18.10.2024
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Sie sehen die Außenfassade einer Niederlassung des Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit dem Bundesadler und passendem Schriftzug der Behörde.
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Bundesverwaltungsgericht Urteil16.08.2011

BVerwG: Nieder­las­sungs­er­laubnis für Ausländerin mit deutschen Kindern möglichAusnahmen für Erteilung einer Nieder­las­sungs­er­laubnis möglich, sofern Ausländerin für eigenen Unterhalt sorgen kann

Einer Ausländerin darf die Erlaubnis zum Daueraufenthalt zur Ausübung der Personensorge für ihre minderjährigen deutschen Kinder (Nieder­las­sungs­er­laubnis) auch dann erteilt werden, wenn sie aus ihren Einkünften zwar den eigenen Lebensunterhalt sichern kann, das Einkommen aber nicht vollständig den Unter­halts­bedarf ihrer Kinder abdeckt. Dies entschied das Bundes­ver­wal­tungs­gericht.

Der Entscheidung lag der Fall einer iranischen Staats­an­ge­hörigen zugrunde, die 1996 zum Zweck der Famili­en­zu­sam­men­führung zu ihrem damaligen Ehemann nach Deutschland eingereist war. Sie erhielt hier fortlaufend befristete Aufent­halt­s­er­laubnisse. Die Klägerin lebt seit 1999 von ihrem Ehemann getrennt, aber zusammen mit ihren beiden minderjährigen Kindern, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Sie arbeitet als Küchenhelferin in einem Kindergarten und bezieht ergänzend Arbeits­lo­sengeld II. Ihren Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis lehnte die Stadt Frankfurt am Main im Februar 2009 mangels Sicherung des Lebens­un­terhalts der familiären Bedarfs­ge­mein­schaft ab.

Hessischer VGH: Nieder­las­sungs­er­laubnis muss erteilt werden

Der Hessische Verwal­tungs­ge­richtshof hat die Beklagte zur Erteilung der begehrten Nieder­las­sungs­er­laubnis nach § 28 Abs. 2 Aufent­halts­gesetz (AufenthG) verpflichtet. Die hiergegen von der Beklagten eingelegte Revision blieb im Ergebnis ohne Erfolg.

Nieder­las­sungs­er­laubnis an Klägerin bewirkt keine zusätzliche Belastung öffentlicher Haushalte

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat entschieden, dass die Erteilung einer Nieder­las­sungs­er­laubnis aus familiären Gründen nach § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG die Sicherung des Lebens­un­terhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG voraussetzt. Danach muss grundsätzlich der Lebensunterhalt der in einer Bedarfs­ge­mein­schaft zusam­men­le­benden Kernfamilie - hier bestehend aus der Klägerin und ihren beiden minderjährigen Kindern - gesichert sein. Die Voraussetzung muss aber nur in der Regel vorliegen. Eine Ausnahme ist dann anzunehmen, wenn der Antragsteller seinen eigenen Lebensbedarf sichern kann und eine Bedarfslücke durch deutsche Familien­an­ge­hörige - hier die minderjährigen Kinder - entsteht. Das Regelungsziel des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG wird in solchen Fällen nicht verfehlt, weil die Erteilung der Nieder­las­sungs­er­laubnis an die Klägerin keine zusätzliche Belastung öffentlicher Haushalte bewirkt. Es tritt keine Verfestigung des Aufenthalts ausländischer Familien­an­ge­höriger ein, deren Lebensunterhalt nicht gesichert ist. Das Aufent­haltsrecht der unter­halts­be­dürftigen deutschen Kinder im Land ihrer Staats­an­ge­hö­rigkeit kann nicht weiter verfestigt werden.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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