21.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil02.07.2018

Rezept-Sammelbox von Apotheken im Supermarkt unzulässigVertrie­bs­konzept der Apotheke kann nicht als Versandhandel angesehen werden

Das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass eine Apothekerin darf keine Box zum Sammeln von Rezepten in einem nahegelegenen Supermarkt aufstellen und die bestellten Arzneimittel den Kunden nach Hause liefern darf.

Die Apothekerin des zugrunde liegenden Verfahrens betreibt im Eingangsbereich eines Supermarkts, der wenige Kilometer von ihrer Apotheke entfernt liegt, eine Sammelbox, in die Kunden Rezepte und Bestellscheine für Arzneimittel einwerfen können. Nach dem Einsammeln der Verschreibungen und Bestellungen durch die Mitarbeiter der Apothekerin werden die Medikamente innerhalb des Herner Stadtgebiets durch einen kostenlosen Botendienst nach Hause geliefert, außerhalb des Stadtgebiets erhalten die Kunden die Arzneimittel durch einen Logis­tik­dienst­leister gegen Versandkosten. Die Stadt Herne untersagte der Apothekerin das Betreiben der Samme­l­ein­richtung.

Sammelbox ist nicht von erteilter Erlaubnis zum Versand von Arzneimitteln umfasst

Die hiergegen gerichtete Klage der Apothekerin wies das Verwal­tungs­gericht Gelsenkirchen ab. Diese Entscheidung bestätigte das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen und führte zur Begründung aus, dass nach den apothe­ken­recht­lichen Vorschriften zwischen der Abgabe von Arzneimitteln unmittelbar an Kunden in Präsen­za­po­theken und dem Versand von Arzneimitteln zu unterscheiden sei. Andere Abgabemög­lich­keiten sehe der Gesetzgeber nicht vor. Die Sammel­vor­richtung in dem Supermarkt sei nicht als eine einer Präsenzapotheke zugeordnete sogenannte Rezept­sam­mel­stelle ausnahmsweise zulässig, weil die Rezeptsammlung nicht zur Versorgung eines abgelegenen Ortsteils erforderlich sei. Die Sammelbox sei auch nicht von der der Klägerin erteilten Erlaubnis zum Versand von Arzneimitteln umfasst. Das praktizierte Vertrie­bs­konzept stelle sich unter den konkreten Umständen des Falls wegen der engen räumlichen Bindung an die Präsenzapotheke nicht als Versandhandel dar. Das Bestellsystem der Klägerin richte sich zielgerichtet und nahezu ausschließlich an Kunden des Supermarkts bzw. Einwohner der Stadt Herne, die dem räumlichen Einzugsgebiet der Präsenzapotheke zugeordnet werden könnten. Zudem würden die Arzneimittel an diese Kunden ausnahmslos durch das Personal der Apothekerin ausgeliefert.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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