21.11.2024
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Dokument-Nr. 32995

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Bundesverwaltungsgericht Urteil13.06.2023

Bewohner­park­gebühren­satzung der Stadt Freiburg unwirksamNormen­kon­trol­lantrag gegen Bewohner­park­gebühren­satzung erfolgreich

Das Bundes­verwaltungs­gericht hat entschieden, dass die Bewohner­park­gebühren­satzung der Stadt Freiburg im Breisgau vom 14. Dezember 2021 unwirksam ist.

Früher erhob die Stadt Freiburg für das Ausstellen eines Parkausweises für Bewohner von Bewoh­ner­pa­rk­ge­bieten auf der Grundlage der Gebührenordnung des Bundes­ver­kehrs­mi­nis­teriums für Maßnahmen im Straßenverkehr eine Gebühr in Höhe von jährlich 30 €. Seit dem 1. April 2022 werden nach der angegriffenen Satzung Gebühren nach einem Stufentarif erhoben. Diese betragen je nach Länge des Fahrzeugs 240 € (bis 4,20 m), 360 € (von 4,21 bis 4,70 m) oder 480 € (ab 4,71 m). Personen, die bestimmte Sozia­l­leis­tungen erhalten, und Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 sowie Inhaberinnen und Inhaber eines orangefarbenen Parkausweises für besondere Gruppen schwer­be­hin­derter Personen zahlen ermäßigte Gebühren in Höhe von 60 €, 90 € und 120 €. Denjenigen Personen, die im Besitz eines blauen Parkausweises für Menschen mit schwerer Behinderung sind, wird die Gebühr erlassen.

Bewoh­ner­pa­rk­ge­büh­ren­satzung auf StVG und ParkgebVO gestützt

Gestützt ist die Bewoh­ner­pa­rk­ge­büh­ren­satzung auf die 2020 in Kraft getretene bundes­rechtliche Regelung des § 6 a Abs. 5a Straßen­ver­kehrs­gesetz (StVG) und § 1 der landes­recht­lichen Delega­ti­o­ns­ver­ordnung zur Erhebung von Parkgebühren (ParkgebVO). § 6 a Abs. 5a StVG ermächtigt die Landes­re­gie­rungen, Gebüh­ren­ord­nungen für das Ausstellen von Bewoh­ner­pa­r­k­aus­weisen zu erlassen und die Ermächtigung durch Rechts­ver­ordnung weiter zu übertragen. Mit § 1 ParkgebVO hat die baden-württem­ber­gische Landesregierung die Ermächtigung zum Erlass von Gebüh­ren­ord­nungen auf die örtlichen und unteren Straßen­ver­kehrs­be­hörden weiter übertragen, wobei Gemeinden die Gebüh­ren­ord­nungen als Satzungen auszugestalten haben.

BVerwG erklärt Satzung für unwirksam

Der Antragsteller wohnt in der Stadt Freiburg im Bereich eines Bewoh­ner­pa­rk­gebiets. Er ist Halter eines Kraftfahrzeugs, für das er bereits bisher über einen Bewoh­ner­pa­r­k­ausweis verfügte. Sein Normenkontrollantrag gegen die Bewoh­ner­pa­rk­ge­büh­ren­satzung vom 14. Dezember 2021 blieb vor dem Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg erfolglos. Auf die Revision des Antragstellers hin hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht die Satzung für unwirksam erklärt. Die Gemeinden sind in Bezug auf Bewohnerparkgebühren, bei denen es sich um bundesrechtlich geregelte Gebühren nach dem Straßen­ver­kehrs­gesetz handelt, an die Vorgaben des Bundes­ge­setz­gebers gebunden.

Gebührensprünge zu extrem

Die Parkge­büh­ren­ver­ordnung ist danach keine taugliche Rechtsgrundlage für den Erlass einer Satzung, weil § 6 a Abs. 5a StVG ausschließlich zum Erlass einer Rechts­ver­ordnung ermächtigt. Darüber hinaus verletzt der Stufentarif den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Die damit verbundenen starken Gebührensprünge bilden den je nach Fahrzeuglänge unter­schied­lichen Vorteil nicht mehr angemessen ab. Im Extremfall kann ein Längen­un­ter­schied von 50 cm zu einer Verdoppelung der Gebühr führen. Die mit diesen Sprüngen einhergehende beträchtliche Ungleichbehandlung ist auch unter dem Gesichtspunkt der - hier allenfalls geringfügigen - Verwal­tungs­ver­ein­fachung nicht zu rechtfertigen.

Keine Rechtsgrundlage Ermäßigung aus sozialen Gründen

Für die Ermäßigung und den Erlass der Gebühren aus sozialen Gründen fehlt ebenfalls eine Rechtsgrundlage. Denn nach der maßgeblichen Norm des § 6 a Abs. 5a StVG dürfen bei der Gebüh­ren­be­messung nur die Gebührenzwecke der Kostendeckung und des Vorteils­aus­gleichs berücksichtigt werden. Eine Bemessung der Gebühren nach sozialen Zwecken hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Dies wäre nach der ständigen Rechtsprechung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts jedoch erforderlich gewesen.

Höhe der Regelgebühr nicht zu beanstanden

Nicht beanstandet hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht indes die Höhe der "Regelgebühr" in Höhe von 360 €. Angesichts des erheblichen Wertes eines wohnungsnahen Parkplatzes steht sie weder in einem groben Missverhältnis zum Gebührenzweck des Ausgleichs der mit dem Parkausweis verbundenen Vorteile noch ist sie vollständig von den zu deckenden Kosten der Ausweis­ausstellung abgekoppelt.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)

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