14.11.2024
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Dokument-Nr. 31111

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss25.11.2021

Mitbestimmung des Personalrats bei der Beschaffung von SchusswaffenBeschaffung von Ausrüs­tungs­ge­gen­stände für Polizeibeamten unterliegt der Mitbestimmung des Personalrats

Die Beschaffung von Ausrüstungs­gegen­ständen, die der Durchführung vollzugs­polizeilicher Aufgaben zu dienen bestimmt sind und zu diesem Zweck von Polizei­vollzugs­beamten während ihres Einsatzes mit sich zu führen bzw. am zu Körper tragen sind, unterliegt nach dem Berliner Personal­vertretungs­gesetz (PersVG BE) der Mitbestimmung des Personalrats. Das hat das Bundes­verwaltungs­gericht entschieden.

Die beteiligte Polizei­prä­si­dentin beschaffte für den Einsatz der Polizei­voll­zugs­beamten Mittel­di­stan­z­waffen sowie Zubehör (Leucht­punkt­visiere, Zielbe­leuch­tungen, Handgriffe und Waffen­tra­gegurte) für diese Waffen und bereits im Bestand der Polizei befindliche Maschi­nen­pistolen. Hierüber unterrichtete sie den Gesamt­per­so­nalrat im Rahmen der vertrau­ens­vollen Zusammenarbeit, lehnte aber die Durchführung des von ihm beantragten Mitbe­stim­mungs­ver­fahrens mit der Begründung ab, dass die Beschaffung dieser Gegenstände vorrangig auf einsatz­tak­tischen Erwägungen und Konzepten beruhe, die nicht mitbe­stim­mungs­pflichtig seien. Der Gesamt­per­so­nalrat sieht demgegenüber in der Beschaffung der Gegenstände eine mitbe­stim­mungs­pflichtige Gestaltung der Arbeitsplätze. Sein auf Feststellung des Mitbe­stim­mungs­rechts gerichteter Antrag hatte vor dem Verwal­tungs­gericht Erfolg. Das Oberver­wal­tungs­gericht hat die Entscheidung geändert und den Antrag zurückgewiesen. Auf die Rechts­be­schwerde des Gesamt­per­so­nalrats hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht die erstin­sta­nzliche Entscheidung wieder­her­ge­stellt.

BVerwG: Beschaffung von Ausrüs­tungs­ge­gen­stände Teil der Arbeits­platz­ge­staltung

Die Beschaffung von Mittel­di­stan­z­waffen sowie Zubehör in Form von Leucht­punkt­vi­sieren, Zielbe­leuch­tungen, Handgriffen und Waffen­tra­gegurte erfüllt den Mitbe­stim­mung­s­tat­bestand der Gestaltung der Arbeitsplätze nach § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 PersVG BE. Der Begriff des Arbeitsplatzes erfasst auch mobile Arbeitsplätze im Freien. Gestaltung ist die Bestimmung der räumlichen und sachlichen Arbeits­be­din­gungen sowie der Arbeitsumgebung. Als Gestaltung ist nicht nur die erstmalige Festlegung, sondern auch jede nicht lediglich unbedeutende Änderung der räumlichen und sachlichen Arbeits­be­din­gungen sowie der Arbeitsumgebung anzusehen, die ihrer Eigenart nach oder wegen ihrer Auswirkungen objektiv geeignet ist, das Wohlbefinden oder die Leistungs­fä­higkeit derjenigen Beschäftigten zu beeinflussen, die auf den Arbeitsplätzen eingesetzt sind oder werden sollen. Sie umfasst auch solche Ausrüstungsgegenstände, die Beschäftigte zur Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit bei sich zu tragen haben.

Schutz der Beschäftigten als Zweck des Mitbe­stim­mungs­rechts

Das entspricht dem Zweck des Mitbe­stim­mungs­rechts, die Beschäftigten bei der Arbeit vor Gefährdungen und Überbe­an­spruchung zu schützen. Dementsprechend gehören zur Gestaltung mobiler Arbeitsplätze die sachlichen Mittel, die - wie die in Rede stehenden Ausrüs­tungs­ge­gen­stände - den Beschäftigten ermöglichen, ihre dienstlichen Aufgaben durchzuführen und zu erfüllen. Die Mitbestimmung des Personalrats scheidet auch nicht deshalb aus, weil die Beschaffung der in Rede stehenden Ausrüs­tungs­ge­gen­stände auch die Effektivität und Durch­set­zungs­fä­higkeit vollzugs­po­li­zei­licher Handlungen betrifft und sich damit darauf auswirkt, ob und in welcher Weise die Polizei ihren Aufgaben nachkommen kann. Denn die Entscheidung über die Beschaffung der Waffen und des Zubehörs weist auch einen inner­dienst­lichen Charakter auf und unterliegt im Übrigen nach § 83 Abs. 3 Satz 4 PersVG BE dem Letztent­schei­dungsrecht der obersten Dienstbehörde.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)

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