18.10.2024
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Dokument-Nr. 31941

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Bundesverwaltungsgericht Urteil29.06.2022

Kein Anspruch auf Widerruf und Richtigstellung von Äußerungen in dem Bericht des Bundes­rech­nungshofs über die Bundes­kunsthalleÄußerungen als Werturteil einzustufen

Der frühere kaufmännische Geschäftsführer der Kunst- und Ausstel­lungshalle der Bundesrepublik Deutschland in Bonn (Bundes­kunsthalle) kann von der beklagten Bundesrepublik weder den Widerruf noch die Richtigstellung von Äußerungen in einem Bericht des Bundes­rech­nungshofs verlangen. Dies hat das Bundes­verwaltungs­gericht entschieden.

Der Kläger war seit 1993 bei der Bundes­kunsthalle beschäftigt, zuletzt als kaufmännischer Geschäftsführer. Diese wurde im Jahr 2007 durch den Bundesrechnungshof einer Prüfung unterzogen. In dem hierüber erstellten Bericht wurden unter anderem die Durchführung bestimmter Veranstaltungen sowie verschiedene geschäftliche Verfah­rens­a­bläufe beanstandet. Der Kläger sieht sich durch mehrere in diesem Bericht enthaltene Äußerungen in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. Seine gegen insgesamt sieben Äußerungen gerichtete Klage hat das Oberver­wal­tungs­gericht - nachdem es in einem vom Bundes­ver­wal­tungs­gericht bestätigten Zwischenurteil zunächst die Zulässigkeit der Klage bejaht hatte (Presse­mit­teilung 14/2019) - als unbegründet abgewiesen.

Kein Anspruch auf Widerruf und Richtigstellung

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat die hiergegen gerichtete Revision des Klägers zurückgewiesen. Der Kläger kann die begehrten Widerrufe und Richtig­stel­lungen nicht verlangen. Die Rechtmäßigkeit von Äußerungen des Bundes­rech­nungshofs in seinen Berichten ist unter Heranziehung der für amtliche Äußerungen geltenden Grundsätze und unter Berück­sich­tigung der besonderen Stellung des Bundes­rech­nungshofs zu beurteilen. Danach kommt ein Widerruf oder eine Richtigstellung von Werturteilen nicht in Betracht. Eine unrichtige Tatsa­chen­be­hauptung ist hingegen zu widerrufen oder richtig­zu­stellen, es sei denn, der Bundes­rech­nungshof durfte im Zeitpunkt der Erstellung des Berichts die objektiv unrichtige Tatsache für richtig halten. Das setzt voraus, dass die Verfah­rens­vor­schriften eingehalten und etwaige abweichende Darstellungen der betroffenen Stellen im Bericht offengelegt wurden.

Unzutreffende Widergabe der Äußerungen durch den Kläger

Den hier geltend gemachten Anträgen auf Widerruf steht bereits entgegen, dass der Kläger die Äußerungen, deren Widerruf er begehrt, unzutreffend widergibt. Zudem handelt es sich um Werturteile. Die Richtig­stel­lungs­anträge bleiben unter anderem deshalb erfolglos, weil das Berufungs­gericht für das Revisi­ons­gericht bindend festgestellt hat, dass der nach Auffassung des Klägers richtig zu stellende Eindruck durch die angegriffenen Äußerungen nicht erweckt wird. Hinsichtlich einer Äußerung durfte der Bundes­rech­nungshof jedenfalls im Zeitpunkt der Erstellung des Berichts von der Richtigkeit der Tatsachen ausgehen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)

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