21.11.2024
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Dokument-Nr. 30898

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Urteil05.10.2021Bundesverwaltungsgericht7 A 13.20, 7 A 14.20, 7 A 16.20 und 7 A 17.20
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Bundesverwaltungsgericht Urteil05.10.2021

Klagen gegen Neubau der S-Bahnlinie S4 in Hamburg erfolglosVerwirklichung der Teilziele erforderlich

Der Plan­feststellungs­beschluss des Eisenbahn-Bundesamtes vom 24. August 2020 zum Neubau der Eisen­bahn­strecke 1249 Hamburg-Hasselbrook - Ahrensburg-Gartenholz, Bau-km 100,000 bis 103,114 (Plan­feststellungs­abschnitt 1), ist rechtmäßig. Das hat das Bundes­verwaltungs­gericht in Leipzig entschieden.

Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der S-Bahnlinie 4 in Hamburg, Planungs­ab­schnitt 1. Die Deutsche Bahn plant den Bau der S-Bahnlinie 4 von Hamburg Hasselbrook bis Ahrensburg-Gartenholz. Die insgesamt ca. 17 km lange Strecke wird in drei Abschnitten geplant, von denen der erste eine Teilstrecke von ca. 3 km umfasst (Hamburg-Hasselbrook bis Luetkensallee in Wandsbek). Der Bau der S-Bahnlinie S4 ist Bestandteil der Maßnahmen zur Engpass­be­sei­tigung im Großknoten Hamburg. Grundlage für die Planung der S-Bahn-Infrastruktur ist das prognostizierte Fahrga­s­tauf­kommen, zu dessen Bewältigung ein 10-Minuten-Takt bis Ahrensburg während der Haupt­ver­kehrszeit vorgesehen ist. Auf der Grundlage des Planfest­stel­lungs­be­schlusses sollen Grundstücke von Klägern dauerhaft oder bauzeitlich in Anspruch genommen werden. Die übrigen Kläger wenden sich gegen befürchtete Immissionen durch Lärm, Luftschadstoffe und Erschütterungen.

BVerwG: Neubau der Eisen­bahn­strecke durch Großknoten Hamburg gedeckt

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat die Klagen abgewiesen. Es hat erst- und letzt­in­sta­nzlich über den streitigen Teil der S-Bahnlinie S4 entschieden. Der Neubau der Eisenbahnstrecke ist vom Begriff des Großknotens Hamburg im Bundes­be­da­rfsplan gedeckt. Der Planfest­stel­lungs­be­schluss weist keine Verfah­rens­fehler auf. Insbesondere waren alle notwendigen Unterlagen im Planfest­stel­lungs­ver­fahren bekannt gemacht worden. Die (gesetzliche) Planrecht­fer­tigung für das Vorhaben liegt vor. Sie ist auf Entmischung des Nahverkehrs von anderen Eisen­bahn­ver­kehren und auf die baulichen Voraussetzungen für den angestrebten Fahrplantakt ausgerichtet. Die Auffassung der Kläger, der angefochtene Planfest­stel­lungs­be­schluss verknüpfe Teile mehrerer Vorhaben (Neubau einer zweigleisigen S-Bahnstrecke, Erweiterung der Horner Verbin­dungskurve sowie die Verlängerung von Gleisen im Güterbahnhof Wandsbek) unzulässig zu einem Gesamtvorhaben, blieb ohne Erfolg. Die Verwirklichung der Teilziele ist erforderlich, um das Vorhaben als Teil des Großknotens Hamburg umsetzen zu können.

Natur­schutz­rechtliche Belange hinreichend beachtet

Da keine FFH-Gebiete im streitigen Planfest­stel­lungs­ab­schnitt oder dessen Einwir­kungs­bereich liegen, war nur ein vorläufiges positives Gesamturteil erforderlich, dass in den Folge­ab­schnitten, in denen sich FFH-Gebiete befinden, insoweit keine unüberwindbaren natur­schutz­recht­lichen Hindernisse bestehen. Eine plausible Einschätzung hierzu liegt vor. Der Schutz von Fledermäusen und anderen Tieren ist im Planfest­stel­lungs­ver­fahren ebenfalls hinreichend beachtet worden.

Abwägung mit planerischen Alternativen rechts­feh­lerfrei

Die Abwägung mit planerischen Varianten zum Ausbau der Neubaustrecke ist rechts­feh­lerfrei. Soweit eine Null-Variante geltend gemacht wurde, haben die Kläger nicht aufgezeigt, dass durch die Nutzung etwa schon bestehender Strecken und den Einbau von weiteren Weichen die planerischen Ziele hätten erreicht werden können. Die Entscheidung der Planfest­stel­lungs­behörde gegen einen von den Klägern für eindeutig vorzugswürdig gehaltenen Neubau einer zweigleisigen Güter­ver­kehr­s­trecke zwischen Hamburg und Lübeck entlang der Bundesautobahn 1 ("Variante A1") ist gleichfalls nicht zu beanstanden. Diese Variante würde ein anderes Vorhaben (Aliud) betreffen, so dass von einer Alternative nicht mehr gesprochen werden kann.

Verkehr­s­pro­gnosen nicht erschüttert

Soweit eine fehlerhafte Planung der Horner Verbin­dungskurve beanstandet wurde, hat die Beklagte im Planfest­stel­lungs­be­schluss die Erfor­der­lichkeit des zweigleisigen Ausbaus der Kurve für das Vorhaben und seine Eignung, die entstehenden Verkehre zu bewältigen, plausibel dargelegt. Zudem haben die Kläger die der Planung zugrun­de­lie­genden Verkehr­s­pro­gnosen nicht erschüttert; dies gilt auch für die Prognosen hinsichtlich des Fahrga­s­tauf­kommens an den neu geplanten Haltepunkten. Schließlich war der geplante Bau von Wendehämmern an einer von dem Vorhaben berührten Straße rechtlich nicht zu beanstanden.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)

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