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- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil, 19 K 5025/15
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil02.07.2018
Rezept-Sammelbox von Apotheken im Supermarkt unzulässigVertriebskonzept der Apotheke kann nicht als Versandhandel angesehen werden
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass eine Apothekerin darf keine Box zum Sammeln von Rezepten in einem nahegelegenen Supermarkt aufstellen und die bestellten Arzneimittel den Kunden nach Hause liefern darf.
Die Apothekerin des zugrunde liegenden Verfahrens betreibt im Eingangsbereich eines Supermarkts, der wenige Kilometer von ihrer Apotheke entfernt liegt, eine Sammelbox, in die Kunden Rezepte und Bestellscheine für Arzneimittel einwerfen können. Nach dem Einsammeln der Verschreibungen und Bestellungen durch die Mitarbeiter der Apothekerin werden die Medikamente innerhalb des Herner Stadtgebiets durch einen kostenlosen Botendienst nach Hause geliefert, außerhalb des Stadtgebiets erhalten die Kunden die Arzneimittel durch einen Logistikdienstleister gegen Versandkosten. Die Stadt Herne untersagte der Apothekerin das Betreiben der Sammeleinrichtung.
Sammelbox ist nicht von erteilter Erlaubnis zum Versand von Arzneimitteln umfasst
Die hiergegen gerichtete Klage der Apothekerin wies das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen ab. Diese Entscheidung bestätigte das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen und führte zur Begründung aus, dass nach den apothekenrechtlichen Vorschriften zwischen der Abgabe von Arzneimitteln unmittelbar an Kunden in Präsenzapotheken und dem Versand von Arzneimitteln zu unterscheiden sei. Andere Abgabemöglichkeiten sehe der Gesetzgeber nicht vor. Die Sammelvorrichtung in dem Supermarkt sei nicht als eine einer Präsenzapotheke zugeordnete sogenannte Rezeptsammelstelle ausnahmsweise zulässig, weil die Rezeptsammlung nicht zur Versorgung eines abgelegenen Ortsteils erforderlich sei. Die Sammelbox sei auch nicht von der der Klägerin erteilten Erlaubnis zum Versand von Arzneimitteln umfasst. Das praktizierte Vertriebskonzept stelle sich unter den konkreten Umständen des Falls wegen der engen räumlichen Bindung an die Präsenzapotheke nicht als Versandhandel dar. Das Bestellsystem der Klägerin richte sich zielgerichtet und nahezu ausschließlich an Kunden des Supermarkts bzw. Einwohner der Stadt Herne, die dem räumlichen Einzugsgebiet der Präsenzapotheke zugeordnet werden könnten. Zudem würden die Arzneimittel an diese Kunden ausnahmslos durch das Personal der Apothekerin ausgeliefert.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 03.07.2018
Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
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