21.11.2024
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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil08.07.2014

Typisierende Verlängerung der Fahrten­buch­auflage bei Motorrädern zulässigFahrten­buch­auflage würde in den Wintermonaten durch ausbleibende Nutzung des Motorrades ins Leere laufen

Das Nieder­säch­sische Ober­verwaltungs­gericht hat eine typisierende Verlängerung der Fahrten­buch­auflage bei Motorrädern für zulässig erklärt. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Nutzung eines Motorrads im Verhältnis zu Pkw regelmäßig zeitlich nur eingeschränkt erfolgt und somit eine Fahrten­buch­auflage für die Zeit, in der das Fahrzeug über die Wintermonate nicht genutzt wird, ins Leere laufen würde.

Die Straßen­ver­kehrs­be­hörden können gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrs­vor­schriften nicht möglich war.

VG weist Klage gegen Fahrten­buch­auflage von 15 Monaten ab

Im zugrunde liegenden Streitfall verhängte der beklagte Landkreis Stade für Motorräder in der Regel eine im Vergleich zu Pkw um drei bis sechs Monate länger wirkende Fahrtenbuchauflage. Das Verwal­tungs­gericht hat die gegen die Fahrten­buch­auflage von 15 Monaten - statt der bei Pkw bei dem zugrun­de­lie­genden Verstoß üblichen 12 Monate - gerichtete Klage des Klägers abgewiesen.

Nutzung eines Motorrads erfolgt im Verhältnis zu Pkw zeitlich nur eingeschränkt

Das Nieder­säch­sischer Oberver­wal­tungs­gericht hat ebenfalls keinen Anlass gesehen, die angegriffene Ermes­sen­s­ent­scheidung der Behörde zu beanstanden. Es liegt ein sachlicher Grund vor, der es rechtfertigt, den Zeitraum, in dem das Fahrtenbuch geführt werden soll, bei Motorrädern typisierend zu verlängern. Die Ungleich­be­handlung ist rechtlich nicht zu beanstanden, weil die übliche Nutzung eines Motorrads im Verhältnis zu Pkw regelmäßig zeitlich nur eingeschränkt erfolgt. Während Letztere in aller Regel ganzjährig und gleichmäßig genutzt werden, verfügt ein erheblicher Anteil der Motorräder über ein Saison­kenn­zeichen oder wird - wie im Fall des Klägers - im Winter abgemeldet. Auch die ganzjährig zugelassenen Motorräder werden in der Regel im Winter nicht oder jedenfalls deutlich eingeschränkt genutzt. Für die Zeit, in der ein Motorrad nicht betrieben wird, geht eine Fahrten­buch­auflage ins Leere. Diesem Umstand darf die Behörde durch eine Verlängerung Rechnung tragen.

Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online

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