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Dokument-Nr. 32072

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Bundesverwaltungsgericht Urteil11.08.2022

Regelung der Bremischen Beihil­fe­ver­ordnung über die Beihil­fe­fä­higkeit der bei vollstationärer Pflege anfallenden Verpflegungs-, Unterkunfts- und Inves­ti­ti­o­ns­kosten unwirksamBundes­verwaltungs­gericht weist Revision ab

Das Bremische Beamtengesetz ermächtigt nicht zum Erlass einer Rechts­ver­ordnung, welche die Beihil­fe­fä­higkeit der im Rahmen einer vollstationären Betreuung und Pflege anfallenden Verpflegungs-, Unterkunfts- und Inves­ti­ti­o­ns­kosten zu Lasten der Beihilfe­berechtigten ändert. Das hat das Bundes­verwaltungs­gericht entschieden.

Die Bremische Beihilfeverordnung (BremBVO) enthielt in ihrer bis Ende Juni 2019 maßgeblichen Fassung eine Regelung über die Beihil­fe­fä­higkeit von Aufwendungen für Verpflegung und Unterkunft (einschließlich der Inves­ti­ti­o­ns­kosten der Einrichtung) aus Anlass einer vollstationären Pflege, in der sie einen von den Beamten und Versor­gungs­emp­fängern bis zur Höhe eines bestimmten Prozentsatzes ihrer Dienst- und Versor­gungs­bezüge selbst zu tragenden Betrag festlegte. Für den darüber hinausgehenden Betrag bestand ein Anspruch auf Beihilfe. Mit Wirkung zum 1. Juli 2019 wurde die betreffende Vorschrift ersetzt. Nach der neuen Verord­nungs­re­gelung (in § 4 j Abs. 2 Satz 1 und 2 BremBVO) sind unter anderem die genannten Pflege­ne­ben­kosten beihilfefähig, sofern nach Abzug aller maßgeblichen Kosten von den Bruttobezügen nach dem Bremischen Beamten­be­soldungs- und Versor­gungs­gesetz höchstens ein nach bestimmten Parametern zu berechnender Selbstbehalt verbleibt.

OVG: Vorschrift verstößt gegen beamten­rechtliche Fürsorgepflicht

Gegen diese Neuregelung wandte sich der Antragsteller mit seiner Normenkontrolle. Er trat 2003 in den Ruhestand und wurde 2018 zur Betreuung und Pflege vollstationär in einer Pflege­ein­richtung aufgenommen. Er erhielt insoweit von der Antragsgegnerin unter anderem auch für die Verpflegungs-, Unterkunfts- und Inves­ti­ti­o­ns­kosten Beihil­fe­leis­tungen, die nach dem Inkrafttreten der vorgenannten Neuregelung um monatlich 236 € geringer ausfielen. Das Oberver­wal­tungs­gericht hat die angegriffene Vorschrift wegen Verstoßes gegen die verfas­sungs­rechtlich (Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz - GG) verankerte beamten­rechtliche Fürsorgepflicht für unwirksam erklärt.

Änderung zu Lasten der Versor­gungs­emp­fänger nur mit hinreichend bestimmter Verord­nungs­er­mäch­tigung wirksam

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat das Urteil des Oberver­wal­tungs­ge­richts aus anderen Gründen bestätigt und die Revision der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Die Vorschrift des § 4 j Abs. 2 Satz 1 und 2 BremBVO verletzt bereits den Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes, der wegen des Zusammenhangs der Beihilfe mit der den Beamten und Versor­gungs­emp­fängern lebenslang geschuldeten Alimentation auch im Beihilferecht gilt. Danach muss der parla­men­ta­rische Landes­ge­setzgeber die tragenden Struk­tur­prin­zipien und wesentlichen Einschränkungen des Beihilfesystems selbst festlegen. Dieser hat unter dem letztgenannten Gesichtspunkt grundsätzlich selbst darüber zu entscheiden, dass und in welchem Maße ein bestehender Beihil­fes­tandard abgesenkt werden darf. Deshalb ist eine - wie hier für die Inanspruchnahme vollstationärer Pflege - vom Verord­nungsgeber zu Lasten jedenfalls eines Teils der Beamten und Versor­gungs­emp­fänger vorgenommene Änderung des Umfangs der bislang als beihilfefähig anerkannten Aufwendungen nur wirksam, wenn sie auf einer hinreichend bestimmten Verordnungsermächtigung des parla­men­ta­rischen Landes­ge­setz­gebers beruht.

Befugnis der Verord­nungs­er­mäch­tigung aber nicht hinreichend bestimmt

Schränkt der Verord­nungsgeber die Beihil­fe­fä­higkeit - wie hier - unter Festlegung eines den Betroffenen verbleibenden Betrages ein, der zur Sicherstellung des amtsan­ge­messenen Lebens­un­terhalts in der jeweiligen Belas­tungs­si­tuation dienen soll, müssen aus einer gesetzlichen Grundlage zumindest auch die Parameter für die Berechnung dieses Betrages hinreichend klar hervorgehen. Diesen Anforderungen wird die im Bremischen Beamtengesetz enthaltene Regelung § 80 Bremisches Beamtengesetz in der bis zum 31. Mai 2019 maßgeblichen Fassung) nicht gerecht. Ihr ist bereits nicht zu entnehmen, dass die Verwaltung befugt ist, die Beihil­fe­fä­higkeit der Aufwendungen für Verpflegung und Unterkunft einschließlich der Inves­ti­ti­o­ns­kosten bei vollstationärer Pflege zu beschränken.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)

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