21.11.2024
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Bundesverwaltungsgericht Urteil24.06.2020

BVerG: Entscheidungen über die Vergabe von Frequenzen für 5 G im Wege der Versteigerung sind rechtmäßigKlage gegen Vergabe von Funkfrequenzen durch Bundes­netz­agentur abgewiesen

Die Entscheidungen der Bundes­netz­agentur über die Vergabe der für den Ausbau von 5 G-Infrastrukturen besonders geeigneten Frequenzen bei 2 GHz und 3,6 GHz im Wege der Versteigerung sind rechtmäßig. Die Klage einer Mobilfunknetz­betreiberin gegen den Beschluss der Präsi­den­ten­kammer der Regulie­rungs­behörde vom 14. Mai 2018, der diese Entscheidungen für die genannten Frequenzen umfasst, hat das Bundes­verwaltungs­gericht in Leipzig abgewiesen.

Sollen knappe Frequenzen im Wege eines Verga­be­ver­fahrens vergeben werden, muss die Bundesnetzagentur auf der Grundlage von § 55 Abs. 10 sowie § 61 Abs. 1 bis 5 des Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­ge­setzes (TKG) durch ihre hierfür zuständige Präsi­den­ten­kammer vier Entscheidungen treffen: Die Anordnung eines Verga­be­ver­fahrens (Entscheidung I), die Auswahl des Verstei­ge­rungs­ver­fahrens oder des Ausschrei­bungs­ver­fahrens als Verfahrensart (Entscheidung II), die Ausgestaltung der Verga­be­be­din­gungen (Entscheidung III) sowie die Ausgestaltung der Versteigerungs- bzw. Ausschrei­bungs­regeln (Entscheidung IV). Der Beschluss vom 14. Mai 2018 enthält die Entscheidungen I und II für das 2 GHz-Band und das 3,6 GHz-Band.

Knappe Frequenzen sorgen immer wieder für Streit

Die Knappheit von Frequenzen, die nach § 55 Abs. 10 TKG Voraussetzung für die Anordnung eines Verga­be­ver­fahrens ist, kann sich daraus ergeben, dass die Bundes­netz­agentur auf der Grundlage eines von ihr festgestellten Bedarfs an bestimmten Frequenzen einen zukünftigen Überhang von Zutei­lungs­an­trägen prognostiziert. Die Knapp­heits­fest­stellung setzt regelmäßig eine regulatorische Entscheidung darüber voraus, welche Frequenzen zu gegebener Zeit für einen näher konkretisierten Nutzungszweck bereitgestellt werden. Diese Bereit­stel­lungs­ent­scheidung kann sich auf § 55 Abs. 5 Satz 2 TKG stützen und hängt deshalb von der Vereinbarkeit der Nutzung mit den Regelungszielen des § 2 Abs. 2 TKG ab. Der Bundes­netz­agentur steht dabei ein Beurtei­lungs­spielraum zu, der durch eine Abwägung auszufüllen ist.

Anordnung des Verga­be­ver­fahrens für die bundesweite Zuteilungen bereit­ge­stellten Frequenzen ist rechtmäßig

Als Vorfrage ihrer Verga­be­a­n­ordnung hat die Präsi­den­ten­kammer entschieden, dass die Frequenzen des 2 GHz-Bandes und aus dem 3,6 GHz-Band die Frequenzen im Bereich von 3400 bis 3700 MHz für den drahtlosen Netzzugang im Wege bundesweiter Zuteilungen bereitgestellt werden. Demgegenüber hat die Präsi­den­ten­kammer den Bereich von 3700 bis 3800 MHz regionalen und lokalen Zuteilungen vorbehalten. Die Bereit­stel­lungs­ent­scheidung ist nicht deshalb als abwägungs­feh­lerhaft zu beanstanden, weil sie im Bereich von 2 GHz neben den bereits Ende 2020 freiwerdenden Frequenzen auch diejenigen Frequenzen einbezieht, die noch bis Ende 2025 mit Nutzungsrechten - unter anderem solchen der Klägerin - belegt sind. Auch die Aufteilung des 3,6 GHz-Bandes leidet nicht an einem Abwägungsfehler. Die Anordnung des Verga­be­ver­fahrens für die für bundesweite Zuteilungen bereit­ge­stellten Frequenzen ist rechtmäßig, weil insoweit nach der von der Bundes­netz­agentur durchgeführten Bedarfsabfrage und der auf deren Grundlage angestellten Prognose eine Frequenz­knappheit besteht.

Wahl des Verstei­ge­rungs­ver­fahren als Verga­be­ver­fahren ist nicht zu beanstanden

Die Wahl des Verstei­ge­rungs­ver­fahren als Vergabeverfahren ist gleichfalls nicht zu beanstanden. Das Verstei­ge­rungs­ver­fahren ist das gesetzlich vorgesehene Regelverfahren für die Vergabe knapper Frequenzen. Nicht zum Streitstoff des von dem Bundes­ver­wal­tungs­gericht entschiedenen Verfahrens gehörten die Entscheidungen über die Ausgestaltung der Verga­be­be­din­gungen und der Verstei­ge­rungs­regeln (Entscheidungen III und IV). Diese hat die Präsi­den­ten­kammer der Bundes­netz­agentur mit Beschluss vom 18. November 2018 getroffen. Die hiergegen gerichteten Klagen sind noch nicht rechtskräftig entschieden.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)

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