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Bundesverwaltungsgericht Urteil10.10.2012

BVerwG über grundsätzliche Fragen zur Zuteilung von CO2-Emissi­ons­be­rech­ti­gungen nach dem Zutei­lungs­gesetz 2012Klagen auf Mehrzuteilung von CO2-Emissi­ons­be­rech­ti­gungen erfolglos

Die zur Erreichung der Emissi­ons­min­de­rungsziele des Kyoto-Protokolls vorgenommenen Kürzungen der unentgeltlichen Zuteilung der Berechtigungen an Anlagen der Energie­wirt­schaft stehen mit den gesetzlichen Zutei­lungs­re­ge­lungen und mit höherrangigen Bestimmungen des Rechts der Europäischen Union sowie des Grundgesetzes in Einklang. Dies entschied das Bundes­ver­wal­tungs­gericht.

In dem zugrunde liegenden Fall betreiben zwei der Klägerinnen Stein­koh­le­kraftwerke, je eine ein erdgas­be­feuertes Heizkraftwerk bzw. ein Braun­koh­le­kraftwerk. Sie wenden sich gegen die Zutei­lungs­be­scheide der Deutschen Emissi­ons­han­dels­stelle und fordern die Mehrzuteilung kostenloser Emissi­ons­be­rech­ti­gungen. Ihre Rügen richten sich vor allem gegen die auf Energieanlagen beschränkten Kürzungen der Zuteilungsansprüche. Das Verwal­tungs­gericht hat die Klagen abgewiesen. Die hiergegen gerichteten Sprun­gre­vi­sionen der Klägerinnen hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht zurückgewiesen.

Verminderte Zuteilung unentgeltlicher Berechtigungen aufgrund Konkurrenz am Weltmarkt zu riskant

Die diffe­ren­zierende Zuteilung kostenloser Zertifikate an Energieanlagen einerseits und Indus­trie­anlagen andererseits stellt keine selektive Begünstigung der Indus­trie­anlagen einschließlich zugehöriger Indus­trie­kraftwerke dar und ist daher nicht an den beihil­fe­recht­lichen Bestimmungen des Unionsrechts zu messen. Die Differenzierung wird nämlich durch das Wesen und die allgemeinen Zwecke des Zutei­lungs­systems gerechtfertigt. Anders als die Energie­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen sind die Betreiber von Indus­trie­anlagen der Konkurrenz am Weltmarkt ausgesetzt und deshalb allenfalls sehr begrenzt in der Lage, die Kosten für den entgeltlichen Erwerb von Emissi­ons­be­rech­ti­gungen einzupreisen. Der aus einer verminderten Zuteilung unentgeltlicher Berechtigungen resultierende Kostendruck schüfe deshalb die Gefahr, dass Indus­trie­un­ter­nehmen mit ihren Anlagen aus dem Geltungsbereich des Emissi­ons­han­dels­systems abwanderten. Das liefe dem Ziel des Emissi­ons­handels zuwider, Anreize zur Senkung der Treib­h­aus­ga­s­e­mis­sionen zu schaffen.

Inhalts- und Schran­ken­be­stimmung des Anlageeigentums genügt den Anforderungen des Verhält­nis­mä­ßig­keits­prinzips

Die verfas­sungs­recht­lichen Einwände der Klägerinnen sind gleichfalls nicht tragfähig. Namentlich verletzen die Kürzungs­re­ge­lungen nicht die Eigentumsrechte von Kraft­werks­be­treibern. Die in der Kürzung der Zuteilung kostenloser Emissi­ons­zer­ti­fikate liegende Inhalts- und Schran­ken­be­stimmung des grundrechtlich geschützten Anlage­n­ei­gentums genügt den Anforderungen des Verhält­nis­mä­ßig­keits­prinzips, zumal die Kraft­werks­be­treiber typischerweise in der Lage sind, Kosten für den Kauf zusätzlich benötigter Zertifikate in den Strompreis einzurechnen.

Von dieser Rechtslage ausgehend hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht keinen Anlass gesehen, entsprechend den Anregungen der Klägerinnen die Verfahren auszusetzen und Vorab­ent­schei­dungen des Europäischen Gerichtshofs oder des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts herbeizuführen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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