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18.01.2025  
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Bundesverwaltungsgericht Urteil30.08.2012

Gemeindliche Standortplanung für Mobil­funk­anlagen grundsätzlich zulässigMobil­funk­anlagen dürfen aufgrund einer Verän­de­rungs­sperre nicht auf dem Dach eines Bahnhofs­ge­bäudes angebracht werden

Eine Verän­de­rungs­sperre kann auch einem noch nicht fertig gestellten Vorhaben entge­gen­ge­halten werden, obwohl dieses nach dem Bauord­nungsrecht des Landes verfahrensfrei gestellt ist. Dies entschied das Bundes­ver­wal­tungs­gericht in Leipzig.

In dem zugrunde liegenden Fall ist der Streit­ge­genstand eine Bauein­stel­lungs­ver­fügung, die eine Mobilfunkanlage betrifft. Die Klägerin will auf dem Dach eines ehemaligen Bahnhofs­ge­bäudes eine 2,5 m hohe Mobilfunk-Basisstation fertig stellen und betreiben. Dem steht eine Veränderungssperre der beigeladenen Gemeinde entgegen. Der Verwal­tungs­ge­richtshof hat diese Verän­de­rungs­sperre als wirksam angesehen. Eine gemeindliche Standortplanung für Mobil­funk­anlagen sei zulässig, weil sie sich auf städtebauliche Gründe stützen könne.

Gemeinden nicht zur Festsetzung von Grenzwerten befugt

Auch das Bundes­ver­wal­tungs­gericht geht davon aus, dass den Gemeinden eine Standortplanung für Anlagen des Mobilfunks nicht verwehrt ist. Da Mobil­funk­anlagen städtebauliche Auswirkungen haben, dürfen die Gemeinden mit den Mitteln der Bauleitplanung Festsetzungen über ihre räumliche Zuordnung treffen. Zwar dürfen sie sich nicht an die Stelle des Bundesgesetz- oder Verord­nungs­gebers setzen; daher sind sie nicht befugt, für den gesamten Geltungsbereich eines Bauleitplans direkt oder mittelbar andere (insbesondere niedrigere) Grenzwerte festzusetzen. Sie sind aber an einer Standortplanung im Vorfeld der Abwehr schädlicher Umwelt­ein­wir­kungen nicht gehindert, wenn hierfür ein recht­fer­ti­gender städtebaulicher Anlass besteht. Bei ihrer Bauleitplanung haben die Gemeinden allerdings zu beachten, dass ein öffentliches Interesse an einer flächen­de­ckenden angemessenen und ausreichenden Versorgung der Bevölkerung mit Dienst­leis­tungen des Mobilfunks besteht. Ferner hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht entschieden, dass Verän­de­rungs­sperren auch Vorhaben entgegenstehen, die nach dem Landesrecht verfahrensfrei sind. Allerdings kann es im Einzelfall geboten sein, bereits begonnene Vorhaben von der künftigen Bauleitplanung auszunehmen oder eine Ausnahme von der Verän­de­rungs­sperre zuzulassen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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