21.11.2024
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Dokument-Nr. 31122

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Urteil25.11.2021Bundesverwaltungsgericht7 C 6.20
Vorinstanzen:
  • Verwaltungsgericht Schleswig, Urteil20.09.2012, 6 A 186/11
  • Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Urteil04.02.2016, 1 LB 2/13
ergänzende Informationen

Bundesverwaltungsgericht Urteil25.11.2021

Über Sanie­rungs­maß­nahmen im Vogel­schutz­gebiet Eiderstedt muss neu verhandeltOVG muss neu verhandeln

Über die Verpflichtung des Deich- und Haupt­siel­verbands Eiderstedt zu Schadens­be­grenzungs- und Sanie­rungs­maß­nahmen wegen der Schädigung der Trauer­see­schwalbe im Vogel­schutz­gebiet Eiderstedt muss vor dem Schleswig-Holsteinischen Ober­verwaltungs­gericht erneut verhandelt werden. Das hat das Bundes­verwaltungs­gericht entschieden.

Der Naturschutzbund Deutschland - Landesverband Schleswig-Holstein - begehrt gegenüber dem beklagten Kreis Nordfriesland, den beigeladenen Deich- und Haupt­siel­verband Eiderstedt zu Schadens­be­grenzungs- und Sanierungsmaßnahmen nach dem Umwelt­scha­dens­gesetz zu verpflichten. Der Deich- und Haupt­siel­verband betreibe sein Siel- und Schöpfwerk unter Missachtung der Erhaltungsziele des Vogel­schutz­gebiets. Die Absenkung des Wasserstands störe die Trauer­see­schwalbe, die dort ihr wichtigstes schleswig-holsteinisches Brutgebiet habe. Der Beigeladene beruft sich unter anderem darauf, es liege keine erhebliche Schädigung vor, weil sich seine Tätigkeit im Rahmen der zulässigen normalen Bewirtschaftung bewege. Das Verwal­tungs­gericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberver­wal­tungs­gericht hat der Klage überwiegend stattgegeben.

EuGH entschied zum Begriff der beruflichen Tätigkeit

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat das Verfahren zur Klärung der Reichweite der Umwelt­haf­tungs­richtlinie (RL 2004/35/ EG), deren Umsetzung das Umwelt­scha­dens­gesetz dient, ausgesetzt. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat im Juli 2020 entschieden, dass der Begriff der beruflichen Tätigkeit im Sinne der Umwelt­haf­tungs­richtlinie auch Tätigkeiten erfasst, die aufgrund gesetzlicher Aufga­be­n­über­tragung im öffentlichen Interesse ausgeübt werden. Weiter hat der Gerichtshof geklärt, dass die Bewirtschaftung eines Gebiets nicht nur die unmittelbare Boden­er­trags­nutzung, sondern auch den Betrieb eines Schöpfwerks umfassen kann. Die Normalität der Bewirtschaftung ist in erster Linie anhand der Bewirt­schaf­tungs­do­kumente zu ermitteln, wobei die Erfüllung der in der Habitat- und Vogel­schutz­richtlinie vorgesehenen Ziele und Verpflichtungen nicht infrage gestellt werden darf.

Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit zurückverwiesen

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat auf der Grundlage dieser bindenden Vorgaben das Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das Oberver­wal­tungs­gericht zurückverwiesen. Es wird insbesondere zu klären haben, ob der Siel- und Schöpf­werks­betrieb des Beigeladenen eine im dargelegten Sinne normale Bewirt­schaf­tungsweise darstellt. Grundlage für die Ermittlung ist der für das Vogelschutzgebiet Eiderstedt erlassene Managementplan, der etwa eine Absenkung des Wasserstandes unter den Stand bei Ausweisung des Vogel­schutz­ge­bietes für nicht zulässig erklärt. Ob der Managementplan seinerseits die Ziele und Verpflichtungen der Habitat- und Vogel­schutz­richtlinie achtet, wird das Oberver­wal­tungs­gericht gegebenenfalls zu klären haben.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)

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