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Dokument-Nr. 30376

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Bundesverwaltungsgericht Urteil29.04.2021

Gebühren für ZDF-Fernsehlotterie "Aktion Mensch" rechtmäßigVorgesehene Gebüh­ren­re­gelung für die Erteilung bundesweit geltender glücksspie­lrechtlicher Erlaubnisse verfas­sungs­konform

Die in dem bis Mitte 2021 geltenden Glücksspiel­staats­vertrag vorgesehene Gebüh­ren­re­gelung für die Erteilung bundesweit geltender glücksspie­lrechtlicher Erlaubnisse ist verfas­sungs­konform. Das hat das Bundes­verwaltungs­gericht entschieden.

Der Kläger, ein gemeinnütziger Verein, veranstaltet die ZDF-Fernsehlotterie "Aktion Mensch". Hierfür erteilte ihm das - für länder­über­greifende Lotterien zentral zuständige - Land Rheinland-Pfalz für die Jahre 2015 bis 2019 eine Erlaubnis nach dem Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV). Für die Erteilung einer solchen mehrjährigen Erlaubnis wird nach § 9 a Abs. 4 Satz 2 und 3 GlüStV eine jährlich gesondert berechnete Verwal­tungs­gebühr erhoben. Auf dieser Grundlage setzte das rheinland-pfälzische Innen­mi­nis­terium mit dem angefochtenen Bescheid eine Gebühr in Höhe von 163.407,- Euro für das Jahr 2018 fest. Dem lagen voraus­sichtliche Spieleinsätze in Höhe von ca. 466 Mio. Euro zugrunde. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwal­tungs­gericht Mainz ab und ließ zur Klärung der Frage, ob die Gebüh­ren­vor­schrift des § 9 a Abs. 4 Satz 2 GlüStV verfassungskonform ist, die Sprungrevision zu.

Gebühr von Zwecksetzungen des Staatsvertrags gedeckt

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat die erstin­sta­nzliche Entscheidung bestätigt und sich dabei zu den Maßstäben geäußert, die für die Bemessung von Verwal­tungs­ge­bühren durch den Gesetzgeber gelten. Diesem kommt bei der Einführung eines neuen Gebüh­ren­tat­be­stands ein weiter Gestaltungs-, Typisierungs- und Pauscha­lie­rungs­spielraum zu, der vorliegend nicht überschritten ist. Die Staats­ver­trags­parteien verfolgten zwei legitime Gebührenzwecke, nämlich zum einen die Deckung des aus der Erteilung von Erlaubnissen im lände­r­ein­heit­lichen Verfahren resultierenden Verwal­tungs­aufwands und zum anderen den Vorteils­aus­gleich. Zu diesen Zwecken steht die im Staatsvertrag vorgesehene Gebühr nicht in einem groben Missverhältnis.

Bevorzugung von Lotterien gemeinnütziger Veranstalter verfas­sungs­rechtlich nicht geboten

Die Einzelheiten der Koste­n­ab­schätzung hat das Gericht mit Blick darauf im Ergebnis nicht beanstandet, dass es sich um eine neu eingeführte Gebühr handelte. Eine Bevorzugung von Lotterien gemeinnütziger Veranstalter war verfas­sungs­rechtlich nicht geboten, weil auch diese Lotterien nach dem Glückss­piel­staats­vertrag Lotterien mit geringerem Gefähr­dungs­po­tential sind und nur mit Erlaubnis durchgeführt werden dürfen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)

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