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Dokument-Nr. 31361

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss26.01.2022

Grund­wasser­entnahme­entgelt für die Hebung von Grubenwasser im Saarland rechtmäßigAusnahme von der Entgeltpflicht hier aufgrund freier und privatnütziger unter­neh­me­rischer Entscheidung nicht gegeben

Die Festsetzung eines Grund­wasser­entnahme­entgelts für die Hebung von Grubenwasser im Saarland ist auch nach Beendigung der aktiven Stein­koh­le­för­derung rechtmäßig. Das hat das Bundes­verwaltungs­gericht entschieden.

Der Klägerin förderte bis Mitte 2012 Steinkohle und entrichtete für die Gruben­was­ser­haltung ein jährliches Entgelt nach § 1 Abs. 1 des Saarländischen Grund­was­se­rent­nah­me­ent­gelt­ge­setzes (GwEEG). Auch nach Beendigung der aktiven Abbautätigkeit führte die Klägerin die Gruben­was­ser­haltung an fünf Standorten auf der Grundlage von zugelassenen Haupt­be­trie­b­splänen fort; hierzu verfügte sie über die erforderlichen wasser­recht­lichen Erlaubnisse.

Entgelt in Höhe von knapp 500.000 € gefordert

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29. Januar 2015 setzte der Beklagte für das Veran­la­gungsjahr 2014 hierfür ein Entgelt in Höhe von knapp 500.000 € fest. Während Widerspruch und Klage erfolglos geblieben waren, gab das Oberver­wal­tungs­gericht des Saarlandes der Berufung der Klägerin statt und hob den Festset­zungs­be­scheid auf. Zur Begründung stützte es sich auf zwei Erwägungen: Der Entgelt­tat­bestand des § 1 Abs. 1 GwEEG bedürfe einer verfas­sungs­kon­formen Auslegung dahin, dass sich aus der Benutzung des Grundwassers - als ungeschriebenes Tatbe­stands­merkmal - ein werthaltiger Sondervorteil im Sinne eines wirtschaft­lichen Vorteils ergeben müsse. Davon unabhängig greife zugunsten der Klägerin der Ausnah­me­tat­bestand des § 1 Abs. 2 Nr. 1 GwEEG in analoger Anwendung ein.

Verfas­sungs­recht­licher Vorteilsbegriff nicht auf wirtschaftliche Vorteile beschränkt

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat die Entscheidung des Oberver­wal­tungs­ge­richts abgeändert und das erstin­sta­nzliche Urteil im Ergebnis bestätigt. Nach der Finanz­ver­fassung des Grundgesetzes können nicht­steu­erliche Abgaben, zu denen Wasse­rent­nah­me­entgelte zählen, insbesondere zur Vorteils­ab­schöpfung erhoben werden. Der verfas­sungs­rechtliche Vorteilsbegriff ist dabei nicht auf wirtschaftliche Vorteile beschränkt. Bei der Erhebung eines Wasse­rent­nah­me­entgelts kann der erforderliche Sondervorteil bereits in der privilegierten Teilhabe an der knappen natürlichen Ressource Wasser als einem Gut der Allgemeinheit bestehen, das einer öffentlich-rechtlichen Benut­zungs­ordnung unterliegt. Im Fall der Klägerin genügte daher für die Entgeltpflicht der erlaubte Zugriff auf das Grundwasser, der es ihr ermöglichte, die Vorgaben ihres zugelassenen Haupt­be­trie­bsplans zur Wasserhaltung zu erfüllen. Auf den Umstand, dass die Klägerin im Veran­la­gungsjahr 2014 an den betreffenden Bergbaustan­dorten keinen Gewinn mehr erzielte, kam es nicht an.

Freie und privatnützigen unter­neh­me­rische Entscheidung

Die vom Berufungs­gericht angenommene Ausnahme von der Entgeltpflicht analog § 1 Abs. 2 Nr. 1 GwEEG geht von einem fehlerhaften Verständnis der bergrechtlichen Pflich­ten­stellung der Klägerin aus. Die Fortführung der Gruben­was­ser­haltung erfolgte nicht vorrangig aus Gründen des Gemeinwohls oder ausschließlich aus Gründen der vorbeugenden Gefahrenabwehr, wie das Berufungs­gericht angenommen hat, sondern aufgrund ihrer freien und privatnützigen unter­neh­me­rischen Entscheidung.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)

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