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Bundesverwaltungsgericht Urteil21.06.2023
Untersagung von Versammlungen durch die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung war unverhältnismäßigAuch unter den Bedingungen der Corona-Pandemie hätten Versammlungen nicht pauschal verboten werden dürfen
Die Regelungen der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 17. April 2020 (SächsCoronaSchVO) über die Zulässigkeit von Versammlungen waren mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht vereinbar. Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 SächsCoronaSchVO* waren alle Veranstaltungen, Versammlungen und sonstigen Ansammlungen untersagt. Im Einzelfall konnten Ausnahmegenehmigungen auf Antrag insbesondere für Versammlungen im Sinne des Sächsischen Versammlungsgesetzes vom zuständigen Landkreis oder der zuständigen Kreisfreien Stadt erteilt werden, wenn dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar war (§ 3 Abs. 3 SächsCoronaSchVO). Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat den Antrag einer Privatperson, festzustellen, dass diese Vorschriften unwirksam waren, abgelehnt.
Maßnahme außer Verhältnis zur Schwere des Grundrechtseingriffs
Das Bundesverwaltungsgericht hat das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts geändert und festgestellt, dass § 3 Abs. 1 Satz 1 SächsCoronaSchVO unwirksam war, soweit er Versammlungen untersagt hat. Das Oberverwaltungsgericht hat ohne Verstoß gegen Bundesrecht angenommen, dass Untersagungen von Versammlungen auf § 28 Abs. 1 i. V. m. § 32 des Infektionsschutzgesetzes in der Fassung des Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 27. März 2020 (IfSG)* gestützt werden konnten. Auch durfte der Verordnungsgeber davon ausgehen, dass Schutzauflagen - z. B. Abstandsgebote - das Ziel, physische Kontakte zu vermeiden, um die Ausbreitung von COVID-19 zu verlangsamen, nicht ebenso wirksam erreicht hätten wie ein generelles Versammlungsverbot. Dieser Zweck und die zu erwartende Zweckerreichung standen jedoch außer Verhältnis zur Schwere des Grundrechtseingriffs.
Ausnahmen hätten klar geregelt werden müssen
Die Untersagung aller Versammlungen durch § 3 Abs. 1 SächsCoronaSchVO war ein schwerer Eingriff in die Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG*), die für eine freiheitlich-demokratische Grundordnung konstituierend ist. Der Ausnahmevorbehalt in § 3 Abs. 3 SächsCoronaSchVO minderte das Gewicht des Eingriffs nur unwesentlich. Die Vorschrift ließ nicht erkennen, unter welchen Voraussetzungen Versammlungen infektiologisch vertretbar sein könnten, und selbst für infektiologisch vertretbare Versammlungen stellte sie die Erteilung der Genehmigung in das Ermessen der Behörde. Eine nachträgliche Konkretisierung der Genehmigungsvoraussetzungen durch die Rechtsprechung könnte daran für die auf zwei Wochen begrenzte Geltungsdauer der Verordnung nichts mehr ändern.
Regelung wird Bedeutung der Versammlungsfreiheit nicht gerecht
Auf der anderen Seite durfte der Verordnungsgeber das Risiko für Leben und Gesundheit im Zusammenhang mit COVID-19 weiterhin als hoch einschätzen. Er sah angesichts der Verlangsamung der Infektionsgeschwindigkeit in Sachsen aber Spielraum für schrittweise Lockerungen gegenüber den Beschränkungen durch die Verordnung vom 31. März 2020. In dieser Situation wurde ein generelles Versammlungsverbot, das lediglich durch einen nicht konkretisierten Ausnahmevorbehalt geöffnet war, der Bedeutung der Versammlungsfreiheit für ein freiheitliches Staatswesen nicht gerecht. Der Verordnungsgeber hätte selbst regeln müssen, unter welchen Voraussetzungen Versammlungen infektiologisch vertretbar sein können, um zumindest Versammlungen unter freiem Himmel mit begrenzter Teilnehmerzahl unter Beachtung von Schutzauflagen wieder möglich zu machen. Nur so hätte er die erforderliche Rechtssicherheit für Bürger und Behörden schaffen können.
Mindestabstand von 1,5 m nicht zu beanstanden
Den Antrag festzustellen, dass das Gebot, im öffentlichen Raum einen Mindestabstand von 1,5 m außer zu bestimmten Personen einzuhalten (§ 2 Abs. 2 SächsCoronaSchVO*), unwirksam war, hat das Oberverwaltungsgericht hingegen ohne Bundesrechtsverstoß abgelehnt. Insoweit hatte die Revision des Antragstellers keinen Erfolg.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 26.06.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)
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