23.11.2024
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Dokument-Nr. 33673

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Bundesverwaltungsgericht Urteil18.01.2024

Einkom­mens­min­dernde Berück­sich­tigung von Kfz-Kosten bei der Erhebung eines jugendhilfe­rechtlichen KostenbeitragsKfz-Finan­zie­rungs­kosten einkom­mens­mindernd zu berücksichtigen

Bei der Erhebung eines jugendhilfe­rechtlichen Kostenbeitrags können die Kosten eines Kraftfahrzeugs nach unterhalts­rechtlichen Maßstäben einkom­mens­mindernd zu berücksichtigen sein. Dies hat das Bundes­verwaltungs­gericht entschieden.

Der beklagte Landkreis gewährte für den Sohn der Klägerin Einglie­de­rungshilfe in Form der vollstationären Unterbringung nach dem Achten Buch Sozial­ge­setzbuch (SGB VIII) und zog die Klägerin zu einem Kostenbeitrag aus ihrem Einkommen heran. Mit ihrer gegen die Höhe des Kostenbeitrags gerichteten Klage machte sie insbesondere geltend, dass für die mit ihrem Kfz durchgeführten Fahrten zu ihrer Arbeitsstätte höhere Kosten sowie die unter anderem auf die Anschaffung des Kfz entfallenden Kosten eines Kredits hätten einkommensmindernd berücksichtigt werden müssen. Die Klage hatte sowohl vor dem Verwaltungs- als auch dem Oberver­wal­tungs­gericht Erfolg. Die Vorinstanzen haben die beruflich bedingten Fahrtkosten nach unter­halts­recht­lichen Maßstäben ermittelt und auch die geltend gemachten Finan­zie­rungs­kosten für das genutzte Kfz vollumfänglich einkom­mens­mindernd berücksichtigt. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner vom Oberver­wal­tungs­gericht zugelassenen Revision.

Festsetzung der Kostenbeiträge

Das BVerwG hat das OVG-Urteil aufgehoben und die Sache an dieses zurückverwiesen. Nach den gesetzlichen Regelungen (§§ 91 ff. SGB VIII) zieht der Jugend­hil­fe­träger Eltern aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heran, wenn er für ihr Kind vollstationäre Einglie­de­rungshilfe erbringt. Weil die teil- bzw. vollstationären Angebote auch die Sicherstellung des notwendigen Unterhalts des untergebrachten Kindes oder jungen Menschen umfassen und insoweit zum Erlöschen der darauf gerichteten zivil­recht­lichen Unter­halts­ansprüche führen, tritt der öffentlich-rechtliche Kostenbeitrag an die Stelle von Ansprüchen gegen einen nach bürgerlichem Recht Unter­halts­pflichtigen. Für die Festsetzung der Kostenbeiträge bestimmt die Kosten­bei­trags­ver­ordnung nach Einkom­mens­gruppen gestaffelte Pauschalbeträge. Vom Einkommen sind Belastungen des kosten­bei­trags­pflichtigen Elternteils in Höhe von 25 vom Hundert des Einkommens abzuziehen. Höhere Belastungen können abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaft­lichen Lebensführung nicht verletzen. In Betracht kommen insbesondere mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben sowie Schuld­ver­pflich­tungen, die der Kosten­bei­trags­pflichtige nachzuweisen hat.

Kfz.-Kosten nach unter­halts­recht­lichen Maßstäben zu ermitteln

Danach können auch Kosten für die Fahrt mit dem eigenen Kfz zur Arbeitsstätte einkom­mens­mindernd zu berücksichtigen sein. Diese Kosten sind entgegen in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassungen nicht nach sozialhilfe- oder steuer­recht­lichen, sondern nach unter­halts­recht­lichen Maßstäben zu ermitteln. Sie kommen insbesondere in den unter­halts­recht­lichen Leitlinien desjenigen Oberlan­des­ge­richts zum Ausdruck, das für die gegen den Elternteil gerichtete Geltendmachung des Unter­halts­an­spruchs zuständig wäre. Dementsprechend sind diese Belastungen regelmäßig in Form einer sämtliche Kfz-Kosten (einschließlich Finanzierung) erfassenden Wegstre­cken­pau­schale sowohl für den Weg zur Arbeitsstätte als auch den Heimweg anzusetzen. Dafür spricht vor allem, dass der Gesetzgeber mit der Schaffung der Berech­nungs­re­ge­lungen auch den Zweck verfolgte, Wertungs­wi­der­sprüche zum Unterhaltsrecht zu vermeiden und die Kosten­be­tei­ligung insofern an den Unter­halts­an­spruch des Kindes anzulehnen, der Grund und Grenze der Kosten­bei­trags­pflicht darstellt. Daneben können Kfz-Finan­zie­rungs­kosten einkom­mens­mindernd zu berücksichtigen sein, wenn und soweit die Haltung eines Kfz außerhalb der bereits durch die Wegstre­cken­pau­schale vollständig abgedeckten Nutzung für den Arbeitsweg nach unter­halts­recht­lichen Maßstäben anzuerkennen ist. Eine doppelte Berücksichtigung von Finan­zie­rungs­kosten ist auszuschließen. Soweit die Belastungen angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaft­lichen Lebensführung nicht verletzen, sind sie ohne Ermes­sens­spielraum der Behörde einkom­mens­mindernd zu berücksichtigen. Da das Oberver­wal­tungs­gericht zu den maßgeblichen tatsächlichen Verhältnissen hinsichtlich der Kfz-Nutzung sowie zu weiteren als einkom­mens­mindernd geltend gemachten Positionen keine hinreichenden Feststellungen getroffen hat, war die Sache an dieses zurück­zu­ver­weisen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)

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