21.11.2024
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Sie sehen die Außenfassade einer Niederlassung des Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit dem Bundesadler und passendem Schriftzug der Behörde.

Dokument-Nr. 8357

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Bundesverwaltungsgericht Urteil25.08.2009

BVerwG zur aufent­halts­recht­lichen Sperrwirkung offensichtlich unbegründeter AsylanträgeSperre für Aufent­halt­s­er­laubnis greift nicht bei Asylablehnungen, die vor Januar 2005 bestandskräftig wurden

Die gesetzliche Sperre für die Erteilung einer Aufent­halt­s­er­laubnis, die durch die Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet ausgelöst wird, greift nicht ein, wenn die Asylablehnung vor dem 1. Januar 2005 bestandskräftig geworden ist. Dies hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht entschieden.

Nach § 10 Abs. 3 Satz 2 Aufent­halts­gesetz (AufenthG) darf einem Ausländer vor der Ausreise keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn sein Asylantrag nach § 30 Abs. 3 Asylver­fah­rens­gesetz (AsylVfG) - etwa infolge Täuschung oder gröblicher Verletzung von Mitwir­kungs­pflichten - als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist. Diese Regelung gilt seit 1. Januar 2005.

Sachverhalt

Grundlage der Entscheidung bildeten zwei parallel gelagerte Revisi­ons­ver­fahren. In einem Fall geht es um einen 2002 nach Deutschland eingereisten pakistanischen Staats­an­ge­hörigen. Sein Asylantrag wurde 2003 bestandskräftig als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Sein weiterer Aufenthalt wurde geduldet. Die Auslän­der­behörde lehnte seinen 2005 gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufent­halt­s­er­laubnis aus humanitären Gründen ab. Das Verwal­tungs­gericht und der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof wiesen die Klage ab. Eine Aufent­halt­s­er­laubnis dürfe dem Kläger schon deshalb nicht erteilt werden, weil sein Asylantrag nach § 30 Abs. 3 AsylVfG als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden sei. Die zum 1. Januar 2005 eingeführte Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG gelte mangels einer besonderen Überg­angs­vor­schrift auch für Altfälle. Die hiergegen eingelegte Revision des Klägers hatte Erfolg. Erfolgreich war auch die Revision einer iranischen Klägerin und ihrer drei Kinder gegen Beschlüsse des Hessischen Verwal­tungs­ge­richtshofs, der die Versagung der beantragten Aufent­halt­s­er­laubnisse ebenfalls für rechtmäßig hielt, weil vorausgegangene Asylanträge nach § 30 Abs. 3 AsylVfG als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden waren.

Berufungs­ge­richte müssen Voraussetzungen für Erteilung einer Aufent­halt­s­er­laubnis aus humanitären Gründen erneut prüfen

Nach Auffassung des 1. Revisionssenats findet die Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nur Anwendung, wenn der Ausländer den für ihn nachteiligen asylrechtlichen Bescheid gerichtlich auch darauf überprüfen lassen konnte, ob der Asylantrag zu Recht nach § 30 Abs. 3 AsylVfG als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist. Das war bei Asylablehnungen, die vor dem 1. Januar 2005 bestandskräftig geworden sind, nicht möglich. Im Übrigen fehlte es teilweise auch deshalb an den Voraussetzungen für die Sperrwirkung, weil die Asylablehnungen nicht eindeutig auf § 30 Abs. 3 AsylVfG gestützt waren. Die beiden Verfahren wurden vom Bundes­ver­wal­tungs­gericht an die zuständigen Berufungs­ge­richte zur weiteren Aufklärung und Entscheidung darüber zurückverwiesen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufent­halt­s­er­laubnis aus humanitären Gründen vorliegen.

Quelle: ra-online, BVerwG

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