Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Soldat bei seiner Diplomvorprüfung im Fach "Pädagogik" an der Universität der Bundeswehr des Plagiats überführt worden war. Er hatte seine Hausarbeit nahezu wörtlich der im Vorjahr abgegebenen Hausarbeit eines Kameraden entnommen. Lediglich zu Beginn des Textes hatte er einen eigenen Einleitungssatz eingefügt sowie an anderer Stelle vier Zeilen und die Zusammenfassung der Arbeit des Kameraden weggelassen.
Die Arbeit wurde mit der Note "gut" bewertet und der Soldat erhielt den begehrten Leistungsschein. Dieser wiederum war Voraussetzung für das spätere Vordiplom und damit auch für seine Beförderung zum Oberleutnant. Erst im Nachhinein wurde die Täuschung aufgedeckt, woraufhin die Hausarbeit mit "nicht ausreichend" bewertet und das Zeugnis über die bestandene Diplomvorprüfung entzogen wurde. Aufgrund der abgelaufenen Höchststudiendauer bestand der Soldat keine Wiederholungsmöglichkeit mehr.
Die Truppendienstkammer fand den Soldaten eines Dienstvergehens schuldig und verurteilte ihn zu einem Beförderungsverbot für die Dauer von drei Jahren verbunden mit einer Gehaltskürzung um ein Zehntel für die Dauer von 15 Monaten. Auf Berufung des Bundeswehrdisziplinaranwalts änderte das Bundesverwaltungsgericht das Kammerurteil ab. Es verschärfte das Urteil dahingehend, dass es den Soldaten in den Dienstgrad eines Leutnants herabsetzte.
Das Gericht begründete das Urteil damit, dass es sich um ein schwerwiegendes Dienstvergehen handele, das die Kammer trotz zutreffender Würdigung der festgestellten Pflichtwidrigkeit zu milde geahndet habe. Eigenart und Schwere des Dienstvergehens sowie dessen Auswirkungen und das Maß der Schuld des Soldaten erfordern eine gravierende gerichtliche Disziplinarmaßnahme (Degradierung). Das Dienstvergehen habe erhebliches Gewicht, da der Soldat in soldatischen Kernpflichten versagt habe und es sich bei ihm um einen Zeitsoldaten handele, der sich freiwillig zum Dienst verpflichtet habe und mit seinem Dienstherrn in einem Verhältnis gegenseitiger Treue verbunden sei.
Neben der Pflicht zum treuen Dienen komme im militärischen Bereich der Wahrheitspflicht besondere Bedeutung zu, da eine Armee nicht geführt werden könne, wenn sich die Führung nicht auf die Richtigkeit der abgegebenen dienstlichen Meldungen, Erklärungen und Aussagen verlassen könne. Denn da solche Äußerungen nicht immer überprüft werden können, müssen auf ihrer Grundlage im Frieden und erst recht im Verteidigungsfall unter Umständen Entschlüsse von größter Tragweite gefasst werden.
Erfülle ein Soldat diese Erwartungen nicht, sondern täusche er aus eigennützigen Beweggründen vorsätzlich seinen Dienstherrn, um ungerechtfertigt einen Vorteil zu erlangen, so störe er das dienstliche Vertrauensverhältnis nachhaltig und begründe ernsthafte Zweifel an seiner Zuverlässigkeit, Integrität und Treuebereitschaft. Wenn ein Soldat gegenüber Vorgesetzten und Dienststellen der Bundeswehr unwahre Erklärungen abgebe, büße er hierdurch allgemein seine Glaubwürdigkeit ein. Ein Soldat in Vorgesetztenstellung disqualifiziere sich regelmäßig durch ein solches Fehlverhalten als Vorgesetzter.
Erschwerend sei zu Lasten des Soldaten zu berücksichtigen, dass er das ihm entgegengebrachte Vertrauen des Kameraden, der ihm seine Unterlagen zur Verfügung gestellt habe, gröblich missbraucht habe. Denn ein Soldat, der sich durch Vorlage einer abgeschriebenen Hausarbeit über alle Bedenken und Skrupel hinwegsetze, zeige eine charakterliche Fehleinstellung, die gerade eines Offiziers unwürdig sei.
Der Soldat habe sich mit dem Erschleichen von Leistungsnachweisen nicht nur hinsichtlich seiner moralischen Integrität sowie dienstlichen Leistungsfähigkeit und -bereitschaft in Misskredit gebracht, sondern auch die Erwartung des Dienstherrn und der Öffentlichkeit an die Wahrung dieser Grundsätze im öffentlichen Dienst und insbesondere in der Bundeswehr enttäuscht. Ein vorsätzlicher Verstoß gegen die Regeln des Prüfungsverfahrens sei auch in hohem Maße geeignet, das Ansehen der Universität der Bundeswehr, ihres Lehrkörpers sowie ihrer Absolventen ernsthaft zu beeinträchtigen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 07.03.2011
Quelle: ra-online, Bundesverwaltungsgericht (vt/we)