trennungsdauer ist dem Wohl eines gemeinsamen Kleinkindes besonderes Gewicht beizumessen. Dem Verwal­tungs­gericht war daher Gelegenheit zu geben, die insoweit erforderlichen tatsächlichen Feststellungen nachzuholen.

Ausnahmevisum bei enormen Gewicht des Schutzes von Ehe und Familie

Mit Blick auf die in § 36 a Abs. 2 Satz 2 AufenthG vorgesehene Beschränkung der Erteilung von monatlich höchstens 1 000 Visa kann es zudem geboten sein, die Beklagte zugleich für den Fall einer Nicht­be­rück­sich­tigung bei der Auswah­l­ent­scheidung nach § 36 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG zur Erteilung eines Visums zum Zwecke einer Aufnahme aus dem Ausland nach Maßgabe des § 22 Satz 1 AufenthG zu verpflichten, sofern der Schutz von Ehe und Familie verfas­sungs­rechtlich ein solches Gewicht erreicht, dass der Nachzug im konkreten Einzelfall ausnahmsweise geboten ist. Demgegenüber steht der Erteilung eines Visums zum Zwecke des Nachzugs zu dem subsidiär Schutz­be­rech­tigten nach Maßgabe des § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG entgegen, dass der Ehegatte nicht sonstiger Familien­an­ge­höriger im Sinne der Norm ist.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/aw)

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