21.11.2024
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Dokument-Nr. 32722

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Bundesverwaltungsgericht Urteil09.03.2023

Pflicht zur Angabe von Gewicht und Stückzahl bei vorverpackten SüßwarenPflicht zur Stückzahl-Angabe auch bei nochmals kleinteilig verpackten Süßwaren

Auf der zum Verkauf bestimmten Verpackung eines Lebensmittels, in der sich mehrere Einzelpackungen befinden, müssen nach der EU-Lebensmitte­linformations­verordnung (LMIV) auch dann sowohl das Füllgewicht als auch die Anzahl der enthaltenen Einzelpackungen angegeben werden, wenn es sich bei den Einzelpackungen um kleinteilige Einzelstücke - wie etwa einzeln umwickelte Bonbons - handelt. Dies hat das Bundes­verwaltungs­gericht entschieden.

Die Klägerin bringt die von ihr hergestellten Bonbons und Schokoladen-Spezialitäten unter anderem in Beuteln in den Verkehr, in denen sich mehrere einzeln mit Bonbonpapier umwickelte oder auf ähnliche Weise umhüllte Stücke befinden. Bei einer amtlichen Kontrolle stellte das Landesamt für Mess- und Eichwesen des beklagten Landes Rheinland-Pfalz fest, dass auf mehreren der auf diese Weise im Handel angebotenen Produkte zwar das Gesamtgewicht der Süßigkeiten angegeben war, nicht hingegen die Zahl der enthaltenen Stücke. Es bemängelte das Fehlen der Angabe und leitete gegen einen Mitarbeiter der Klägerin ein Ordnungswidrigkeitenverfahren ein. Die Klägerin wandte sich daraufhin an das Verwal­tungs­gericht mit dem Antrag festzustellen, dass sie nicht gegen die maßgeblichen Regelungen der LMIV verstoße, wenn sie bestimmte Produkte ihres Sortiments ohne Angabe der Zahl der enthaltenen Stücke in den Handel bringe. Die Klage blieb erfolglos; die hiergegen eingelegte Berufung wies das Oberver­wal­tungs­gericht zurück.

Keine Ausnahme für Vorverpackungen mit nochmals kleinteilig verpackten Süßwaren

Auch die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. Nach Art. 23 Abs. 1 und 3 i.V.m. Anhang IX Nr. 4 LMIV sind auf einer Vorverpackung, die aus zwei oder mehr Einzelpackungen besteht, die nicht als Verkauf­s­ein­heiten anzusehen sind, die Gesamt­net­to­füllmenge und die Gesamtzahl der Einzelpackungen anzugeben. Die Produkte der Klägerin unterfallen dieser Vorschrift. Für ihre Annahme, die Vorschrift sei auf Vorverpackungen nicht anzuwenden, die kleinere, einzeln verpackte Stücke enthalten, findet sich im maßgeblichen Unionsrecht kein Anhaltspunkt.

Kein unver­hält­nis­mäßiger Eingriff in die Grundrechte der Lebens­mit­tel­un­ter­nehmer

Die Pflicht zur Angabe der Anzahl der in der Verpackung enthaltenen Stücke greift nicht unver­hält­nismäßig in die Grundrechte der Lebens­mit­tel­un­ter­nehmer ein. Die Angabe hat für die Verbrau­che­rinnen und Verbraucher einen zusätzlichen Infor­ma­ti­o­nswert und fördert den durch die LMIV verfolgten Zweck, sie bei ihrer Kaufent­scheidung in die Lage zu versetzen, das für ihre Bedürfnisse passende Lebensmittel auszuwählen. Durch diese Pflicht werden die Lebens­mit­tel­un­ter­nehmer nicht unangemessen belastet. Insbesondere ist es ihnen nach den zugrunde zu legenden Feststellungen des Berufungs­ge­richts auch angesichts produk­ti­o­ns­be­dingter Schwankungen des Gewichts der Einzelstücke möglich, Gesamtgewicht und Stückzahl so anzugeben, dass sie nicht gegen die Vorschriften über die maximal zulässigen Füllmen­ge­n­ab­wei­chungen verstoßen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)

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