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Bundesverwaltungsgericht Urteil13.10.2020
BVerwG: Journalisten hat Anspruch auf Auskunft aus einem abgeschlossenen DisziplinarverfahrenAuskunftsanspruch der Presse gebührt Vorrang vor informationelles Selbstbestimmungsrecht des betroffenen Beamten
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz einem Journalisten Auskunft aus einem abgeschlossenen Disziplinarverfahren erteilen muss.
Der Kläger, ein Journalist, beansprucht von der beklagten Bundesrepublik Deutschland Auskunft zu einem abgeschlossenen Disziplinarverfahren, das gegen einen ehemaligen Referatsleiter beim Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) geführt wurde. Dem Beamten wurde vorgeworfen, nach Bekanntwerden der rechtsterroristischen Vereinigung "Nationalsozialistischer Untergrund" (NSU) die Vernichtung von Akten angeordnet zu haben. Das neun Punkte umfassende Auskunftsbegehren hatte vor dem Verwaltungsgericht zum überwiegenden Teil Erfolg. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht das Auskunftsbegehren teilweise zurückgewiesen.
Informationsinteresse der Presse überwiegt informationelles Selbstbestimmungsrecht
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der Beklagten zum überwiegenden Teil und die Anschlussrevision des Klägers vollständig zurückgewiesen: Der Auskunftsanspruch des Klägers findet seine Rechtsgrundlage im Personalaktenrecht. Die danach gemäß § 111 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) erforderliche Interessenabwägung zwischen dem informationellen Selbstbestimmungsrecht des betroffenen Beamten und dem Informationsinteresse der Presse fällt zugunsten der Presse aus, soweit der Kläger die Fragen hinreichend konkret bezeichnet hat. Eine journalistische Relevanzprüfung findet dabei nicht statt; es ist Sache der Presse zu entscheiden, welche Informationen sie für erforderlich hält, um ein bestimmtes Thema zum Zweck einer Berichterstattung aufzubereiten.
Auskunftsanspruch stehen disziplinarrechtliche Verwertungsverbot nicht entgegen
Dem Auskunftsanspruch stehen das disziplinarrechtliche Verwertungsverbot und die Pflicht zur Vernichtung der Disziplinarakte gemäß § 16 Abs. 1 und 3 des Bundesdisziplinargesetzes (BDG) nicht entgegen. Sie führen nicht zu einem absoluten, abwägungsresistenten Schutzanspruch des betroffenen Beamten. Es ist nicht möglich, diesen sich durch Zeitablauf verdichtenden Schutzanspruch unter schematischer Übernahme solcher einfachrechtlichen Regelungen zu bestimmen. Die Fristen des Bundesdisziplinargesetzes sind jedoch ein bedeutsamer Faktor, der auf Seiten des Rechts der informationellen Selbstbestimmung zu Gunsten des betroffenen Beamten in die Interessenabwägung einzustellen ist.
Hohes gesellschaftliches Interesse an Aufarbeitung der NSU Verbrechen
Hier ist dem pressespezifischen Informationsinteresse angesichts der hohen Bedeutung der Aufarbeitung der Verbrechen des NSU für das Gemeinwesen ein derart überragend großes Gewicht beizumessen, dass auch unter Berücksichtigung des disziplinarrechtlichen Verwertungsverbots und der daraus folgenden Pflicht zur Vernichtung der Disziplinarakte eine andere Entscheidung als die Auskunftserteilung ausgeschlossen ist.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)
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