21.11.2024
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Dokument-Nr. 31170

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Urteil10.12.2021Bundesverwaltungsgericht5 C 8.20
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Bundesverwaltungsgericht Urteil10.12.2021

Keine Aus­bildungs­förderung für studierende RentnerKein Verstoß gegen Grundrechte

Studierenden, die eine Hoch­schul­zugangs­berechtigung auf dem Zweiten Bildungsweg erworben haben, steht nur dann ein Anspruch auf Leistungen nach dem Bundes­ausbildungs­förderungs­gesetz (BAföG) zu, wenn die von ihnen angestrebte Ausbildung planmäßig vor Erreichen des Regel­ren­te­n­alters abgeschlossen sein wird. Dies hat das Bundes­verwaltungs­gericht entschieden.

Im hier vorliegenden Fall erwarb der im Jahr 1950 geborene Kläger zunächst den Haupt­schul­ab­schluss und war anschließend nach einer Lehre in verschiedenen Berufen tätig. Ende 2014 legte er an einer Abendschule das Abitur ab. Seit Anfang 2016 bezieht er eine Altersrente und ergänzende Sozia­l­leis­tungen der Grundsicherung. Zum Wintersemester 2015/2016 nahm der Kläger an der Universität Hamburg ein Bachelorstudium auf und stellte für dessen erste beiden Semester einen Antrag auf Gewährung von Ausbil­dungs­för­derung, den der Beklagte ablehnte. Die hiergegen gerichtete Klage blieb vor dem Verwal­tungs­gericht und dem Oberver­wal­tungs­gericht erfolglos.

Gesetzlich festgesetzte Altersgrenze für Förderung bei Beginn des Studiums bereits überschritten

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat die Revision des Klägers, mit der er sein Förde­rungs­be­gehren weiterverfolgt hat, zurückgewiesen. Der Kläger überschritt bei Beginn des Studiums die für eine Förderung gesetzlich festgesetzte Altersgrenze. Das Ausbil­dungs­för­de­rungsrecht knüpft die Gewährung von Ausbil­dungs­för­derung grundsätzlich daran, dass der Auszubildende nicht älter als 30 Jahre bzw. - für Master­stu­diengänge - als 35 Jahre alt ist (§ 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG). Diese Altersgrenze und die mit ihr verbundene Typisierung hat das Bundes­ver­fas­sungs­gericht bereits 1980 unter anderem mit der Erwägung als verfas­sungs­rechtlich gerechtfertigt angesehen, der Gesetzgeber dürfe davon ausgehen, dass bei einer Ausbildung, die erst nach dem 35. Lebensjahr begonnen wird, das Interesse der Allgemeinheit an der Ausschöpfung von Bildungs­re­serven im Hinblick auf die zu erwartende, nur noch relativ kurze Berufsdauer gering ist.

Ausnahme greif nicht bei planmäßigem Abschluss der Ausbildung nach Erreichen des Rentenaltes

Zwar sieht das Gesetz eine Ausnahme von dieser Alters­be­grenzung vor, wenn - wie im Fall des Klägers - die Zugangs­be­rech­tigung für die Ausbildung im Zweiten Bildungsweg erworben und diese anschließend unverzüglich aufgenommen worden ist (§ 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, Satz 3 BAföG). Dies bedeutet aber nicht, dass Ausbil­dungs­för­derung für ein Studium auch dann noch gewährt werden soll, wenn der Auszubildende bei planmäßigem Abschluss der Ausbildung bereits das Rentenalter erreicht hat. Eine Regelung, dass Ausbil­dungs­för­derung völlig alter­su­n­ab­hängig zu gewähren ist, trifft das Gesetz nicht. Vielmehr ist der vorgenannten Bestimmung unter Auswertung der Geset­zes­sys­tematik sowie des Zwecks des Gesetzes und dessen Entste­hungs­ge­schichte der Inhalt zu entnehmen, dass Ausbil­dungs­för­derung dann nicht mehr zu gewähren ist, wenn eine Ausbildung aus Altersgründen typischerweise eine ihr entsprechende Erwer­b­s­tä­tigkeit nicht mehr erwarten lässt. Für diese Prognose ist nach der Wertung des Gesetzes die renten­rechtliche Regel­al­ters­grenze maßgeblich, die für den weit überwiegenden Teil der Erwer­bs­be­völ­kerung Geltung beansprucht und nach deren Überschreiten jedenfalls eine Berufstätigkeit in einem neu erlernten Beruf regelhaft nicht mehr aufgenommen wird.

Kein Verstoß gegen Grundrechte

Dieser Inhalt des Gesetzes ist mit dem grund­recht­lichen Anspruch eines bedürftigen Auszubildenden auf Teilhabe an der staatlichen Ausbil­dungs­för­derung (Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz) vereinbar. Ihm steht auch nicht das unions­rechtliche Verbot einer Alters­dis­kri­mi­nierung entgegen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)

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