Dokument-Nr. 6900
Permalink https://urteile.news/
Bundesverwaltungsgericht Urteil28.10.2008
Trotz Pflege des Ehemanns kann eine Niederlassungserlaubnis für eine Ausländerin bei fehlender Sicherung des Lebensunterhalts nicht erteilt werdenSicherung des eigenen Lebensunterhalts ist zwingende Voraussetzung
Eine zum Daueraufenthalt berechtigende Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz darf nicht erteilt werden, wenn der Lebensunterhalt des Ausländers nicht gesichert ist. Dies gilt auch dann, wenn eine Ausländerin wegen der Pflege eines kranken Ehemannes und eines schwerbehinderten Sohnes an einer eigenen Erwerbstätigkeit gehindert ist. Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
Der Entscheidung lag der Fall einer afghanischen Staatsangehörigen zugrunde, die seit 1989 mit ihrem kranken Ehemann und ihren zum Teil erwachsenen Kindern - darunter ein schwerbehinderter Sohn - in Deutschland lebt. Die Klägerin erhielt 1993 wegen der ihr in Afghanistan drohenden Gefahren eine Aufenthaltsbefugnis, die fortlaufend - jetzt als Aufenthaltserlaubnis bis 2011 - verlängert wurde. Sie und ihr Ehemann gehen keiner Erwerbstätigkeit nach und leben von Leistungen nach dem SGB II. Im Jahr 2005 beantragte sie die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis aus humanitären Gründen gemäß § 26 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz, die ihr wegen fehlender Sicherung des Lebensunterhalts versagt wurde. Ihr Verpflichtungsbegehren blieb in allen Instanzen ohne Erfolg.
Richter: Gesetz sieht die Sicherung des eigenen Lebensunterhalts als zwingende Voraussetzung vor
Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass nach der Gesetzeslage die Sicherung des eigenen Lebensunterhalts eine zwingende Voraussetzung für die Erteilung der beantragten Erlaubnis zum unbefristeten Aufenthalt darstellt. Davon ist zwar zugunsten von Ausländern abzuweichen, die wegen eigener Krankheit oder Behinderung diese Voraussetzung nicht erfüllen können (§ 9 Abs. 2 Satz 3 Aufenthaltsgesetz), nicht aber zugunsten der pflegenden Ehefrau oder Mutter. Die Rechtsstellung des Pflegebedürftigen - wie auch die nach der Verfassung und der Menschenrechtskonvention geschützte familiäre Gemeinschaft - wird dadurch nicht beeinträchtigt, wenn sich der pflegende Familienangehörige - wie hier die Klägerin - auf der Grundlage von befristeten und jeweils verlängerten Aufenthaltstiteln weiterhin in Deutschland aufhalten kann.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 29.10.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 72/08 des BVerwG vom 28.10.2008
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil6900
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.