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Dokument-Nr. 28751

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss15.05.2020

Vorsitzender des Personalrats kann nur ein Gruppensprecher seinWahl des Vorsitzenden des Gesamt­per­so­nalrats im März 2018 mangels Wählbarkeit des Gewählten unwirksam

Das BVerwG hat entschieden, dass Vorsitzender eines Personalrats nach dem Bundes­personal­vertretungs­gesetz nur ein Gruppensprecher sein kann. Gruppensprecher sind die von den Vertretern jeder im Personalrat vertretenen Gruppe (Beamte, Arbeitnehmer, ggf. Soldaten) gewählten Vorstands­mit­glieder. Diese können auf die Übernahme des Vorsitzes nicht verzichten. Außerdem ist ein Mitglied sowohl des Gesamt­per­so­nalrats als auch des örtlichen Personalrats bei zeitgleich stattfindenden Sitzungen beider Gremien verhindert an derjenigen Sitzung teilzunehmen, für die es die Ladung später erhalten hat.

Im hier vorliegenden Fall nahm der Antragsteller als Ersatzmitglied an Sitzungen des Gesamt­per­so­nalrats beim Bundes­nach­rich­ten­dienst (BND) teil. Er hält die im März 2018 durchgeführte Wahl des Vorsitzenden dieses Gremiums und seine erneute Wahl im September 2018 ebenso wie die von dem Gremium in den Sitzungen im März und November 2018 gefassten Beschlüsse für unwirksam.

Wahl im März 2018 unwirksam - Gewählte war kein Mitglied des Vorstandes des Gesamt­per­so­nalrats

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat entschieden, dass die Wahl des Vorsitzenden des Gesamt­per­so­nalrats beim BND im März 2018 mangels Wählbarkeit des Betreffenden unwirksam war. Nach der gesetzlichen Regelung bestimmt der Personalrat mit einfacher Mehrheit, welches Vorstandsmitglied den Vorsitz übernimmt (§ 32 Abs. 2 Satz 1 des Bundes­per­so­na­l­ver­tre­tungs­ge­setzes - BPersVG). Da der Gewählte im März 2018 kein Mitglied des Vorstandes des Gesamt­per­so­nalrats war, durfte er nicht zum Vorsitzenden gewählt werden. Dies ist ein schwerwiegender und offenkundiger Fehler, der zur Unwirksamkeit der Wahl führt. Weil es damit keinen wirksam gewählten Vorsitzenden gab, ist der Gesamt­per­so­nalrat insgesamt nicht rechtlich handlungsfähig gewesen, so dass auch die von ihm im März 2018 gefassten Beschlüsse unwirksam sind.

Erneute Wahl im September 2018 rechtswidrig - Vorsitzender muss Gruppensprecher sein

Die erneute Wahl desselben Vorsitzenden im September 2018 ist zwar wegen eines Geset­zes­ver­stoßes rechtswidrig. Der Betreffende, der zum Zeitpunkt dieser Wahl Ergän­zungs­vorstand war, war erneut nicht wählbar. Denn die gesetzlich festlegte Übernahme des Vorsitzes durch ein Vorstands­mitglied verlangt grundsätzlich, dass es sich bei diesem um einen Gruppensprecher handelt. Diese haben die gesetzliche Pflicht, für den Vorsitz zur Verfügung zu stehen, der sie sich nicht durch Verzicht auf das Amt entziehen können.

Schwerwiegender Fehler nach Wahl im September 2018 nicht offenkundig

Der schwerwiegende Fehler mangelnder Wählbarkeit war hier aber nicht offenkundig, weil die Möglichkeit eines Verzichts der Gruppensprecher auf den Vorsitz in Teilen der Fachliteratur befürwortet wird und in der bisherigen Rechtsprechung des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts nicht ausdrücklich ausgeschlossen war. Deshalb ist die Bestimmung des Vorsitzenden nicht unwirksam.

Keine Unwirksamkeit der Beschlüsse

Sie führt daher auch nicht zur Unwirksamkeit der im November 2018 gefassten Beschlüsse des Gesamt­per­so­nalrats. Der Senat hat überdies keine greifbaren Anhaltspunkte, dass sie insbesondere deswegen unwirksam wären, weil für Mitglieder des Gesamt­per­so­nalrats, die an einer zeitgleich stattfindenden Sitzung des örtlichen Personalrats als dessen Mitglieder teilgenommen haben, keine Ersatz­mit­glieder geladen worden sind.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)

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