18.10.2024
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Dokument-Nr. 31055

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Urteil11.11.2021Bundesverwaltungsgericht3 C 6.20
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Bundesverwaltungsgericht Urteil11.11.2021

Aufnahme eines Fachkran­ken­hauses in den Krankenhausplan bei Ausweisung fach­gebiets­über­greifender Gesamt­bet­ten­zahlenOVG muss neu entscheiden

Das Bundes­verwaltungs­gericht hat entschieden, dass ein Kranken­haus­träger die Aufnahme seines Krankenhauses in den Krankenhausplan auch dann nicht unabhängig von einer tatsächlichen Bedarfsdeckung und bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern ohne Auswah­l­ent­scheidung beanspruchen kann, wenn der Krankenhausplan lediglich die Gesamt­bet­tenzahl je Krankenhaus ausweist, nicht aber die Bettenzahl je Fachgebiet oder Fachabteilung.

Der Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin ab, sie mit einem neu zu errichtenden Fachkrankenhaus für Geriatrie in Dresden mit 32 Betten in den Krankenhausplan des Freistaates Sachsen aufzunehmen. Die dagegen gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Das Oberver­wal­tungs­gericht hat angenommen, dass die Klägerin unabhängig von dem im Raum Dresden vorhandenen Angebot an akutge­r­ia­trischen Kranken­h­aus­betten einen Anspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan habe. Es hat die Prüfung, wie hoch der tatsächliche Bettenbedarf sei und ob dieser bereits ohne das Krankenhaus der Klägerin gedeckt sei, für entbehrlich gehalten, da die für den Fall der notwendigen Auswahl vorgesehene Auswahlentscheidung des Beklagten rechtlich unmöglich sei. Die Auswah­l­ent­scheidung setze voraus, dass der Beklagte im Fall des Vorrangs der neu aufzunehmenden Klinik der Klägerin die Kapazitäten von akutge­r­ia­trischen Abteilungen in anderen Dresdner Krankenhäuser entsprechend verringere. Wegen der Praxis des Beklagten, im Krankenhausplan allein die Gesamt­bet­tenzahl je Krankenhaus festzulegen und die Aufteilung der Gesamtbetten auf die ausgewiesenen Fachabteilungen dem jeweiligen Krankenhaus zu überlassen, sei jedoch die Betten­re­du­zierung für eine bestimmte Fachabteilung nicht möglich. Die Unmöglichkeit einer Auswah­l­ent­scheidung führe zu einem Planauf­nah­mean­spruch.

BVerwG hebt Berufungsurteil auf

Auf die Revision des Beklagten hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberver­wal­tungs­gericht zurückverwiesen. Über die Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan hat der Beklagte anhand einer Gegen­über­stellung des Versor­gungs­an­gebots des Krankenhauses mit dem diesbezüglichen konkreten Versor­gungs­bedarf zu entscheiden. Betrifft das Versor­gungs­angebot einen Bedarf, der von anderen Krankenhäusern nicht befriedigt wird, ist das Krankenhaus, wenn es leistungsfähig und auch im Übrigen geeignet ist, in den Plan aufzunehmen. Ist das Angebot größer als der Bedarf, hat der Beklagte gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 des Kranken­h­aus­fi­nan­zie­rungs­ge­setzes (KHG) nach pflichtgemäßem Ermessen auszuwählen, welches Krankenhaus den Zielen der Kranken­haus­planung am besten gerecht wird.

BVerwG: Kein Anspruch auf Planaufnahme ohne Bedarfsprüfung und Auswah­l­ent­scheidung

Danach durfte das Oberver­wal­tungs­gericht der Klägerin nicht unabhängig von einer tatsächlichen Bedarfsdeckung und ohne Einhaltung der Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG einen Anspruch auf Planaufnahme zuerkennen. Eine Planaufnahme des Krankenhauses der Klägerin verlangt nicht, dass zeitgleich die Betten­ka­pa­zitäten von anderen Plankran­ken­häusern entsprechend verringert werden. Der Beklagte kann die teilweise Planherausnahme eines bei der Auswahl nachrangigen Krankenhauses auch später verfügen. Ob die Beschränkung auf Ausweisung der Gesamt­bet­tenzahl je Krankenhaus im Krankenhausplan des Beklagten einen Kranken­haus­ver­gleich und eine Auswah­l­ent­scheidung unmöglich macht, lässt sich auf der Grundlage der vom Oberver­wal­tungs­gericht getroffenen Feststellungen nicht beurteilen. Sollte dies der Fall sein, wäre die Rahmenplanung mit den Regelungen des Kranken­h­aus­fi­nan­zie­rungs­ge­setzes unvereinbar. Ein Anspruch auf Planaufnahme wird dadurch nicht begründet.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)

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