18.10.2024
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Dokument-Nr. 32321

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Bundesverwaltungsgericht Urteil27.10.2022

Unterhalt umfasst Kosten der Kindertages­förderung für ein PflegekindKosten für Kinder­ta­ges­be­treuung in NRW wegen erheblicher Unterschiede in ihrer Höhe nicht pauschalierbar

Für ein Kind in Vollzeitpflege umfasst der vom Jugend­hil­fe­träger sicher­zu­stellende Unterhalt über die gewährten Unterhalts­pauschalen hinaus auch die den Pflegeeltern entstehenden Kosten für die Förderung in einer Kinder­ta­gesstätte, wenn diese Kosten - wie in Nordrhein- Westfalen - von der Pauschalierung ausgenommen worden sind. Das hat das Bundes­verwaltungs­gericht entschieden.

Kläger ist das Jugendamt einer Stadt in seiner Eigenschaft als Vormund eines Kindes, für das der Mutter die Personensorge kurz nach der Geburt im Jahre 2013 entzogen und auf das Jugendamt übertragen worden war. Die beklagte Stadt bewilligte dem Kläger für das Kind Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege bei Pflegeeltern in einer sonder­päd­ago­gischen Pflegestelle für Kinder mit chronischen Erkrankungen und Behinderungen und trug hierfür die Kosten. Das Kind besuchte ab August 2015 eine Kinder­ta­gesstätte, wofür die Pflegeeltern monatlich Elternbeiträge in Höhe von 44 € zu entrichten hatten. Die Beklagte lehnte die Übernahme dieser Aufwendungen mit der Begründung ab, bei den Kosten für die Kinder­ta­gesstätte handele es sich um einen üblichen Aufwand, der bereits von den dem Kläger bewilligten und an die Pflegeeltern ausgezahlten Pauschal­be­trägen für den Unterhalt des Kindes abgedeckt sei. Die dagegen erhobene Klage hatte sowohl vor dem Verwal­tungs­gericht als auch vor dem Oberver­wal­tungs­gericht Erfolg.

Kinder- und Jugendhilfe in Form der Vollzeitpflege umfasst auch Kosten der Kinder­ta­ges­be­treuung

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat die Entscheidung der Vorinstanzen im Ergebnis bestätigt. Der Anspruch auf Sicherung des Unterhalts eines in Vollzeitpflege zu betreuenden Kindes umfasst über den für den Sachaufwand festgesetzten Pauschalbetrag hinaus die Kosten der Kinder­ta­ges­be­treuung, wenn diese Kosten bei der Festsetzung des Pauschalbetrags nicht berücksichtigt wurden. Wird Kinder- und Jugendhilfe in Form der Vollzeitpflege gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des zu betreuenden Kindes sicherzustellen (§ 39 des Achten Buchs des Sozial­ge­setzbuchs - SGB VIII). Dieser beinhaltet die Kosten für dessen Pflege und Erziehung und die Kosten des Sachaufwandes, die bei einer Unterbringung in Pflegestellen, soweit es sich um laufende Aufwendungen handelt, in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden sollen. Die von den nach Landesrecht zuständigen Behörden festzusetzenden Pauschalbeträge müssen jedoch, auch wenn es sich um typische Bedarfs­be­standteile (wie hier die Kita-Beiträge) handelt, nicht solche Kosten­po­si­tionen abdecken, die sich einer sinnvollen Pauschalierung entziehen. Die pauschalierte Gewährung schließt zwar grundsätzlich die gesonderte Geltendmachung einzelner Kosten­po­si­tionen aus.

Kita-Beiträge hier weder berücksichtigt noch pauschalierbar

Das gilt nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes jedoch nur, wenn es sich um Positionen handelt, die einer reali­täts­ge­rechten Pauschalierung zugänglich sind und jedenfalls bei der Bemessung der Pauschalsätze berücksichtigt worden sind. Beides ist hier nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberver­wal­tungs­ge­richts, an die der Senat als Revisi­ons­gericht gebunden ist, nicht der Fall. Dieses hat sowohl festgestellt, dass sich die Kosten für die Kinder­ta­ges­be­treuung in Nordrhein-Westfalen wegen der erheblichen Unterschiede in ihrer Höhe nicht sinnvollerweise reali­täts­gerecht pauschalieren lassen, als auch, dass das zuständige Landes­mi­nis­terium die Pauschalbeträge für Sachkosten tatsächlich auch ohne Berück­sich­tigung der Elternbeiträge ermittelt und festgesetzt hat.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)

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