12.12.2024
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Dokument-Nr. 33572

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Urteil07.12.2023Bundesverwaltungsgericht4 CN 4.22, 4 CN 5.22 und 4 CN 6.22
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Bundesverwaltungsgericht Urteil07.12.2023

Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans für das Kraftwerk Datteln 4 muss erneut geprüft werdenRechtsstreit um Kohlekraftwerk Datteln 4 geht in eine weitere Runde

Das Bundes­verwaltungs­gericht entschieden, dass das Obe­rverwaltungs­gericht Münster den Bebauungsplan für das Kraftwerk Datteln 4 mit rechtlich nicht tragfähigen Erwägungen für unwirksam erklärt hat. Das Obe­rverwaltungs­gericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Standort­alternativen­prüfung für das Kraftwerk im Regionalplan fehlerhaft ist und die angenommenen Mängel unmittelbar auf die bauleit­pla­ne­rische Abwägung durchschlagen.

Nachdem ein erster Bebauungsplan, mit dem die baupla­nungs­recht­lichen Voraussetzungen für das Stein­koh­le­kraftwerk Datteln 4 geschaffen werden sollten, im Jahr 2009 vom Oberver­wal­tungs­gericht für unwirksam erklärt worden war, führte die Stadt Datteln seit 2010 das Verfahren zur Aufstellung des nun angegriffenen Bebauungsplans durch, der im September 2014 bekannt gemacht wurde. Die parallel dazu vom Regionalverband Ruhr als zuständigem Träger der Regionalplanung beschlossene 7. Änderung des dortigen Regionalplans zielte auf die Festlegung eines weiteren für die Errichtung eines Kraftwerks geeigneten Standorts auf dem Gebiet der Antragsgegnerin; sie trat im April 2014 in Kraft.

OVG erklärte Bebauungsplan für unwirksam

Das Oberver­wal­tungs­gericht hat den Bebauungsplan auf die Normen­kon­trol­lanträge eines Umweltverbands, von Anwohnern und einer Nachbargemeinde für unwirksam erklärt, weil dieser an einem erheblichen Abwägungsmangel leide. Rechtsfehler bei der regio­na­l­pla­ne­rischen Stand­ort­fest­legung schlügen auf die baupla­nungs­rechtliche Abwägung durch. Ein Verfah­rens­fehler der Umweltprüfung im Rahmen der 7. Änderung des Regionalplans ergebe sich zum einen daraus, dass der Regionalverband Ruhr für die Ermittlung von Stand­or­tal­ter­nativen ausschließlich den räumlichen Geltungsbereich des geänderten Regionalplans und nicht seinen gesamten Zustän­dig­keits­bereich betrachtet habe. Zum anderen seien Kriterien für geeignete Alter­na­tivstandorte zugrunde gelegt worden, welche die Alter­na­ti­ven­prüfung unzulässig eingeschränkt hätten. Diese Verfah­rens­fehler der Umweltprüfung und ein aus ihnen folgender Mangel der regio­na­l­pla­ne­rischen Abwägung seien auch im Rahmen der Normenkontrolle des Bebauungsplans beachtlich.

BVerwG: Neuer Bebauungsplan ist noch einmal zu prüfen

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht ist dem nicht gefolgt. Es hat die angefochtenen Urteile aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberver­wal­tungs­gericht zurückverwiesen. Bei der regio­na­l­pla­ne­rischen Stand­ort­fest­legung handelt es sich nicht um ein Ziel, sondern lediglich um einen Grundsatz der Raumordnung; sie ist folglich bei der Abwägung zu berücksichtigen. Eine darauf bezogene Prüfung hat das Oberver­wal­tungs­gericht nicht vorgenommen. Zu Unrecht hat das Oberver­wal­tungs­gericht angenommen, dass der Suchraum für alternative Standorte auf den gesamten Zustän­dig­keits­bereich des Regio­na­l­verbands Ruhr zu erstrecken ist. Die Umweltprüfung durfte die Suchkriterien so bestimmen, dass die geprüften Standorte jedenfalls auch für ein Stein­koh­le­kraftwerk geeignet waren.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)

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