21.11.2024
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Dokument-Nr. 28870

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Bundesverwaltungsgericht Urteil18.06.2020

BVerwG: Tattagprinzip des Fahreignungs-Bewer­tungs­systems wird durch das Verwer­tungs­verbot überlagert und begrenztVerwer­tungs­verbot greift auch bei Eintragungen zu punktebewehrten Zuwider­hand­lungen im Straßenverkehr

Das Bundes­verwaltungs­gericht in Leipzig hat entschieden, dass das Verwer­tungs­verbot des § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG das für die Berechnung des Punktestandes maßgebliche Tattagprinzip des Fahreignungs-Bewer­tungs­systems (§ 4 Abs. 5 Satz 5 bis 7 StVG) überlagert und begrenzt. Die Löschung einer Eintragung im Fahreignungs­register, die ein Jahr nach Tilgungsreife erfolgt (sog. Überliegefrist), hat auch in den Fällen, in denen der Zeitpunkt der Löschung zwar nach dem maßgeblichen Tattag, aber vor dem der Ergreifen einer Maßnahme liegt, zur Folge, dass diese Eintragung nicht mehr zum Nachteil des Betroffenen verwertet werden darf.

Im hier vorliegenden Fall wandte sich der Kläger gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis auf der Grundlage des Fahreignungs-Bewer­tungs­systems (§ 4 StVG). Mit der Begehung einer weiteren rechtskräftig geahndeten Verkehrs­ord­nungs­wid­rigkeit am 19. Juli 2015 hatte er einen Stand von acht Punkten im Fahreig­nungs­re­gister erreicht. Bei einem solchen Punktestand gilt der Betroffene gemäß § § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Daraufhin entzog ihm die Beklagte mit Bescheid vom 24. November 2016 die Fahrerlaubnis.

Vorinstanzen uneinig über Anzahl der berücksichtigen Punkte

Seine Klage hat das Verwal­tungs­gericht München abgewiesen. Die Fahrer­laub­nis­ent­ziehung sei nicht deshalb rechtswidrig, weil die Eintragungen zu mit insgesamt vier Punkten zu bewertenden Ordnungs­wid­rig­keiten zum Zeitpunkt des Beschei­der­lasses bereits zu löschen gewesen seien. Nach § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG sei für den Punktestand auf den maßgeblichen Tattag abzustellen; das sei hier der 19. Juli 2015. Zu diesem Zeitpunkt seien diese Eintragungen noch nicht zu tilgen gewesen. Auf die Berufung des Klägers hat der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof das erstin­sta­nzliche Urteil hinsichtlich der Fahrer­laub­nis­ent­ziehung geändert und den Bescheid insoweit aufgehoben. Die Beklagte habe beim Erlass des Bescheides Ordnungs­wid­rig­keiten berücksichtigt, die dem Kläger gemäß § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG zu diesem Zeitpunkt wegen ihrer Löschung nicht mehr zur Beurteilung seiner Fahreignung hätten vorgehalten und zu seinem Nachteil verwertet werden dürfen.

Verwer­tungs­verbot überlagert und begrenzt das für die Berechnung des Punktestandes maßgebliche Tattagprinzip

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat das Berufungsurteil bestätigt. Das Verwertungsverbot des § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG greift auch bei Eintragungen zu punktebewehrten Zuwider­hand­lungen im Straßenverkehr, die im Fahreig­nungs­re­gister zwar nicht bis zu dem nach § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG maßgeblichen Tattag, aber vor dem Ergreifen der nach dem Fahreignungs-Bewer­tungs­system vorgesehenen Maßnahme zu löschen sind. Nach § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG hat die Löschung einer Eintragung, die gemäß § 29 Abs. 6 Satz 2 StVG nach Ablauf der Überliegefrist von einem Jahr nach Eintritt der Tilgungsreife erfolgt, ein absolutes Verwer­tungs­verbot zur Folge. Dieses Verwer­tungs­verbot überlagert und begrenzt das für die Berechnung des Punktestandes nach § 4 Abs. 5 Satz 5 bis 7 StVG maßgebliche Tattagprinzip. Die entsprechenden Punkte müssen daher unberück­sichtigt bleiben.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)

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