18.10.2024
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Bundesverwaltungsgericht Urteil28.05.2015

Längere Dauer der Fahrten­buch­auflage bei nur saisonal genutzten Motorrädern gerechtfertigtSanktion würde in der Zeit der Stilllegung des Motorrads im Winter ins Leere laufen

Eine Behörde ist dazu berechtigt, nach einem Verkehrsverstoß mit einem nur saisonal genutzten Motorrad, die Dauer einer Fahrten­buch­auflage für einen längeren Zeitraum festzusetzen, als bei einem Perso­nen­kraftwagen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­verwaltungs­gerichts hervor.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls wandte sich gegen eine Fahrtenbuchauflage. Er ist Halter eines Motorrads, mit dem die zulässige Höchst­ge­schwin­digkeit von 70 km/h um 27 km/h (nach Toleranzabzug) überschritten wurde. Nachdem der Kläger keine Angaben zum Fahrer des Motorrads machte, der auch nicht anderweitig ermittelt werden konnte, ordnete das Landratsamt an, dass der Kläger für die Dauer von 15 Monaten ein Fahrtenbuch führen müsse. Da das Tatfahrzeug ein Motorrad war, setzte das Landratsamt dabei entsprechend seiner ständigen Verwal­tung­s­praxis für die Fahrten­buch­auflage eine um drei Monate längere Dauer fest als bei einem entsprechenden Verkehrsverstoß mit einem Perso­nen­kraftwagen. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass Motorräder anders als Perso­nen­kraftwagen in der Regel nicht ganzjährig genutzt würden, mit der Fahrten­buch­auflage aber die gleiche Wirkung erzielt werden solle. Auch der Kläger habe sein Motorrad in den Wintermonaten jeweils durch­schnittlich sechs Monate außer Betrieb gesetzt. Die gegen die Fahrten­buch­auflage gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben.

Verlängerte Fahrten­buch­auflage verhältnismäßig

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat auch die Revision des Klägers zurückgewiesen. Gegen die vom Beklagten angestellten Ermes­sen­s­er­wä­gungen für die Festlegung der Dauer der Fahrten­buch­auflage war revisi­ons­rechtlich nicht zu erinnern. Der Beklagte bemisst die Dauer zu Recht grundsätzlich nach der Gewichtigkeit des Verkehrs­ver­stoßes, dessen Täter trotz hinreichender Aufklä­rungs­be­mü­hungen nicht ermittelt werden konnte. Ebenso wenig war die Verlängerung der Fahrten­buch­auflage zu beanstanden, die der Beklagte in ständiger Verwal­tung­s­praxis vorsieht, wenn es sich bei dem Tatfahrzeug - wie auch im Falle des Klägers - um ein nur saisonal genutztes Motorrad handelt; ein solches Vorgehen genügt den Anforderungen des Gleich­be­hand­lungs­gebots (Art. 3 Abs. 1 GG) und des Verhält­nis­mä­ßig­keits­grund­satzes. In solchen Fällen dient die Bestimmung einer längeren Frist als bei typischerweise ganzjährig genutzten Perso­nen­kraftwagen dazu zu verhindern, dass die zum Schutz der Verkehrs­si­cherheit ergangene Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, teilweise - nämlich in der Zeit der Stilllegung des Motorrads - leerläuft. Zugleich wird der Halter eines nur saisonal genutzten Motorrads durch die Fahrten­buch­a­n­ordnung während der Zeit ohnehin nicht belastet, in der er sein Fahrzeug außer Betrieb genommen hat.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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