18.10.2024
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Dokument-Nr. 32071

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Bundesverwaltungsgericht Urteil11.08.2022

Begrenzte Klagemög­lich­keiten der Gleich­stellungs­beauftragten im Organ­streit­verfahrenOrganrechte der Gleich­stellungs­beauftragten nicht betroffen

Die Gleich­stellungs­beauftrage einer Behörde kann nicht uneingeschränkt alle Entscheidungen der Dienst­stellen­leitung, die ihrer Auffassung nach gegen gleich­stellungs­rechtliche Vorschriften verstoßen, mit einer verwaltungs­gerichtlichen Klage angreifen. Dies hat das Bundes­verwaltungs­gericht entschieden.

Die Klägerin, die Gleich­stel­lungs­be­auf­tragte des Bundes­nach­rich­ten­dienstes (BND), beanstandete die Änderung der verwal­tungs­in­ternen Förde­rungs­richtlinie des BND durch den beklagten Dienst­stel­len­leiter. Nach dieser setzte die Beförderung in eine A 16-Führungs­po­sition ursprünglich die Absolvierung einer dreijährigen A 15-Sachge­biets­leitung voraus. Mit der angegriffenen Änderung ist vorgesehen, dass die Bewährung für diese Führungs­po­sition in mindestens zwei (jeweils zumindest zweijährigen) unter­schied­lichen regel­be­ur­teilten A 15-Sachge­biets­lei­tungen zu erfolgen hat, von denen eine durch die entsprechende Verwendung in einer obersten Bundesbehörde oder als Residen­tur­leitung ersetzt werden kann. Die Klägerin machte gegenüber der Dienst­stel­len­leitung geltend, die Änderung der Förde­rungs­richtlinie verletze gleich­stel­lungs­rechtliche Vorgaben des Gesetzes und stelle eine nicht gerechtfertigte mittelbare Diskriminierung der weiblichen Beschäftigten des BND dar, die mit verfas­sungs­recht­lichen Gleich­heits­rechten (Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes - GG) nicht vereinbar sei.

BVerwG weist Klage mangels Klagebefugnis ab

Ihren darauf gestützten Einspruch hielt der Beklagte für unbegründet. Er blieb auch bei der nächsthöheren Dienst­stel­len­leitung ohne Erfolg. Nach gescheiterten Einigungs­ver­suchen hat die Gleich­stel­lungs­be­auf­tragte Klage bei dem Bundes­ver­wal­tungs­gericht erhoben, die auf die Feststellung gerichtet ist, dass die Zurückweisung ihres Einspruchs rechtwidrig gewesen sei. Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht, das im ersten und letzten Rechtszug über Klagen zu entscheiden hat, denen Vorgänge im Geschäfts­bereich des BND zugrunde liegen, hat die Klage mangels Klagebefugnis der Gleich­stel­lungs­be­auf­tragten abgewiesen.

Keine Organrechte betroffen

Zwar eröffnet das Gesetz (§ 34 Abs. 2 Bundes­gleich­stel­lungs­gesetz - BGleiG) der Gleich­stel­lungs­be­auf­tragten die Möglichkeit, in bestimmten Fällen eine Kompetenzklage gegen die Dienst­stel­len­leitung zu erheben, unter anderem wenn diese - wie hier allein in Betracht kommend - "Rechte der Gleich­stel­lungs­be­auf­tragten" verletzt hat. Damit sind allein die Mitwirkungs-, Beteiligungs-, Informations- und Verfah­rens­rechte gemeint, die der Gleich­stel­lungs­be­auf­tragten als Organ der Dienststelle gesetzlich eingeräumt worden sind. Dementsprechend kann die Gleich­stel­lungs­be­auf­tragte auch nur die Beachtung dieser Organrechte gerichtlich überprüfen lassen. Die hier von der Gleich­stel­lungs­be­auf­tragten im konkreten Verfahren als verletzt gerügten Vorschriften über die Gleichstellung von Frauen und Männern (wie das Gleich­heitsrecht aus Art. 3 Abs. 2 GG) begründen keine Organrechte der Gleich­stel­lungs­be­auf­tragten.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)

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