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Bundesverwaltungsgericht Urteil23.04.2020

Präsenzapotheke mit Versand­handels­erlaubnis darf im Einzugsbereich Rezepte sammeln und Medikamente per Boten ausliefernKein Vorliegen einer unzulässigen Rezept­sam­mel­stelle

Das Bundes­verwaltungs­gericht in Leipzig hat entschieden, dass eine Präsenzapotheke mit Versand­handels­erlaubnis im örtlichen Einzugsbereich ihrer Apotheke eine Einrichtung zum Sammeln von Verschreibungen und Arznei­mittel­bestellungen betreiben und die bestellten Medikamente durch eigene Boten ausliefern darf. Eine unzulässige Rezept­sam­mel­stelle liegt darin nicht.

Die Klägerin ist Apothekerin und betreibt in der beklagten Stadt u.a. die P-Apotheke. Sie verfügt zudem über eine Erlaubnis zum Versand von apothe­ken­pflichtigen Arzneimitteln. Seit Ende 2014 unterhält sie im Eingangsbereich eines Supermarktes eine Einrichtung zum Sammeln von Verschreibungen und Arznei­mit­tel­be­stel­lungen. Die Kunden können ihre Rezepte zusammen mit einem ausgefüllten Bestellschein in einen dafür vorgesehenen Umschlag stecken und in den angebrachten Briefkasten werfen. Der Briefkasten wird von der Klägerin oder einem Mitarbeiter regelmäßig geleert. Die Auslieferung der Medikamente erfolgt innerhalb des Stadtgebietes (versand­kos­tenfrei) durch Boten der Klägerin. Außerhalb des Stadtgebietes werden die bestellten Arzneimittel durch einen externen Dienstleister (kostenpflichtig) versandt. Durch Ordnungs­ver­fügung untersagte die Beklagte der Klägerin den Betrieb der Einrichtung mit der Begründung, es handele sich um eine unzulässige Rezeptsammelstelle. Sie sei von der Versand­han­del­s­er­laubnis nicht umfasst. Die gegen die Ordnungs­ver­fügung gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben.

Rezept­sam­mel­stelle von Versand­han­del­s­er­laubnis umfasst

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat der Revision der Klägerin stattgegeben und die Ordnungs­ver­fügung aufgehoben. Die von der Klägerin betriebene Einrichtung zum Sammeln von Rezepten und Bestellungen von Arzneimitteln sei von ihrer Versand­han­del­s­er­laubnis umfasst. Die Vorschriften des Apotheken- und des Arznei­mit­tel­rechts über den Versand von apothe­ken­pflichtigen Arzneimitteln schließen eine Zustellung durch eigene Boten der Apotheke weder nach ihrem Wortlaut noch nach ihrem Regelungszweck aus. Dem Begriff des Versandhandels unterfalle auch ein Vertriebsmodell, das auf einen Versand im örtlichen Einzugsbereich der Apotheke ausgerichtet ist und hierfür eigene Boten der Apotheke einsetzt. Die Arznei­mit­tel­si­cherheit sei nicht mehr gefährdet als beim Versand über größere Entfernungen mittels externer Versand­dienst­leister. Dass eine Zulassung dieses Vertrie­bs­modells zu einem signifikanten Rückgang der Apothekendichte und einer Gefährdung der Arznei­mit­tel­ver­sorgung führen könnte, sei ebenfalls nicht ersichtlich.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/rb)

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