21.11.2024
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Dokument-Nr. 30820

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Urteil09.09.2021Bundesverwaltungsgericht2 C 1.20, 2 C 4.20, 2 C 14.20, 2 C 16.20, 2 C 34.20 und 2 C 35.20
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Bundesverwaltungsgericht Urteil09.09.2021

Doppelte Anrechnung von Zeiten einer besonderen Auslands­ver­wendung bei Berufssoldaten als ruhege­halt­fähige DienstzeitDoppelte Berück­sich­tigung dieser Zeiten bei der Ruhege­halt­fä­higkeit auf Höchst­ruhegehalts­satz gedeckelt

Während einer Auslands­ver­wendung im Rahmen internationaler Einsätze der Bundeswehr geleistete Dienstzeiten von Berufssoldaten können bei der Berechnung ihrer ruhege­halt­fähigen Dienstzeit auch dann doppelt zu berücksichtigen sein, wenn sie vor dem 1. Dezember 2002 absolviert worden sind. Dies hat das Bundes­verwaltungs­gericht entschieden.

Die Kläger waren Berufssoldaten der Bundeswehr. Sie traten zwischen 2008 und 2018 in den Ruhestand. Ihre Anträge, von ihnen während Auslands­ver­wen­dungen vor Dezember 2002 geleistete Dienstzeiten bei der Berechnung ihrer ruhege­halt­fähigen Dienstzeit doppelt zu berücksichtigen, lehnte die Beklagte ab. In den dagegen geführten Gerichts­ver­fahren verpflichteten die Oberver­wal­tungs­ge­richte die Beklagte, über die Anträge der nach dem 13. Dezember 2011 in den Ruhestand getretenen Berufssoldaten erneut zu entscheiden. Die Klage des bereits 2008 in den Ruhestand getretenen Berufssoldaten ist dagegen im Berufungs­ver­fahren ohne Erfolg geblieben.

BVerwG: Bei Eintritt in den Ruhestand geltende Rechtslage maßgeblich

Die dagegen gerichteten Revisionen sind vor dem Bundes­ver­wal­tungs­gericht ohne Erfolg geblieben. Gemäß der durch das Einsatz­ver­sorgungs-Verbes­se­rungs­gesetz mit Wirkung vom 13. Dezember 2011 eingeführten Regelung des § 25 Abs. 2 Satz 3 des Solda­ten­ver­sor­gungs­ge­setzes (SVG) in Verbindung mit der seit 2002 geltenden Bestimmung des § 63 c Abs. 1 SVG können Dienstzeiten einer Auslands­ver­wendung von bestimmter Dauer als doppelt ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn es sich um Zeiten einer besonderen Auslands­ver­wendung - etwa des KFOR-Einsatzes im Kosovo oder des ISAF-Einsatzes in Afghanistan - handelt. Diese Regelung gilt für Berufssoldaten, die nach dem Inkrafttreten des § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG in den Ruhestand treten. Nach dem sog. Versor­gungs­fa­ll­prinzip wird Versorgung nach Maßgabe der am Tag des Eintritts in den Ruhestand geltenden Rechtslage gewährt.

Keine Beschränkung auf Zeiten ab Dezember 2002 nach Einsatz­ver­sorgungs-Verbes­se­rungs­gesetz

Bei den nach dem 13. Dezember 2011 in den Altersruhestand getretenen Klägern können danach auch die vor Dezember 2002 absolvierten Zeiten besonderer Auslands­ver­wen­dungen als doppelt ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Denn das Gesetz enthält - anders als die am selben Tag in Kraft getretene Paral­lel­vor­schrift im Recht der gesetzlichen Renten­ver­si­cherung (§ 76 e SGB VI) - keine ausdrückliche Beschränkung auf solche Zeiten ab Dezember 2002. Die doppelte Berück­sich­tigung dieser Zeiten bei der Ruhege­halt­fä­higkeit ist allerdings auf den Höchstru­he­ge­haltssatz gedeckelt. Über die Berück­sich­tigung dieser Zeiten muss die Beklagte aufgrund des ihr eingeräumten Ermessens neu entscheiden.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)

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