21.11.2024
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Dokument-Nr. 32487

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Bundesverwaltungsgericht Urteil14.12.2022

Verbot des Vereins "Deutsche Libanesische Familie e.V." bestätigtSammeln von Barspenden für die Hizb Allah prägt die Tätigkeit des Vereins

Das von dem Bundes­mi­nis­terium des Innern, für Bau und Heimat (nunmehr Bundes­mi­nis­terium des Innern und für Heimat - BMI) ausgesprochene Verbot des Vereins "Deutsche Libanesische Familie e.V." als Ersat­z­or­ga­ni­sation des im Jahr 2014 verbotenen Vereins "Waisen­kin­der­projekt Libanon e.V." (WKP e.V.) ist rechtmäßig. Dies hat das Bundes­verwaltungs­gericht entschieden.

Das BMI stellte mit Verfügung vom 15. April 2021 fest, dass der Anfang 2014 gegründete Kläger und zwei weitere Vereine Ersat­z­or­ga­ni­sa­tionen des im Jahr 2014 verbotenen WKP e.V. sind, verbot diese und löste sie auf. Bei diesen drei Vereinen handele es sich um Organisationen, die die Tätigkeit des verbotenen WKP e.V. an dessen Stelle weiterverfolgt hätten. Der WKP e.V. habe die Shahid-Stiftung unterstützt und damit gegen den Gedanken der Völker­ver­stän­digung verstoßen. Er habe Spenden zugunsten dieser Stiftung in beachtlicher Höhe gesammelt, an diese weitergeleitet und auf diese Weise die soziale Absicherung der Hinterbliebenen von sog. Märtyrern, die im Kampf für die Hizb Allah gestorben seien, mitfinanziert. Die Shahid-Stiftung sei Teil des sozialen Netzwerks der Hizb Allah, die ihrerseits als völker­ver­stän­di­gungs­widrige Organisation anzusehen sei, da sie das Existenzrecht Israels negiere und zur Beseitigung Israels auch mit bewaffnetem Kampf aufrufe. Der Kläger und die beiden weiteren Vereine hätten das Sammeln von Spenden zugunsten der Shahid-Stiftung an Stelle des WKP e.V. fortgeführt. Der Kläger hat gegen die Verbots­ver­fügung Klage erhoben, während die beiden anderen Vereine keinen gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch genommen haben. Mit seiner Klage macht er geltend, dass seine Aktivität ausschließlich in dem Bau eines Gemein­de­zentrums bestehe. Nur hierfür sammele er Spenden.

BVerwG bestätigt Verbots­ver­fügung

Die zulässige Klage, über die das Bundes­ver­wal­tungs­gericht erst- und letzt­in­sta­nzlich entschieden hat, ist unbegründet. Der Kläger ist eine Ersat­z­or­ga­ni­sation des WKP e.V., da er an dessen Stelle zusammen mit den beiden weiteren als Ersat­z­or­ga­ni­sa­tionen verbotenen Vereinen die Unterstützung der Shahid-Stiftung als Teil des sozialen Netzwerks der Hizb Allah fortführt. Ausschlaggebend für diese Einschätzung ist, dass der Kläger schon im Vorfeld des sich abzeichnenden Verbots des WKP e.V. von dessen Funktionären "auf Vorrat" gegründet worden ist. Die Funktionäre des WKP e.V. wollten durch die Gründung des Klägers und weiterer Vereine sicherstellen, auch nach einem Verbot des WKP e.V. weiterhin Gelder für die Shahid- Stiftung sammeln zu können. Darüber hinaus haben ehemalige Funktionäre und Mitglieder des WKP e.V. bei dem Kläger Vorstand­s­po­si­tionen besetzt und dessen Aktivitäten maßgeblich gesteuert.

Indizien belegen systematisch Spenden für die Shahid- Stiftung und damit für die Hizb Allah

Insoweit kommt dem Gründungs­vor­sit­zenden des Klägers besondere Bedeutung zu. Dieser war im Vorstand des WKP e.V. und ist als Funktionär der Shahid- Stiftung für die Betreuung von Spenden­sam­mel­vereinen im Ausland zuständig. Der Kläger hat zusammen mit den beiden anderen Vereinen diejenigen Gebiete abgedeckt, in denen bereits früher der WKP e.V. tätig war. Aufgrund zahlreicher Indizien ist davon auszugehen, dass der Kläger ebenso wie die beiden anderen Vereine systematisch Spenden für die Shahid- Stiftung und damit für die Hizb Allah im Libanon gesammelt hat. Dies ergibt sich vor allem aus Karten und Arbeitsplänen, die bei den Verant­wort­lichen des Klägers aufgefunden worden sind.

Vereinsverbot erweist auch als verhältnismäßig

Zudem haben die Verant­wort­lichen des Klägers wie auch der anderen beiden verbotenen Vereine den heimlichen Transfer erheblicher Spendengelder in den Libanon organisiert. Der Umstand, dass der Kläger zugleich den Bau eines Gemein­de­zentrums verwirklicht hat, steht der Annahme, dass er die Aktivitäten und Ziele des WKP e.V. fortführt und an dessen Stelle mit den anderen Vereinen die Shahid-Stiftung unterstützt, nicht entgegen. Denn das Sammeln von Barspenden, die für das soziale Netzwerk der Hizb Allah bestimmt sind und in den Libanon gebracht werden, prägt die Tätigkeit des Klägers. Angesichts dessen erweist sich das Verbot auch als verhältnismäßig.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)

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