21.11.2024
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Dokument-Nr. 34558

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Bundesverwaltungsgericht Urteil14.11.2024

Kein Anspruch eines Personalrats auf Feststellung der unangemessenen Dauer eines vorangegangenen personal­vertretungs­rechtlichen Gerichts­ver­fahrensKeine Entschädigung für Personalrat wegen überlanges Verfahren

Einem Personalrat stehen Ansprüche gegen den Staat auf Entschädigung wegen der unangemessenen Dauer eines vorangegangenen personal­vertretungs­rechtlichen Gerichts­ver­fahrens auch dann nicht zu, wenn er als Entschädigung nur die gerichtliche Feststellung der Überlänge begehrt. Das hat das Bundes­verwaltungs­gericht in Leipzig heute entschieden.

Der klagende Personalrat einer Behörde führte drei perso­na­l­ver­tre­tungs­rechtliche Beschluss­ver­fahren vor dem Verwal­tungs­gericht, in denen er rügte, die Dienst­stel­len­leitung habe seine Mitbe­stim­mungs­rechte verletzt. In diesen Verfahren ging es unter anderem um die Mitbestimmung bei einer Versetzung, beim Verzicht auf eine Stelle­n­aus­schreibung und bei der Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit. Die Verfahren dauerten in der ersten Instanz etwa 39, 37 und 22 Monate. Weil sich die jeweilige Verfahrensdauer vor dem Verwal­tungs­gericht aus seiner Sicht als unangemessen darstellte, hat der Personalrat Klagen gegen das Land als Träger der Gerichtsbarkeit erhoben. Er hat sich auf den Entschä­di­gungs­an­spruch des § 198 des Gerichts­ver­fas­sungs­ge­setzes (GVG) gestützt und jeweils die Feststellung der ungemessenen Dauer des perso­na­l­ver­tre­tungs­recht­lichen Verfahrens begehrt. Diese Klagen hat das dafür erstinstanzlich zuständige OVG als unzulässig abgewiesen.

Keine Entschädigung für Personalrat

Die hiergegen gerichteten Revisionen des Personalrats hatten vor dem BVerwG keinen Erfolg. Das OVG hat zu Recht angenommen, dass der Personalrat nicht als entschä­di­gungs­be­rech­tigter Verfah­rens­be­tei­ligter (im Sinne des § 198 GVG) anzusehen ist. Dazu zählen Parteien und Beteiligte eines Gerichts­ver­fahrens mit Ausnahme der Verfas­sungs­organe, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbst­ver­wal­tungs­rechts an einem Verfahren beteiligt sind (§ 198 Abs. 6 Nr. 2 GVG). Diese Ausnah­me­re­gelung, die den gesetz­ge­be­rischen Zweck verfolgt, dass dem Staat kein Anspruch (nach § 198 GVG) gegen sich selbst zustehen soll, greift hier ein. Der Personalrat ist zwar weder Verfas­sungsorgan noch Träger öffentlicher Verwaltung. Er ist aber eine sonstige öffentliche Stelle im Sinne des Gesetzes. Denn er ist - wenn auch als Reprä­sen­ta­ti­vorgan der Beschäftigten - Bestandteil der zur öffentlichen Verwaltung gehörenden Dienststelle, bei der er gebildet ist und damit dem staatlichen Bereich zuzuordnen. Der klagende Personalrat hat in den hier als überlang gerügten perso­na­l­ver­tre­tungs­recht­lichen Beschluss­ver­fahren seine Mitbe­stim­mungs­rechte, die in ihrer Wirksamkeit durch eine unangemessene Verfahrensdauer beeinträchtigt sein können, aber keine Selbst­ver­wal­tungs­rechte wahrgenommen.

Keine Korrektur unter dem Aspekt eines effektiven Rechtsschutzes erforderlich

Das Ergebnis bedarf keiner Korrektur im Hinblick auf die Garantie effektiven Rechtsschutzes des Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG). Auf dieses Grundrecht kann sich der Kläger nicht erfolgreich berufen. Die Rechts­schutz­ga­rantie dient grundsätzlich nur der Durchsetzung von Rechten natürlicher und juristischer Personen des Privatrechts. Sie ist wie andere Grundrechte (Art. 1 bis 19 GG) auf juristische Personen des öffentlichen Rechts und sonstige öffentlich- rechtliche Einrichtungen ihrem Wesen nach (Art. 19 Abs. 3 GG) grundsätzlich nicht anwendbar. Eine Ausnahme ist nur für diejenigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu machen, die - wie anerkann­termaßen etwa Kirchen, Rundfunk­an­stalten und Universitäten - unmittelbar einem durch bestimmte Grundrechte der Bürger geschützten Lebensbereich zugeordnet sind. Das trifft auf Personalräte nicht zu. Sie sind ihrem Schwerpunkt nach als an der Wahrnehmung des Amtsauftrags mitwirkende dienst­stel­len­interne, rechtlich nicht verselbst­ständigte Bestandteile der (nach Art. 20 Abs. 3 GG) an Gesetz und Recht gebundenen vollziehenden Gewalt anzusehen. Ungeachtet ihrer Aufgabe als Inter­es­sen­ver­tretung der Beschäftigten sind sie damit maßgeblich an der Ausübung der Staatsgewalt beteiligt und unterscheiden sich insofern grundlegend von den ebenfalls mit Betei­li­gungs­rechten ausgestatteten Betriebsräten in privaten Unternehmen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)

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