22.11.2024
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Bundesverwaltungsgericht Urteil28.10.2008

Trotz Pflege des Ehemanns kann eine Nieder­las­sungs­er­laubnis für eine Ausländerin bei fehlender Sicherung des Lebens­un­terhalts nicht erteilt werdenSicherung des eigenen Lebens­un­terhalts ist zwingende Voraussetzung

Eine zum Daueraufenthalt berechtigende Nieder­las­sungs­er­laubnis nach § 26 Abs. 4 Aufent­halts­gesetz darf nicht erteilt werden, wenn der Lebensunterhalt des Ausländers nicht gesichert ist. Dies gilt auch dann, wenn eine Ausländerin wegen der Pflege eines kranken Ehemannes und eines schwer­be­hin­derten Sohnes an einer eigenen Erwer­b­s­tä­tigkeit gehindert ist. Das hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht entschieden.

Der Entscheidung lag der Fall einer afghanischen Staats­an­ge­hörigen zugrunde, die seit 1989 mit ihrem kranken Ehemann und ihren zum Teil erwachsenen Kindern - darunter ein schwer­be­hin­derter Sohn - in Deutschland lebt. Die Klägerin erhielt 1993 wegen der ihr in Afghanistan drohenden Gefahren eine Aufent­halts­be­fugnis, die fortlaufend - jetzt als Aufent­halt­s­er­laubnis bis 2011 - verlängert wurde. Sie und ihr Ehemann gehen keiner Erwer­b­s­tä­tigkeit nach und leben von Leistungen nach dem SGB II. Im Jahr 2005 beantragte sie die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis aus humanitären Gründen gemäß § 26 Abs. 4 Aufent­halts­gesetz, die ihr wegen fehlender Sicherung des Lebens­un­terhalts versagt wurde. Ihr Verpflich­tungs­be­gehren blieb in allen Instanzen ohne Erfolg.

Richter: Gesetz sieht die Sicherung des eigenen Lebens­un­terhalts als zwingende Voraussetzung vor

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass nach der Gesetzeslage die Sicherung des eigenen Lebens­un­terhalts eine zwingende Voraussetzung für die Erteilung der beantragten Erlaubnis zum unbefristeten Aufenthalt darstellt. Davon ist zwar zugunsten von Ausländern abzuweichen, die wegen eigener Krankheit oder Behinderung diese Voraussetzung nicht erfüllen können (§ 9 Abs. 2 Satz 3 Aufent­halts­gesetz), nicht aber zugunsten der pflegenden Ehefrau oder Mutter. Die Rechtsstellung des Pflege­be­dürftigen - wie auch die nach der Verfassung und der Menschen­rechts­kon­vention geschützte familiäre Gemeinschaft - wird dadurch nicht beeinträchtigt, wenn sich der pflegende Familien­an­ge­hörige - wie hier die Klägerin - auf der Grundlage von befristeten und jeweils verlängerten Aufent­halt­s­titeln weiterhin in Deutschland aufhalten kann.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 72/08 des BVerwG vom 28.10.2008

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